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{'item': 'V17/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1970 GeschäftszahlV17/70 Sammlungsnummer6283 RechtssatzDer VfGH hält in ständiger Rechtsprechung (seit Slg. 176/1923) daran fest, daß eine Verordnungsermächtigung, die nur das "Ob" der Normierung angibt, deren "Wie" aber offenläßt, dem Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 B-VG widerspricht und damit verfassungwidrig ist. Der § 14 Abs. 3 Dienstpragmatik stellt eine solche bloß formalgesetzliche und infolgedessen verfassungswidrige Delegation dar. In ständiger Rechtsprechung erkennt der VfGH, daß durch das volle Wiederinkrafttreten des B-VG i. d. F. von 1929 spätestens am

  1. Dezember 1945 des in diesem Zeitpunkt bestehenden formalgesetzlichen Delegationen derogiert worden ist.Der VfGH hält in ständiger Rechtsprechung (seit Slg. 176 aus 1923,) daran fest, daß eine Verordnungsermächtigung, die nur das "Ob" der Normierung angibt, deren "Wie" aber offenläßt, dem Artikel 18, Absatz eins und Absatz 2, B-VG widerspricht und damit verfassungwidrig ist. Der Paragraph 14, Absatz 3, Dienstpragmatik stellt eine solche bloß formalgesetzliche und infolgedessen verfassungswidrige Delegation dar. In ständiger Rechtsprechung erkennt der VfGH, daß durch das volle Wiederinkrafttreten des B-VG i. d. F. von 1929 spätestens am
  2. Dezember 1945 des in diesem Zeitpunkt bestehenden formalgesetzlichen Delegationen derogiert worden ist. Die Z 1 des Punktes II Abs. 2 ("
  3. alle drei Jahre, und zwar erstmalig für das Kalenderjahr 1956;") des Rundschreibens des BKA vom
  4. Dezember 1956, Z. 65.567-3/1956, betreffend Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation der Bundesbeamten, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Ziffer eins, des Punktes römisch zwei Absatz 2, ("
  5. alle drei Jahre, und zwar erstmalig für das Kalenderjahr 1956;") des Rundschreibens des BKA vom
  6. Dezember 1956, Ziffer 65 Punkt 567 -, 3 /, 1956,, betreffend Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation der Bundesbeamten, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Zuschrift des Präsidiums der Finanzlandesdirektion, in welcher der Bf. in Kenntnis gesetzt wurde, daß die Qualifikationskommission bei dieser Finanzlandesdirektion dessen Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 1968 mit "sehr gut" festgesetzt hat, ist der Finanzlandesdirektion zuzurechnen, denn die Qualifikationskommission ist nur eine kollegial organisierte Abteilung dieser Behörde. Für die bei Ministerien eingerichteten Qualifikationskommissionen hat dies der VfGH in seinen Erk. Slg. 3123/1956 und Slg. 5671/1968 ausgesprochen, und nichts anderes hat für die bei den unteren Behörden eingerichteten Qualifikationskommissionen zu gelten.Die Zuschrift des Präsidiums der Finanzlandesdirektion, in welcher der Bf. in Kenntnis gesetzt wurde, daß die Qualifikationskommission bei dieser Finanzlandesdirektion dessen Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 1968 mit "sehr gut" festgesetzt hat, ist der Finanzlandesdirektion zuzurechnen, denn die Qualifikationskommission ist nur eine kollegial organisierte Abteilung dieser Behörde. Für die bei Ministerien eingerichteten Qualifikationskommissionen hat dies der VfGH in seinen Erk. Slg. 3123 aus 1956, und Slg. 5671 aus 1968, ausgesprochen, und nichts anderes hat für die bei den unteren Behörden eingerichteten Qualifikationskommissionen zu gelten. Die Z 1 des Punktes II Abs. 2 ("
  7. alle drei Jahre, und zwar erstmalig für das Kalenderjahr 1956;") des Rundschreibens des BKA vom
  8. Dezember 1956, Z. 65.567-3/1956, betreffend Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation der Bundesbeamten, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Ziffer eins, des Punktes römisch zwei Absatz 2, ("
  9. alle drei Jahre, und zwar erstmalig für das Kalenderjahr 1956;") des Rundschreibens des BKA vom
  10. Dezember 1956, Ziffer 65 Punkt 567 -, 3 /, 1956,, betreffend Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation der Bundesbeamten, wird als gesetzwidrig aufgehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:V17.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.