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{'item': 'B251/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1970 GeschäftszahlB251/69 Sammlungsnummer6295 RechtssatzDer VfGH hat das im § 2 Landesdienstrechts-Überleitungsgesetz enthaltene Wort "jeweils" als verfassungswidrig aufgehoben. Dieses Erk. wirkt gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH auf diesen Beschwerdefall zurück. Die Rechtslage ist so zu beurteilen, als ob dieses Wort "jeweils" schon im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides dem Rechtsbestand nicht angehört hätte, so daß die DP-Nov. 1969 hier außer Betracht zu bleiben hat. Maßgeblich sind also die ursprünglich unmittelbar durch § 2 LD-ÜG 1959 als landesgesetzliche Vorschrift rezipierten §§ 14 ff. Dienstpragmatik in der alten Fassung, soweit nicht § 4 LD-ÜG 1959 etwas anderes bestimmt.Der VfGH hat das im Paragraph 2, Landesdienstrechts-Überleitungsgesetz enthaltene Wort "jeweils" als verfassungswidrig aufgehoben. Dieses Erk. wirkt gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH auf diesen Beschwerdefall zurück. Die Rechtslage ist so zu beurteilen, als ob dieses Wort "jeweils" schon im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides dem Rechtsbestand nicht angehört hätte, so daß die DP-Nov. 1969 hier außer Betracht zu bleiben hat. Maßgeblich sind also die ursprünglich unmittelbar durch Paragraph 2, LD-ÜG 1959 als landesgesetzliche Vorschrift rezipierten Paragraphen 14, ff. Dienstpragmatik in der alten Fassung, soweit nicht Paragraph 4, LD-ÜG 1959 etwas anderes bestimmt. Aus § 4 Abs. 2 LD-ÜG 1959 ergibt sich, daß der Vorstand der Präsidialabteilung auch dann den Vorsitz zu führen hat, wenn ein der Präsidialabteilung zugeteilter Beamter zu qualifizieren ist. An seine Stelle als Abteilungsvorstand (nicht an seine Stelle als Vorsitzender) tritt diesfalls ein außerordentliches Kommissionsmitglied (vorletzter Satz des zitierten § 4 Abs. 2) .Aus Paragraph 4, Absatz 2, LD-ÜG 1959 ergibt sich, daß der Vorstand der Präsidialabteilung auch dann den Vorsitz zu führen hat, wenn ein der Präsidialabteilung zugeteilter Beamter zu qualifizieren ist. An seine Stelle als Abteilungsvorstand (nicht an seine Stelle als Vorsitzender) tritt diesfalls ein außerordentliches Kommissionsmitglied (vorletzter Satz des zitierten Paragraph 4, Absatz 2,) . Dieser Vorschrift wurde, weil kein anderes Mitglied der Qualifikationskommission den Vorsitz führte, nicht entsprochen. Insoweit war die Kommission bei der Fällung des bekämpften Bescheides gesetzwidrig zusammengesetzt. Diese Gesetzwidrigkeit konnte aber die Willensbildung des Kollegiums nicht beeinflussen. Es hat niemand an der Entscheidung mitgewirkt, der nicht hätte mitwirken dürfen, und es hat niemand an der Entscheidung nicht teilgenommen, der daran hätte teilnehmen müssen. Das Kollegium war mit den gesetzlich vorgesehenen drei Stimmführern besetzt. Daß zwei der Stimmführer die Funktion als Vorsitzender und Beisitzer gesetzwidrigerweise vertauschten, beeinträchtigte hier nicht ihre Funktion als Stimmführer. Die Entscheidung wurde also durch die gesetzlich vorgesehenen Kollegiumsmitglieder gefällt. Das Kollegium war zuständig, die Entscheidung zu fällen. Im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde der Bf. durch den bekämpften Bescheid somit nicht verletzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B251.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.