RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1970 GeschäftszahlWI-10/70 Sammlungsnummer6324 RechtssatzDie am
- Mai 1970 stattgefundene Wahl des Ing. Ernst W zum Bürgermeister der Gemeinde Klein St. Veit wird für nichtig erklärt. (Kärntner Gemeindewahlordnung; Begriff der Gemeindewahlbehörde.) Gemäß § 65 Abs. 2 Kärntner Gemeindewahlordnung (GWO) sind nicht zu Gemeinderatsmitgliedern gewählte Bewerber, die im Wahlvorschlag angeführt sind, Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird; sie werden nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages auf freiwerdende Mandate als Gemeinderatsmitglied berufen. Die Berufung erfolgt durch die Gemeindewahlbehörde. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelung des genannten Abs. 2 mit der des Abs. 1 im § 65 leg. cit.(Kärntner Gemeindewahlordnung; Begriff der Gemeindewahlbehörde.) Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Kärntner Gemeindewahlordnung (GWO) sind nicht zu Gemeinderatsmitgliedern gewählte Bewerber, die im Wahlvorschlag angeführt sind, Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird; sie werden nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages auf freiwerdende Mandate als Gemeinderatsmitglied berufen. Die Berufung erfolgt durch die Gemeindewahlbehörde. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelung des genannten Absatz 2, mit der des Absatz eins, im Paragraph 65, leg. cit. Hier ist die Gemeindewahlbehörde nicht in diesem Sinne tätig geworden. Der von einigen Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde am
- Mai 1970 in Anwesenheit des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters gefaßte Beschluß, Ing. Ernst W auf das angeblich frei gewordene Mandat zu berufen, ist nicht dieser Wahlbehörde zuzurechnen. Die Wahlbehörde ist nämlich nicht auf Grund einer an alle Mitglieder ergangenen Einladung des Gemeindewahlleiters oder seines Stellvertreters zusammengetreten. Es handelt sich nicht um eine vom Gemeindewahlleiter oder seinem Stellvertreter anberaumte Sitzung der Kollegialbehörde, sondern um eine irgendwie anders arrangierte Zusammenkunft einiger Mitglieder der Behörde. Wenn auch das Gesetz (Gemeindewahlordnung in Verbindung mit der Landtagswahlordnung; vgl. § 3 Abs. 1 GWO) keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Anberaumung der Sitzungen der Gemeindewahlbehörde und die Einberufung der Mitglieder hiezu enthält, so muß doch angenommen werden, daß es eine Anordnung in sich schließt, gemäß der diese Anberaumung durch den Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter erfolgen muß und alle Mitglieder einzuberufen sind.Wenn auch das Gesetz (Gemeindewahlordnung in Verbindung mit der Landtagswahlordnung; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, GWO) keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Anberaumung der Sitzungen der Gemeindewahlbehörde und die Einberufung der Mitglieder hiezu enthält, so muß doch angenommen werden, daß es eine Anordnung in sich schließt, gemäß der diese Anberaumung durch den Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter erfolgen muß und alle Mitglieder einzuberufen sind. Andernfalls kommt es zu keinem Zusammentritt und zu keinem Handeln der kollegialen Behörde. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Kollegiums und der Funktion des Vorsitzenden. Gemäß § 31 Allgemeine Gemeindeordnung (AGO) endet das Mandat u. a. durch einen an das Gemeindeamt gerichteten schriftlichen Verzicht.Gemäß Paragraph 31, Allgemeine Gemeindeordnung (AGO) endet das Mandat u. a. durch einen an das Gemeindeamt gerichteten schriftlichen Verzicht. Nach § 68 Abs. 3 AGO ist der Bürgermeister Vorstand des Gemeinderates. Der Widerruf der Verzichtserklärung ist also mündlich ebenfalls dem Gemeindeamt gegenüber abgegeben worden. Der Bürgermeister hat die mündliche Erklärung des August P, daß seine schriftliche mit
- Mai 1970 datierte Verzichtserklärung nicht gilt, am
- Mai 1970 zur Kenntnis genommen, bevor diese schriftliche Erklärung beim Gemeindeamt - wie festgestellt durch einen Beauftragten der ÖVP - abgegeben worden ist. Der VfGH ist der Meinung, daß infolge dieser mündlichen Erklärung vom
- Mai 1970 die schriftliche Verzichtserklärung nicht wirksam geworden ist. Als das mit
- Mai 1970 datierte Schriftstück beim Gemeindeamte einlangte, war sein Inhalt nämlich rechtlich nicht mehr relevant. Die Rechtslage ist so, als ob das Schriftstück vom
- Mai 1970 nie beim Gemeindeamt eingelangt wäre. Das Mandat des August P ist daher aufrecht, es ist nicht erledigt.Nach Paragraph 68, Absatz 3, AGO ist der Bürgermeister Vorstand des Gemeinderates. Der Widerruf der Verzichtserklärung ist also mündlich ebenfalls dem Gemeindeamt gegenüber abgegeben worden. Der Bürgermeister hat die mündliche Erklärung des August P, daß seine schriftliche mit
- Mai 1970 datierte Verzichtserklärung nicht gilt, am
- Mai 1970 zur Kenntnis genommen, bevor diese schriftliche Erklärung beim Gemeindeamt - wie festgestellt durch einen Beauftragten der ÖVP - abgegeben worden ist. Der VfGH ist der Meinung, daß infolge dieser mündlichen Erklärung vom
- Mai 1970 die schriftliche Verzichtserklärung nicht wirksam geworden ist. Als das mit
- Mai 1970 datierte Schriftstück beim Gemeindeamte einlangte, war sein Inhalt nämlich rechtlich nicht mehr relevant. Die Rechtslage ist so, als ob das Schriftstück vom
- Mai 1970 nie beim Gemeindeamt eingelangt wäre. Das Mandat des August P ist daher aufrecht, es ist nicht erledigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:WI_10.1970
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