RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1970 GeschäftszahlB163/70 Sammlungsnummer6318 RechtssatzGegenstand der Steuer ist der Erwerbsvorgang (Rechtsvorgang) , von dem sowohl im § 1 als auch im § 4 Abs. 2 und § 17 Z 4 Grunderwerbsteuergesetz die Rede ist. Es ist keineswegs sachfremd, alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen als Steuerschuldner zu bestimmen, wie dies im § 17 Z 4 leg. cit. geschieht. Der Unterschied zwischen Erwerber und Veräußerer zwingt nicht zu einer diesbezüglich unterschiedlichen Behandlung. Dies auch dann nicht, wenn zunächst eine Steuerbefreiung als gegeben angenommen worden ist, die gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 wieder hinfällig wird. Der Umstand, daß gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. der Erwerbsvorgang erst zu einem späteren Zeitpunkt der Steuer unterliegt als sonst, ist nicht geeignet, eine ungleiche Behandlung in der Richtung zu gebieten, daß der Veräußerer kein Steuerschuldner sein darf. Die Tatsache, daß sowohl Veräußerer als Erwerber am Erwerbsvorgang gleichermaßen wesentlich beteiligt sind, erlaubt eine gleiche Behandlung auch im Bereiche des § 4 Abs. 2 leg. cit. Der VfGH hat keine Bedenken, daß die Regelung des § 17 Z 4 GrEStG dem Gleichheitsgebot auch dann entspricht, wenn die Bestimmung im Bereiche des § 4 Abs. 2 leg. cit. (wie von der Behörde denkmöglich angenommen) anzuwenden ist.Gegenstand der Steuer ist der Erwerbsvorgang (Rechtsvorgang) , von dem sowohl im Paragraph eins, als auch im Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 17, Ziffer 4, Grunderwerbsteuergesetz die Rede ist. Es ist keineswegs sachfremd, alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen als Steuerschuldner zu bestimmen, wie dies im Paragraph 17, Ziffer 4, leg. cit. geschieht. Der Unterschied zwischen Erwerber und Veräußerer zwingt nicht zu einer diesbezüglich unterschiedlichen Behandlung. Dies auch dann nicht, wenn zunächst eine Steuerbefreiung als gegeben angenommen worden ist, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 wieder hinfällig wird. Der Umstand, daß gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. der Erwerbsvorgang erst zu einem späteren Zeitpunkt der Steuer unterliegt als sonst, ist nicht geeignet, eine ungleiche Behandlung in der Richtung zu gebieten, daß der Veräußerer kein Steuerschuldner sein darf. Die Tatsache, daß sowohl Veräußerer als Erwerber am Erwerbsvorgang gleichermaßen wesentlich beteiligt sind, erlaubt eine gleiche Behandlung auch im Bereiche des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. Der VfGH hat keine Bedenken, daß die Regelung des Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG dem Gleichheitsgebot auch dann entspricht, wenn die Bestimmung im Bereiche des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. (wie von der Behörde denkmöglich angenommen) anzuwenden ist. Bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. ist von der Tatsache auszugehen, daß der im § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. liegende Zweck seinerzeit im Jahre 1964 als gegeben festgestellt worden ist. Keineswegs denkunmöglich oder willkürlich ist es, im Umstand, daß die Käufer das Eigentum an der Liegenschaft durch die Zwangsversteigerung im Jahre 1968 verloren haben, die Aufgaben des begünstigten Zweckes i. S. des letzten Satzes im § 4 Abs. 2 leg. cit. zu sehen. Weiters ist auch die Meinung der bel. Beh. weder denkmöglich noch willkürlich, § 17 Z 4 leg. cit. gelte auch im Bereiche des § 4 Abs. 2 leg. cit., weil die Steuerbefreiung nicht dem Erwerber, sondern dem Erwerbsvorgang zuerkannt werde. Diese Meinung der bel. Beh. ist jedenfalls aus dem Umstand ableitbar, daß der Erwerbsvorgang der Steuer unterliegt und daß die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. auf den Erwerb eines Grundstückes abgestellt ist.Bei der Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. ist von der Tatsache auszugehen, daß der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. liegende Zweck seinerzeit im Jahre 1964 als gegeben festgestellt worden ist. Keineswegs denkunmöglich oder willkürlich ist es, im Umstand, daß die Käufer das Eigentum an der Liegenschaft durch die Zwangsversteigerung im Jahre 1968 verloren haben, die Aufgaben des begünstigten Zweckes i. S. des letzten Satzes im Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. zu sehen. Weiters ist auch die Meinung der bel. Beh. weder denkmöglich noch willkürlich, Paragraph 17, Ziffer 4, leg. cit. gelte auch im Bereiche des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit., weil die Steuerbefreiung nicht dem Erwerber, sondern dem Erwerbsvorgang zuerkannt werde. Diese Meinung der bel. Beh. ist jedenfalls aus dem Umstand ableitbar, daß der Erwerbsvorgang der Steuer unterliegt und daß die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. auf den Erwerb eines Grundstückes abgestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B163.1970
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