RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1970 GeschäftszahlB112/70 Sammlungsnummer6316 RechtssatzArt. 5 StGG und auch Art. 1 (1.) ZPMRK (der gemäß Art. II, Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
- März 1964, BGBl. 59/1964, im Verfassungsrang steht; vgl. Slg. 5100/1965, 5102/1965) schützen das Eigentum nur soweit, als nicht die Gesetze einen Eingriff erlauben.Artikel 5, StGG und auch Artikel eins, (1.) ZPMRK (der gemäß Artikel römisch zwei,, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
- März 1964, Bundesgesetzblatt 59 aus 1964,, im Verfassungsrang steht; vergleiche Slg. 5100 aus 1965,, 5102 aus 1965,) schützen das Eigentum nur soweit, als nicht die Gesetze einen Eingriff erlauben. Es könnte zwar auch ein einfaches Gesetz das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht verletzen, aber nur dann, wenn das Gesetz in seiner Wirkung einer Aufhebung des Grundrechtes gleichkäme (vgl. Slg. 3929/1961) . Eine derartige Wirkung hat jedoch das Oberösterreichische Ausländergrunderwerbsgesetz nicht. Dazu kommt, daß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} (in der seit
- Jänner 1969 durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 27/1969 geschaffenen Fassung) ausdrücklich Regelungen vorsieht, "die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen" .Es könnte zwar auch ein einfaches Gesetz das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht verletzen, aber nur dann, wenn das Gesetz in seiner Wirkung einer Aufhebung des Grundrechtes gleichkäme vergleiche Slg. 3929 aus 1961,) . Eine derartige Wirkung hat jedoch das Oberösterreichische Ausländergrunderwerbsgesetz nicht. Dazu kommt, daß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} (in der seit
- Jänner 1969 durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, geschaffenen Fassung) ausdrücklich Regelungen vorsieht, "die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen" . Zu der Behauptung der Bfin., daß das Gesetz zwischen Staatsbürgern der benachbarten Bundesrepublik Deutschland und z. B. Staatsangehörigen der Türkei oder Persiens unterscheide, ist lediglich zu bemerken, daß das Gesetz - wie sich aus seinem § 2 eindeutig ergibt - eine derartige Unterscheidung nicht trifft. Eine unterschiedliche Behandlung von Staatsangehörigen verschiedener Staaten kann sich allerdings aus § 7 Abs. 2 des Gesetzes ergeben, wonach dieses nicht anzuwenden ist, soweit ihm im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (d. i.
- November 1966) Verpflichtungen aus Staatsverträgen entgegenstehen. Diesbezüglich sind z. B. die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich, BGBl. 392/1924 (Art. 5) , und des Freundschaftsvertrages und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl. 45/1966 (Art. 8) , zu berücksichtigen. Eine derartige Differenzierung verstößt jedoch gegen kein verfassungsrechtliches Gebot.Zu der Behauptung der Bfin., daß das Gesetz zwischen Staatsbürgern der benachbarten Bundesrepublik Deutschland und z. B. Staatsangehörigen der Türkei oder Persiens unterscheide, ist lediglich zu bemerken, daß das Gesetz - wie sich aus seinem Paragraph 2, eindeutig ergibt - eine derartige Unterscheidung nicht trifft. Eine unterschiedliche Behandlung von Staatsangehörigen verschiedener Staaten kann sich allerdings aus Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes ergeben, wonach dieses nicht anzuwenden ist, soweit ihm im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (d. i.
- November 1966) Verpflichtungen aus Staatsverträgen entgegenstehen. Diesbezüglich sind z. B. die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich, Bundesgesetzblatt 392 aus 1924, (Artikel 5,) , und des Freundschaftsvertrages und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, Bundesgesetzblatt 45 aus 1966, (Artikel 8,) , zu berücksichtigen. Eine derartige Differenzierung verstößt jedoch gegen kein verfassungsrechtliches Gebot. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B112.1970