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{'item': 'B283/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1970 GeschäftszahlB283/70 Sammlungsnummer6323 RechtssatzDer VfGH hat nicht finden können, daß die der Annahme durch die Dienstbehörde bedürftige Austrittserklärung vor ihrer Annahme nicht widerrufen werden könnte. Er ist der Meinung, daß die Unwiderruflichkeit einer abgegebenen Willenserklärung vom Gesetz angeordnet hätte werden müssen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, in Bereichen, in denen der Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen hat, solche mit Hilfe der am Zwecke des übrigen Gesetzesinhaltes orientierten Auslegung zu erschließen. Aber auch eine solche Auslegung des Inhaltes der §§ 84 bis 86 Dienstpragmatik über die Auflösung des Dienstverhältnisses liefert keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Unwiderruflichkeit und des Erfordernisses der Schriftform des Widerrufes. Im Beschwerdefall ist der formgültige Widerruf vor der Annahme der Austrittserklärung durch die Behörde, also rechtzeitig, erfolgt. Der Widerruf wurde vom Bf. seinem Vorgesetzten gegenüber erklärt, er ist damit der Dienstbehörde zuzurechnen.Der VfGH hat nicht finden können, daß die der Annahme durch die Dienstbehörde bedürftige Austrittserklärung vor ihrer Annahme nicht widerrufen werden könnte. Er ist der Meinung, daß die Unwiderruflichkeit einer abgegebenen Willenserklärung vom Gesetz angeordnet hätte werden müssen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, in Bereichen, in denen der Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen hat, solche mit Hilfe der am Zwecke des übrigen Gesetzesinhaltes orientierten Auslegung zu erschließen. Aber auch eine solche Auslegung des Inhaltes der Paragraphen 84 bis 86 Dienstpragmatik über die Auflösung des Dienstverhältnisses liefert keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Unwiderruflichkeit und des Erfordernisses der Schriftform des Widerrufes. Im Beschwerdefall ist der formgültige Widerruf vor der Annahme der Austrittserklärung durch die Behörde, also rechtzeitig, erfolgt. Der Widerruf wurde vom Bf. seinem Vorgesetzten gegenüber erklärt, er ist damit der Dienstbehörde zuzurechnen. Wurde eine Erklärung über den Austritt aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis widerrufen und hat die Dienstbehörde die Austrittserklärung dennoch angenommen und das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis festgestellt, so ist dies so zu beurteilen, als ob die Behörde dem Bf. ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 84 Abs. 1 Dienstpragmatik aus eigener Macht mit dem

  1. Juni 1969 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden hätte. Zu einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses ging ihr die Befugnis ab. Darin, daß dies trotzdem geschehen ist, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Bf. auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Einer Beurteilung dieses Inhaltes hat die Behörde in ihrer Gegenschrift die Überlegung entgegengesetzt, daß sie verpflichtet gewesen sei, über die Beschwerde zu entscheiden, und daß aus diesem Grunde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht stattgefunden haben könnte. Sie ist damit im Irrtum. Auch die organisatorisch (funktionell) zuständige Behörde kann durch den Inhalt ihrer Entscheidung dieses Grundrecht verletzen. Dies ist hier geschehen. Die Behörde hätte das die Unzuständigkeit der Finanzlandesdirektion Salzburg bewirkende Fehlen einer Austrittserklärung bei ihrer Entscheidung aufgreifen und den erstinstanzlichen Bescheid aufheben müssen.Wurde eine Erklärung über den Austritt aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis widerrufen und hat die Dienstbehörde die Austrittserklärung dennoch angenommen und das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis festgestellt, so ist dies so zu beurteilen, als ob die Behörde dem Bf. ohne Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 84, Absatz eins, Dienstpragmatik aus eigener Macht mit dem
  2. Juni 1969 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden hätte. Zu einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses ging ihr die Befugnis ab. Darin, daß dies trotzdem geschehen ist, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Bf. auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Einer Beurteilung dieses Inhaltes hat die Behörde in ihrer Gegenschrift die Überlegung entgegengesetzt, daß sie verpflichtet gewesen sei, über die Beschwerde zu entscheiden, und daß aus diesem Grunde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht stattgefunden haben könnte. Sie ist damit im Irrtum. Auch die organisatorisch (funktionell) zuständige Behörde kann durch den Inhalt ihrer Entscheidung dieses Grundrecht verletzen. Dies ist hier geschehen. Die Behörde hätte das die Unzuständigkeit der Finanzlandesdirektion Salzburg bewirkende Fehlen einer Austrittserklärung bei ihrer Entscheidung aufgreifen und den erstinstanzlichen Bescheid aufheben müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B283.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.