RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1970 GeschäftszahlG23/70; G24/70 Sammlungsnummer6282 RechtssatzDie im § 8 Abs. 2 lit. d Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1969, LGBl. 140, enthaltenen Worte "Stärkung oder" werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1969, Landesgesetzblatt 140, enthaltenen Worte "Stärkung oder" werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ergab sich der Wortlaut der Gesetzesstelle aus dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz 1964, LGBl. 42, i. d. F. der am
- Jänner 1969 in Kraft getretenen Novelle, LGBl. 1/
- In der Zwischenzeit ist das Gesetz mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom
- März 1969, LGBl. 140, als GrundverkehrsG 1969 (hier kurz bezeichnet: GVG 1969) wiederverlautbart worden; die Wiederverlautbarungskundmachung ist am
- April 1969 in Kraft getreten. Der Wortlaut der Gesetzesstelle wurde dabei nicht verändert; dies gilt auch für die Bezeichnung des Paragraphen, der Absätze und der weiteren Unterteilungen. Seither ist das GVG 1969 allein anwendbar. Die frühere Fassung ist nicht mehr vorhanden. Die Gesetzesstelle hat aber immer noch denselben Inhalt, den auch schon die frühere, nicht mehr vorhandene Fassung hatte; der Inhalt des Gesetzes ist durch die Wiederverlautbarung nicht berührt worden, es bestehen noch immer dieselben (nicht bloß: die gleichen) Normen, die im Gesetz auch schon vor der Wiederverlautbarung enthalten waren. Es ist also die Rechtslage anders, als sie wäre, wenn ein bestehendes Gesetz durch ein späteres ersetzt wird und sich im neuen Gesetz Normen befinden, die wörtlich gleich den früheren sind; diese Normen wären dann zwar gleich den früheren, sie wären aber nicht mit ihnen identisch, sie wären neu. Hier gibt es aber keine neuen Normen. Die alten Normen sind auch jetzt noch vorhanden.Im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ergab sich der Wortlaut der Gesetzesstelle aus dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz 1964, LGBl. 42, i. d. F. der am
- Jänner 1969 in Kraft getretenen Novelle, Landesgesetzblatt 1 aus 1969,. In der Zwischenzeit ist das Gesetz mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom
- März 1969, Landesgesetzblatt 140, als GrundverkehrsG 1969 (hier kurz bezeichnet: GVG 1969) wiederverlautbart worden; die Wiederverlautbarungskundmachung ist am
- April 1969 in Kraft getreten. Der Wortlaut der Gesetzesstelle wurde dabei nicht verändert; dies gilt auch für die Bezeichnung des Paragraphen, der Absätze und der weiteren Unterteilungen. Seither ist das GVG 1969 allein anwendbar. Die frühere Fassung ist nicht mehr vorhanden. Die Gesetzesstelle hat aber immer noch denselben Inhalt, den auch schon die frühere, nicht mehr vorhandene Fassung hatte; der Inhalt des Gesetzes ist durch die Wiederverlautbarung nicht berührt worden, es bestehen noch immer dieselben (nicht bloß: die gleichen) Normen, die im Gesetz auch schon vor der Wiederverlautbarung enthalten waren. Es ist also die Rechtslage anders, als sie wäre, wenn ein bestehendes Gesetz durch ein späteres ersetzt wird und sich im neuen Gesetz Normen befinden, die wörtlich gleich den früheren sind; diese Normen wären dann zwar gleich den früheren, sie wären aber nicht mit ihnen identisch, sie wären neu. Hier gibt es aber keine neuen Normen. Die alten Normen sind auch jetzt noch vorhanden. Die wiederverlautbarten Normen sind identisch mit den in der früheren Fassung des Gesetzes enthalten gewesenen Voraussetzung der Entscheidung im Anlaßbeschwerdeverfahren ist also nicht das von der bel. Beh. angewendete GVG 1964, sondern das GVG
- Es handelt sich nicht um zwei Normen mit verschiedenen zeitlichen Geltungsbereichen. Es liegt eine einzige Vorschrift vor, deren Geltungsbereich durch die Wiederverlautbarung nicht verändert worden ist. Verändert wurde durch die Wiederverlautbarung nur die äußere Erscheinung (nicht anders, als dies etwa bei der Neuverlautbarung des Textes einer mehrfach novellierten Verordnung der Fall ist) . Die Gesetzesstelle hat lediglich eine neue ausschließlich zu gebrauchende Fundstelle (Fassung) erhalten. Die Norm selbst ist durch die Wiederverlautbarung völlig unberührt geblieben. Da die Vorschrift nur mehr in der neuen Fassung in Erscheinung tritt, kann sie auch nur in dieser neuen Fassung Gegenstand der Prüfung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} sein.Die Gesetzesstelle hat lediglich eine neue ausschließlich zu gebrauchende Fundstelle (Fassung) erhalten. Die Norm selbst ist durch die Wiederverlautbarung völlig unberührt geblieben. Da die Vorschrift nur mehr in der neuen Fassung in Erscheinung tritt, kann sie auch nur in dieser neuen Fassung Gegenstand der Prüfung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} sein. Bei § 8 Abs. 2 lit. c Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1969 handelt es sich um keine Regelung der Frage, ob unter bestimmten Bodenbesitzverhältnissen, Benützungsverhältnissen oder Bewirtschaftungsverhältnissen den sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend gewisse Betriebe planmäßig gestärkt und andere dazu aufgeteilt werden sollen. Hier geht es ausschließlich darum, ob im Einzelfall das Interesse an der einheitlichen Bewirtschaftung des Betriebes, der Gegenstand des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes ist, stärker oder schwächer ist als das Interesse an seiner Aufteilung. Dabei ist notwendigerweise die Frage von Bedeutung, ob ein damit zusammenhängendes Interesse an der Stärkung anderer Betriebe überhaupt besteht und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Ob diese Stärkung planmäßig erfolgen soll oder nicht, spielt keine Rolle. Die Verweigerung der Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften des Grundstücksverkehrs bedeutet noch keine planmäßige Neuordnung der Besitzverhältnisse; sie bewirkt nur, daß die gegenwärtigen Besitzverhältnisse nicht in einer agrarpolitisch unerwünschten Richtung verändert werden. Allein schon aus diesem Grunde berührt die in Prüfung stehende Gesetzesstelle den Inhalt des Begriffes Bodenreform nicht. Der VfGH bleibt im Ergebnis bei seiner Rechtsprechung zum früheren § 9 Abs. 3 lit. a NÖ GVG LGBl. 79/1956 (Slg. 3476/1958, 4027/1961) , und zur entsprechenden Bestimmung des Burgenländischen GVG, LGBl. 11/1955 i. d. F. LGBl. 3/1958 (Slg. 4276/1962) .Bei Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1969 handelt es sich um keine Regelung der Frage, ob unter bestimmten Bodenbesitzverhältnissen, Benützungsverhältnissen oder Bewirtschaftungsverhältnissen den sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend gewisse Betriebe planmäßig gestärkt und andere dazu aufgeteilt werden sollen. Hier geht es ausschließlich darum, ob im Einzelfall das Interesse an der einheitlichen Bewirtschaftung des Betriebes, der Gegenstand des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes ist, stärker oder schwächer ist als das Interesse an seiner Aufteilung. Dabei ist notwendigerweise die Frage von Bedeutung, ob ein damit zusammenhängendes Interesse an der Stärkung anderer Betriebe überhaupt besteht und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Ob diese Stärkung planmäßig erfolgen soll oder nicht, spielt keine Rolle. Die Verweigerung der Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften des Grundstücksverkehrs bedeutet noch keine planmäßige Neuordnung der Besitzverhältnisse; sie bewirkt nur, daß die gegenwärtigen Besitzverhältnisse nicht in einer agrarpolitisch unerwünschten Richtung verändert werden. Allein schon aus diesem Grunde berührt die in Prüfung stehende Gesetzesstelle den Inhalt des Begriffes Bodenreform nicht. Der VfGH bleibt im Ergebnis bei seiner Rechtsprechung zum früheren Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, NÖ GVG Landesgesetzblatt 79 aus 1956, (Slg. 3476 aus 1958,, 4027 aus 1961,) , und zur entsprechenden Bestimmung des Burgenländischen GVG, Landesgesetzblatt 11 aus 1955, i. d. F. Landesgesetzblatt 3 aus 1958, (Slg. 4276 aus 1962,) . Das gleiche gilt für § 8 Abs. 2 lit. d des NÖ GVG 1969.Das gleiche gilt für Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, des NÖ GVG
- Siehe auch Slg. 6281 a/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:G23.1970