20 Abs. 2 B-VG} geben dem einfachen Gesetzgeber jedoch nicht die Befugnis, die Amtsverschwiegenheit auch auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder einer Partei gelegen ist oder die dem Staatsorgan nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind.Die in Artikel 20, Absatz 2, B-VG enthaltenen Worte "soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist" enthalten die Zulässigkeit der Ausnahme von dem verfassungsmäßig verankerten Grundsatz der Amtsverschwiegenheit. Solche Ausnahmen können entweder durch Gesetz selbst geschaffen werden (z. B. {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 74,, Paragraph 74, Absatz 3, VerfGG} oder {Amtshaftungsgesetz Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz}) oder das Gesetz kann dem Vorgesetzten des Amtsorgans oder einer sonstigen Behörde die Befugnis zur Befreiung von der Amtsverschwiegenheit im Einzelfalle einräumen. Die oben zitierten Worte des {
,, Artikel 20, Absatz 2, B-VG} geben dem einfachen Gesetzgeber jedoch nicht die Befugnis, die Amtsverschwiegenheit auch auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder einer Partei gelegen ist oder die dem Staatsorgan nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. {
20 Abs. 2 B-VG} ist durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 MRK} nicht verändert worden.{
,, Artikel 20, Absatz 2, B-VG} ist durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 10,, Artikel 10, MRK} nicht verändert worden. Zu prüfen war, ob es sich bei der Bestimmung des {
20 Abs. 2 B-VG} um Einschränkungen der Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung handelt, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern.Zu prüfen war, ob es sich bei der Bestimmung des {
,, Artikel 20, Absatz 2, B-VG} um Einschränkungen der Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung handelt, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern. Zunächst ist festzustellen, daß das Institut der Amtsverschwiegenheit zu den Einrichtungen einer demokratischen Gesellschaft nicht im Widerspruch steht. Demokratische Staaten gehen bei der Regelung der Öffentlichkeit oder Geheimhaltung der amtlichen Tätigkeit zum Teil vom Prinzip der Offenlegung, zum anderen Teil vom Prinzip der Geheimhaltung oder von einer Kombination der beiden Prinzipien aus. Die Einrichtung der Amtsverschwiegenheit widerspricht daher an und für sich nicht demokratischen Prinzipien. Es ist also nach {Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 MRK} grundsätzlich zulässig, daß das Gesetz Tatsachen, die staatlichen Organen durch ihre amtliche Tätigkeit bekannt wurden, als vertraulich erklärt und zum Zwecke der Verhinderung ihrer Verbreitung die Ausübung der freien Meinungsäußerung Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterwirft.Es ist also nach {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 10,, Artikel 10, MRK} grundsätzlich zulässig, daß das Gesetz Tatsachen, die staatlichen Organen durch ihre amtliche Tätigkeit bekannt wurden, als vertraulich erklärt und zum Zwecke der Verhinderung ihrer Verbreitung die Ausübung der freien Meinungsäußerung Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterwirft. {Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 Abs. 2 MRK} bestimmt allerdings, daß die Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit zur Wahrung der dort aufgezählten Rechtsgüter unentbehrlich sein muß. Der VfGH ist der Auffassung, daß die Unentbehrlichkeit der Beschränkung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung jedenfalls zu bejahen ist, wenn der Gesetzgeber Tatsachen als vertraulich erklärt und ihre Verbreitung verbietet, die den Organen der staatlichen Verwaltung ausschließlich durch ihre amtliche Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien gelegen ist.{Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 10,, Artikel 10, Absatz 2, MRK} bestimmt allerdings, daß die Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit zur Wahrung der dort aufgezählten Rechtsgüter unentbehrlich sein muß. Der VfGH ist der Auffassung, daß die Unentbehrlichkeit der Beschränkung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung jedenfalls zu bejahen ist, wenn der Gesetzgeber Tatsachen als vertraulich erklärt und ihre Verbreitung verbietet, die den Organen der staatlichen Verwaltung ausschließlich durch ihre amtliche Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien gelegen ist. Die im {Ärztegesetz 1984 § 38, § 38 Ärztegesetz}, BGBl. 92/1949 (Fassung der ÄrzteGNov. 1964) , enthaltenen Worte "Die Organe und" werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die im {Ärztegesetz 1984 Paragraph 38,, Paragraph 38, Ärztegesetz}, Bundesgesetzblatt 92 aus 1949, (Fassung der ÄrzteGNov. 1964) , enthaltenen Worte "Die Organe und" werden als verfassungswidrig aufgehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:G5.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.