RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1970 GeschäftszahlB322/69 Sammlungsnummer6311 RechtssatzDer VfGH hat sich mit der Bestimmung des § 34 Abs. 5 EStG 1953 (Fassung EStGNov. 1964, BGBl. 187) , bereits in seinem Erk. Slg. 5770/1968 befaßt. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hatten sich nicht ergeben. Demgegenüber behauptet die Bfin., es könne kein genügender sachlicher Grund gefunden werden, warum ein Steuerpflichtiger in derart krasser Weise, wie im vorliegenden Falle, gegenüber anderen Fällen, in denen enteignet wurde, oder wegen einer drohenden Enteignung eine freiwillige Vereinbarung abgeschlossen wurde, benachteiligt sein sollte.Der VfGH hat sich mit der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 5, EStG 1953 (Fassung EStGNov. 1964, BGBl. 187) , bereits in seinem Erk. Slg. 5770 aus 1968, befaßt. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hatten sich nicht ergeben. Demgegenüber behauptet die Bfin., es könne kein genügender sachlicher Grund gefunden werden, warum ein Steuerpflichtiger in derart krasser Weise, wie im vorliegenden Falle, gegenüber anderen Fällen, in denen enteignet wurde, oder wegen einer drohenden Enteignung eine freiwillige Vereinbarung abgeschlossen wurde, benachteiligt sein sollte. Der VfGH ist nicht der Meinung, daß diese Ausführungen der Bfin. geeignet sind, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erwecken. Die vom Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen den Enteignungsfällen und allen anderen Fällen findet ihre sachliche Begründung darin, daß bei den Enteignungsfällen das öffentliche Interesse an der Enteignung bereits konkretisiert ist. In der Frage, wann der Gewinn aus der vereinbarten Entschädigung zugeflossen bzw. verwirklicht worden ist, stützt sich die bel. Beh. auf die Rechtsprechung des VwGH. In dieser wird die Ansicht vertreten, daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die noch von keiner Seite erfüllt wurden, der Grundsatz gelte, daß sich die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten wechselseitig ausgleichen und daher buchmäßig und bilanzmäßig überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, solange sie von keiner Seite erfüllt sind (vgl. Erk. des VwGH vom
- November 1968, Z 1184/68) . Bei einem Übereinkommen zur Räumung von Fabrikslokalitäten gegen Zahlung eines Betrages für Investitionsablöse, könnte ein von keiner Seite erfüllter Vertrag nur so lange vorliegen, als weder das Bestandobjekt geräumt noch die Zahlung geleistet wurde. Nach Zahlung konnte jedoch von einem buchmäßig und bilanzmäßig überhaupt nicht zu berücksichtigenden Vertrag keine Rede mehr sein. Soweit nämlich die gezahlte Ablöse, die in dem Erk. des VwGH bezeichneten Absatzposten überstieg, lag bereits für das betreffende Jahr ein verwirklichter Gewinn vor, der auch im Jahresabschluß entsprechend ausgewiesen werden mußte. Der VfGH sieht auch diese Auslegung des Gesetzes durch die bel. Beh. als denkmöglich an.Der VfGH ist nicht der Meinung, daß diese Ausführungen der Bfin. geeignet sind, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erwecken. Die vom Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen den Enteignungsfällen und allen anderen Fällen findet ihre sachliche Begründung darin, daß bei den Enteignungsfällen das öffentliche Interesse an der Enteignung bereits konkretisiert ist. In der Frage, wann der Gewinn aus der vereinbarten Entschädigung zugeflossen bzw. verwirklicht worden ist, stützt sich die bel. Beh. auf die Rechtsprechung des VwGH. In dieser wird die Ansicht vertreten, daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die noch von keiner Seite erfüllt wurden, der Grundsatz gelte, daß sich die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten wechselseitig ausgleichen und daher buchmäßig und bilanzmäßig überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, solange sie von keiner Seite erfüllt sind vergleiche Erk. des VwGH vom
- November 1968, Ziffer 1184 /, 68,) . Bei einem Übereinkommen zur Räumung von Fabrikslokalitäten gegen Zahlung eines Betrages für Investitionsablöse, könnte ein von keiner Seite erfüllter Vertrag nur so lange vorliegen, als weder das Bestandobjekt geräumt noch die Zahlung geleistet wurde. Nach Zahlung konnte jedoch von einem buchmäßig und bilanzmäßig überhaupt nicht zu berücksichtigenden Vertrag keine Rede mehr sein. Soweit nämlich die gezahlte Ablöse, die in dem Erk. des VwGH bezeichneten Absatzposten überstieg, lag bereits für das betreffende Jahr ein verwirklichter Gewinn vor, der auch im Jahresabschluß entsprechend ausgewiesen werden mußte. Der VfGH sieht auch diese Auslegung des Gesetzes durch die bel. Beh. als denkmöglich an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B322.1970