RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1970 GeschäftszahlB107/70 Sammlungsnummer6301 RechtssatzDer Instanzenzug ist nicht durch die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides perpetuiert. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, den Instanzenzug auch mit Wirkung für noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren zu verändern. Die Zuständigkeit jeder Behörde muß nach den für sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Vorschriften gegeben sein. Das, was allgemein gilt, hat für eine Berufungsbehörde der VfGH in seinem Erk. Slg. 4845/1964 ausgesprochen. Dieses Erk. betraf den § 8 Abs. 8 des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. 9/1964, mit welchem in Abänderung des bestehenden Rechtszustandes, nach welchem eine Berufung gegen die Entscheidung der Grundverkehrs- Landeskommission an die NÖ Landesregierung zulässig war, bestimmt wurde, daß die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegt; die Anrufung des VwGH wurde jedoch als zulässig erklärt. Der VfGH hat hiezu bemerkt, daß es einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung bedurft hätte, um die anhängigen Verfahren nach den früheren verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen, was aber nicht geschehen ist.Die Zuständigkeit jeder Behörde muß nach den für sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Vorschriften gegeben sein. Das, was allgemein gilt, hat für eine Berufungsbehörde der VfGH in seinem Erk. Slg. 4845 aus 1964, ausgesprochen. Dieses Erk. betraf den Paragraph 8, Absatz 8, des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt 9 aus 1964,, mit welchem in Abänderung des bestehenden Rechtszustandes, nach welchem eine Berufung gegen die Entscheidung der Grundverkehrs- Landeskommission an die NÖ Landesregierung zulässig war, bestimmt wurde, daß die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegt; die Anrufung des VwGH wurde jedoch als zulässig erklärt. Der VfGH hat hiezu bemerkt, daß es einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung bedurft hätte, um die anhängigen Verfahren nach den früheren verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen, was aber nicht geschehen ist. Auch das Güterwege- und Seilwege-Landesgesetz 1969 enthält keine Übergangsbestimmung des Inhaltes, daß die bisherigen verfahrensrechtlichen Vorschriften für die noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden seien. Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates in den Fällen des § 19 Abs. 3 leg. cit. als Berufungsbehörde zu entscheiden, hat mit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.