RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1970 GeschäftszahlB283/70 Sammlungsnummer6323 RechtssatzDer VfGH hat nicht finden können, daß die der Annahme durch die Dienstbehörde bedürftige Austrittserklärung vor ihrer Annahme nicht widerrufen werden könnte. Er ist der Meinung, daß die Unwiderruflichkeit einer abgegebenen Willenserklärung vom Gesetz angeordnet hätte werden müssen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, in Bereichen, in denen der Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen hat, solche mit Hilfe der am Zwecke des übrigen Gesetzesinhaltes orientierten Auslegung zu erschließen. Aber auch eine solche Auslegung des Inhaltes der §§ 84 bis 86 Dienstpragmatik über die Auflösung des Dienstverhältnisses liefert keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Unwiderruflichkeit und des Erfordernisses der Schriftform des Widerrufes. Im Beschwerdefall ist der formgültige Widerruf vor der Annahme der Austrittserklärung durch die Behörde, also rechtzeitig, erfolgt. Der Widerruf wurde vom Bf. seinem Vorgesetzten gegenüber erklärt, er ist damit der Dienstbehörde zuzurechnen.Der VfGH hat nicht finden können, daß die der Annahme durch die Dienstbehörde bedürftige Austrittserklärung vor ihrer Annahme nicht widerrufen werden könnte. Er ist der Meinung, daß die Unwiderruflichkeit einer abgegebenen Willenserklärung vom Gesetz angeordnet hätte werden müssen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, in Bereichen, in denen der Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen hat, solche mit Hilfe der am Zwecke des übrigen Gesetzesinhaltes orientierten Auslegung zu erschließen. Aber auch eine solche Auslegung des Inhaltes der Paragraphen 84 bis 86 Dienstpragmatik über die Auflösung des Dienstverhältnisses liefert keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Unwiderruflichkeit und des Erfordernisses der Schriftform des Widerrufes. Im Beschwerdefall ist der formgültige Widerruf vor der Annahme der Austrittserklärung durch die Behörde, also rechtzeitig, erfolgt. Der Widerruf wurde vom Bf. seinem Vorgesetzten gegenüber erklärt, er ist damit der Dienstbehörde zuzurechnen. Wurde eine Erklärung über den Austritt aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis widerrufen und hat die Dienstbehörde die Austrittserklärung dennoch angenommen und das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis festgestellt, so ist dies so zu beurteilen, als ob die Behörde dem Bf. ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 84 Abs. 1 Dienstpragmatik aus eigener Macht mit dem
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