RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1970 GeschäftszahlB249/69 Sammlungsnummer6308 RechtssatzSchon vor dem Inkrafttreten des B-VG hat der durch das Gesetz StGBl. 48/1919 geschaffene VfGH in seinem Erk. Slg. 21/1919 ausgeführt, es sei durch die Bestimmung des Art. 6 StGG den früheren Zuständen, wonach der Erwerb gewisser Grundstücke nur einer bevorrechteten Klasse der Bevölkerung gestattet war, für immer ein Ende bereitet worden. Sogleich sei damit für die Zukunft vorgebeugt worden, daß nicht rein persönliche Eigenschaften, nämlich die Zugehörigkeit zu bestimmten Schichten der Bevölkerung, welche sich aus Geburt in gewissen Familien, aus dem Beruf, aus der Nationalität, aus dem Religionsbekenntnis ergeben, für die Fähigkeit, Grundbesitz zu erwerben, entscheidend sein dürfte.Schon vor dem Inkrafttreten des B-VG hat der durch das Gesetz StGBl. 48 aus 1919, geschaffene VfGH in seinem Erk. Slg. 21 aus 1919, ausgeführt, es sei durch die Bestimmung des Artikel 6, StGG den früheren Zuständen, wonach der Erwerb gewisser Grundstücke nur einer bevorrechteten Klasse der Bevölkerung gestattet war, für immer ein Ende bereitet worden. Sogleich sei damit für die Zukunft vorgebeugt worden, daß nicht rein persönliche Eigenschaften, nämlich die Zugehörigkeit zu bestimmten Schichten der Bevölkerung, welche sich aus Geburt in gewissen Familien, aus dem Beruf, aus der Nationalität, aus dem Religionsbekenntnis ergeben, für die Fähigkeit, Grundbesitz zu erwerben, entscheidend sein dürfte. Besonders hat sich dann später der VfGH in seinem Erk. Slg. 2546/1953 mit der Auslegung des Art. 6 StGG befaßt und ist zum Ergebnis gelangt, daß Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, die nicht in der Sonderung der Stände und der ihr entsprechenden Unterscheidung von Liegenschaftskategorien ihren Grund haben, keine Verletzung des in diesem Gesetze aufgestellten Grundsatzes sind und daher nicht verfassungswidrig sind. Den eingehenden Ausführungen in diesem Erk. ist nichts hinzuzufügen.Besonders hat sich dann später der VfGH in seinem Erk. Slg. 2546 aus 1953, mit der Auslegung des Artikel 6, StGG befaßt und ist zum Ergebnis gelangt, daß Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, die nicht in der Sonderung der Stände und der ihr entsprechenden Unterscheidung von Liegenschaftskategorien ihren Grund haben, keine Verletzung des in diesem Gesetze aufgestellten Grundsatzes sind und daher nicht verfassungswidrig sind. Den eingehenden Ausführungen in diesem Erk. ist nichts hinzuzufügen. An dieser Judikatur hat der VfGH ständig festgehalten. Er hat immer wieder betont, daß Art. 6 StGG nur von jenen geschichtlich gegebenen Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundstücken schütze, die ehemals zugunsten von bestimmten bevorrechteten Klassen angehörenden Personen bestanden haben (vgl. z. B. Slg. 5030/1965, 5932/1969) .An dieser Judikatur hat der VfGH ständig festgehalten. Er hat immer wieder betont, daß Artikel 6, StGG nur von jenen geschichtlich gegebenen Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundstücken schütze, die ehemals zugunsten von bestimmten bevorrechteten Klassen angehörenden Personen bestanden haben vergleiche z. B. Slg. 5030 aus 1965,, 5932 aus 1969,) . Der Hinweis des Bf. auf den zweiten Absatz des Art. 6 StGG ist nicht geeignet, ein Abgehen von dieser Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen. Dieser zweite Absatz erlaubt nämlich nur, in Verbindung mit der Toten Hand "bevorrechtete Klassen" zu schaffen.Der Hinweis des Bf. auf den zweiten Absatz des Artikel 6, StGG ist nicht geeignet, ein Abgehen von dieser Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen. Dieser zweite Absatz erlaubt nämlich nur, in Verbindung mit der Toten Hand "bevorrechtete Klassen" zu schaffen. Keine Bedenken, daß die im Grundverkehrsgesetz 1969 liegenden Beschränkungen dem Art. 6 StGG widersprechen (vgl. die ständige Rechtsprechung; z. B. Slg. 21/1919, 1621/1948, 3476/1958, 4567/1963, 6063/1969) .Keine Bedenken, daß die im Grundverkehrsgesetz 1969 liegenden Beschränkungen dem Artikel 6, StGG widersprechen vergleiche die ständige Rechtsprechung; z. B. Slg. 21 aus 1919,, 1621 aus 1948,, 3476 aus 1958,, 4567 aus 1963,, 6063 aus 1969,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B249.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.