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{'item': ['G9/70', 'V3/70', 'V5/70']}

gesetz § 26, § 26 Postgesetz}, BGBl. 58/1957, enthaltenen Worte "für die Beförderung von Postsendungen sowie" werden gemäß {

Art 140, Art.

140 B-VG} als verfassungswidrig aufgehoben.Die im {Postgesetz Paragraph 26,, Paragraph 26, Postgesetz}, Bundesgesetzblatt 58 aus 1957,, enthaltenen Worte "für die Beförderung von Postsendungen sowie" werden gemäß {

Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} als verfassungswidrig aufgehoben.

Die im § 7 leg. cit. enthaltenen Worte "für die Beförderung von Postsendungen und" werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 7, leg. cit. enthaltenen Worte "für die Beförderung von Postsendungen und" werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Aus Art. I der Postgebührenordnung 1966, BGBl. 270, werden gemäß {

Art 139, Art.

139 B-VG} als gesetzwidrig aufgehoben:

  1. a)die Gewichtsstufenbezeichnung und der Gebührensatz "20. ..... 2,--" im § 1;
  2. b)das Wort "Brief" im § 23 Z 1.Aus Artikel römisch eins, der Postgebührenordnung 1966, Bundesgesetzblatt 270, werden gemäß {

Artikel 139

,, Artikel 139, B-VG} als gesetzwidrig aufgehoben:

  1. a)die Gewichtsstufenbezeichnung und der Gebührensatz "20. ..... 2,--" im Paragraph eins,;
  2. b)das Wort "Brief" im Paragraph 23, Ziffer eins, Folgende Stellen der Verordnung des BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) vom 2. Mai 1957, BGBl. 110, über die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post (Postordnung - PO) (Fassung BGBl. 291/1968) werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben:
  3. a)die im § 22 enthaltenen Worte "Nicht entrichtete Postgebühren, sowie" ;
  4. b)die im § 25 enthaltenen Worte "nicht unmittelbar auf der Postsendung aufgeklebt oder aufgedruckt oder" ;
  5. c)der zweite Satz im § 63.Folgende Stellen der Verordnung des BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) vom 2. Mai 1957, BGBl. 110, über die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post (Postordnung - PO) (Fassung Bundesgesetzblatt 291 aus 1968,) werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben:
  6. a)die im Paragraph 22, enthaltenen Worte "Nicht entrichtete Postgebühren, sowie" ;
  7. b)die im Paragraph 25, enthaltenen Worte "nicht unmittelbar auf der Postsendung aufgeklebt oder aufgedruckt oder" ;
  8. c)der zweite Satz im Paragraph 63, Der VfGH pflichtet dem Grundgedanken bei, es schließe die durch {Postgesetz § 26, § 26 PostG} gebotene "Bedachtnahme darauf, daß die Post eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ist" aus, daß der Ausdruck "Gebühren" hier etwa gleich ist dem im § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967 verwendeten.Der VfGH pflichtet dem Grundgedanken bei, es schließe die durch {Postgesetz Paragraph 26,, Paragraph 26, PostG} gebotene "Bedachtnahme darauf, daß die Post eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ist" aus, daß der Ausdruck "Gebühren" hier etwa gleich ist dem im Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967 verwendeten. Es gilt hier nicht das Äquivalenzprinzip, das die inhaltliche Determinierung einer Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen kann. Es handelt sich um eine Beitragsleistung zu den Kosten, die der Post erwachsen. Im {Postgesetz § 26, § 26 Postgesetz} ist weder direkt noch indirekt festgelegt, wie hoch die Beitragsleistung zu den Kosten der Post sein sollen. Es hängt von der subjektiven Entscheidung des die Verordnung erlassenden Organwalters ab und nicht von objektiven Kriterien, wie hoch die " Gebühr" unter "Bedachtnahme darauf, daß die Post eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ist" sein soll; der Organwalter kann seine Entscheidung je nach seiner persönlichen Meinung über die "politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Gesamtsituation des Staates" fällen, er wird diesbezüglich durch das Gesetz nicht gebunden. Es konkurrieren hier auch notwendigerweise die Interessen des Bundes, als Träger der Postanstalt, die auf möglichst große Einnahmen abgestellt sind, mit den Interessen der Postbenützer, die möglichst gering belastet sein wollen. Es bleibt dem Verordnungsgeber überlassen, den Verordnungsinhalt unter Bedachtnahme auf diese Konkurrenz zu gestalten, ohne daß dieser Inhalt durch das Gesetz vorherbestimmt ist.Im {Postgesetz Paragraph 26,, Paragraph 26, Postgesetz} ist weder direkt noch indirekt festgelegt, wie hoch die Beitragsleistung zu den Kosten der Post sein sollen. Es hängt von der subjektiven Entscheidung des die Verordnung erlassenden Organwalters ab und nicht von objektiven Kriterien, wie hoch die " Gebühr" unter "Bedachtnahme darauf, daß die Post eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ist" sein soll; der Organwalter kann seine Entscheidung je nach seiner persönlichen Meinung über die "politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Gesamtsituation des Staates" fällen, er wird diesbezüglich durch das Gesetz nicht gebunden. Es konkurrieren hier auch notwendigerweise die Interessen des Bundes, als Träger der Postanstalt, die auf möglichst große Einnahmen abgestellt sind, mit den Interessen der Postbenützer, die möglichst gering belastet sein wollen. Es bleibt dem Verordnungsgeber überlassen, den Verordnungsinhalt unter Bedachtnahme auf diese Konkurrenz zu gestalten, ohne daß dieser Inhalt durch das Gesetz vorherbestimmt ist. § 26 enthält verfassungswidrigerweise eine bloß formelle Verordnungsermächtigung.Paragraph 26, enthält verfassungswidrigerweise eine bloß formelle Verordnungsermächtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:G9.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.