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{'item': 'B188/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1970 GeschäftszahlB188/70 Sammlungsnummer6305 RechtssatzEs widerspricht nicht dem Art. 18 StGG, wenn durch gesetzliche Vorschriften für die Antretung gewisser Berufe ein bestimmter Gang beruflicher Vorbereitung gefordert wird (vgl. Slg. 3168/1957, 3191/1957) . Auch Vorschriften über die Voraussetzungen der Aufgabe von Berufsausübungen werden gleichfalls von Art. 18 StGG nicht berührt. Im besonderen hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 5440/1966 erkannt, daß gegen {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 34, § 34 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung} im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keine Bedenken bestehen. Es bestehen aber auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 18 StGG.Es widerspricht nicht dem Artikel 18, StGG, wenn durch gesetzliche Vorschriften für die Antretung gewisser Berufe ein bestimmter Gang beruflicher Vorbereitung gefordert wird vergleiche Slg. 3168 aus 1957,, 3191 aus 1957,) . Auch Vorschriften über die Voraussetzungen der Aufgabe von Berufsausübungen werden gleichfalls von Artikel 18, StGG nicht berührt. Im besonderen hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 5440 aus 1966, erkannt, daß gegen {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 34,, Paragraph 34, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung} im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keine Bedenken bestehen. Es bestehen aber auch keine Bedenken im Hinblick auf Artikel 18, StGG. Die Rechtsanwaltskammern sind Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung. Auf dem Gebiet der Selbstverwaltung bedarf es zur Einräumung eines Rechtsmittels an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung (vgl. u. a. Slg. 3683/1960, 4667/1964, 5745/1968) . In der Materie des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist ein solcher Rechtszug nicht vorgesehen.Die Rechtsanwaltskammern sind Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung. Auf dem Gebiet der Selbstverwaltung bedarf es zur Einräumung eines Rechtsmittels an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung vergleiche u. a. Slg. 3683 aus 1960,, 4667 aus 1964,, 5745 aus 1968,) . In der Materie des Verzichtes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist ein solcher Rechtszug nicht vorgesehen. Die Entscheidung über die Resignation eines Mitgliedes gehört zum Wirkungskreis des Ausschusses (§ 28 Abs. 1 lit. a Rechtsanwaltsordnung) . Die Rechtsanwaltskammer, d. i. die Plenarversammlung, hat keine Kompetenz, über Beschlüsse des Ausschusses als Berufungsinstanz zu entscheiden. Dies ergibt sich aus der Aufzählung der der Plenarversammlung im {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 27, § 27 RAO} zugewiesenen Angelegenheiten.Die Entscheidung über die Resignation eines Mitgliedes gehört zum Wirkungskreis des Ausschusses (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, Rechtsanwaltsordnung) . Die Rechtsanwaltskammer, d. i. die Plenarversammlung, hat keine Kompetenz, über Beschlüsse des Ausschusses als Berufungsinstanz zu entscheiden. Dies ergibt sich aus der Aufzählung der der Plenarversammlung im {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 27,, Paragraph 27, RAO} zugewiesenen Angelegenheiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B188.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.