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{'item': 'A7/70'}

Obsah (4)Art 139§ 89Art 144Art 137

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1970 GeschäftszahlA7/70 Sammlungsnummer6325 RechtssatzDas Begehren um Rückzahlung eines durch Bescheid vorgeschriebenen Abschöpfungsb

Art 139, Art.

139 B-VG} am Tage ihrer Kundmachung im BGBl. 162/1968, am

  1. Mai 1968, in Kraft getreten ist. In der Regelung des B-VG, daß die Unrechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung deren Aufhebung ist, liegt die normative Anerkennung dafür, daß auch eine gesetzwidrige Verordnung bis zu ihrer Aufhebung gilt (vgl. Slg. 2873/1955) . Die Abschöpfungsverordnung ist daher zu Recht der bescheidmäßigen Vorschreibung des Abschöpfungsbetrages zugrunde gelegt worden.Verpflichtungsgrund der Zahlung des Abschöpfungsbetrages gemäß Paragraph 3, b Preisregelungsgesetz 1957 ist der rechtskräftige Bescheid vom
  2. Mai
  3. Dieser Bescheid steht der Stattgebung des Begehrens auf Rückzahlung des Abschöpfungsbetrages entgegen. Daran ändert auch nichts, daß die diesem Bescheid zugrundeliegende Abschöpfungsverordnung vom VfGH mit Erk. Slg. 5670 aus 1968, als gesetzwidrig aufgehoben worden ist und die Aufhebung gemäß {

Artikel 139

,, Artikel 139, B-VG} am Tage ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt 162 aus 1968,, am

  1. Mai 1968, in Kraft getreten ist. In der Regelung des B-VG, daß die Unrechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung deren Aufhebung ist, liegt die normative Anerkennung dafür, daß auch eine gesetzwidrige Verordnung bis zu ihrer Aufhebung gilt vergleiche Slg. 2873 aus 1955,) . Die Abschöpfungsverordnung ist daher zu Recht der bescheidmäßigen Vorschreibung des Abschöpfungsbetrages zugrunde gelegt worden. Begehren auf Rückzahlung eines Abschöpfungsbetrages gemäß § 3 b Preisregelungsgesetz
  2. Der vorliegende Rechtsfall unterscheidet sich von dem mit Erk. Slg. 6093/1969 abgeschlossenen Fall dadurch, daß damals der Verpflichtungsgrund für die Zahlung des Abschöpfungsbetrages nicht ein rechtskräftiger Bescheid, sondern unmittelbar die Abschöpfungsverordnung war. Der VfGH hatte, nachdem die Verordnung durch das Erk. Slg. 5670/1968 aufgehoben worden war, gemäß {

§ 89, § 89 Abs. 4 B-VG} (der für den Vf

GH auch in einem Verfahren nach Art. 137 B-VG gilt) so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des Falles aufgehoben gewesen wäre. Ist aber - wie im vorliegenden Fall - Verpflichtungsgrund nicht die aufgehobene Verordnung, sondern ein auf ihrer Grundlage erlassener und auch nach ihrer Aufhebung unverändert geltender Bescheid, so ist die Rechtslage anders. Ein solcher Bescheid kann zwar unter den in den Verfahrensgesetzen normierten Voraussetzungen (insbesondere §§ 68, 69, 71 AVG 1950) im Verwaltungswege sowie unter den Voraussetzungen der Art. 129 ff. B-VG vom VwGH und des {

Art 144, Art. 144 B-VG} vom Vf

GH behoben werden, im übrigen ist er aber für Verwaltungsbehörden und Gerichte bindend. In einem Verfahren nach {

Art 137, Art. 137 B-VG} ist dem Vf

GH keine Möglichkeit gegeben, einen rechtskräftigen Bescheid zu beheben oder unbeachtet zu lassen.Begehren auf Rückzahlung eines Abschöpfungsbetrages gemäß Paragraph 3, b Preisregelungsgesetz 1957. Der vorliegende Rechtsfall unterscheidet sich von dem mit Erk. Slg. 6093 aus 1969, abgeschlossenen Fall dadurch, daß damals der Verpflichtungsgrund für die Zahlung des Abschöpfungsbetrages nicht ein rechtskräftiger Bescheid, sondern unmittelbar die Abschöpfungsverordnung war. Der VfGH hatte, nachdem die Verordnung durch das Erk. Slg. 5670 aus 1968, aufgehoben worden war, gemäß {

Paragraph 89,, Paragraph 89, Absatz 4, B-VG} (der für den VfGH auch in einem Verfahren nach Artikel 137, B-VG gilt) so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des Falles aufgehoben gewesen wäre. Ist aber - wie im vorliegenden Fall - Verpflichtungsgrund nicht die aufgehobene Verordnung, sondern ein auf ihrer Grundlage erlassener und auch nach ihrer Aufhebung unverändert geltender Bescheid, so ist die Rechtslage anders. Ein solcher Bescheid kann zwar unter den in den Verfahrensgesetzen normierten Voraussetzungen (insbesondere Paragraphen 68, 69,, 71 AVG 1950) im Verwaltungswege sowie unter den Voraussetzungen der Artikel 129, ff. B-VG vom VwGH und des {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} vom Vf

GH behoben werden, im übrigen ist er aber für Verwaltungsbehörden und Gerichte bindend. In einem Verfahren nach {

Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} ist dem Vf

GH keine Möglichkeit gegeben, einen rechtskräftigen Bescheid zu beheben oder unbeachtet zu lassen. Vielmehr ist ein solcher Bescheid, soweit sich seine Rechtskraft erstreckt, ein Sachverhaltselement der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:A7.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.