139 B-VG} am Tage ihrer Kundmachung im BGBl. 162/1968, am
,, Artikel 139, B-VG} am Tage ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt 162 aus 1968,, am
GH auch in einem Verfahren nach Art. 137 B-VG gilt) so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des Falles aufgehoben gewesen wäre. Ist aber - wie im vorliegenden Fall - Verpflichtungsgrund nicht die aufgehobene Verordnung, sondern ein auf ihrer Grundlage erlassener und auch nach ihrer Aufhebung unverändert geltender Bescheid, so ist die Rechtslage anders. Ein solcher Bescheid kann zwar unter den in den Verfahrensgesetzen normierten Voraussetzungen (insbesondere §§ 68, 69, 71 AVG 1950) im Verwaltungswege sowie unter den Voraussetzungen der Art. 129 ff. B-VG vom VwGH und des {
GH behoben werden, im übrigen ist er aber für Verwaltungsbehörden und Gerichte bindend. In einem Verfahren nach {
GH keine Möglichkeit gegeben, einen rechtskräftigen Bescheid zu beheben oder unbeachtet zu lassen.Begehren auf Rückzahlung eines Abschöpfungsbetrages gemäß Paragraph 3, b Preisregelungsgesetz 1957. Der vorliegende Rechtsfall unterscheidet sich von dem mit Erk. Slg. 6093 aus 1969, abgeschlossenen Fall dadurch, daß damals der Verpflichtungsgrund für die Zahlung des Abschöpfungsbetrages nicht ein rechtskräftiger Bescheid, sondern unmittelbar die Abschöpfungsverordnung war. Der VfGH hatte, nachdem die Verordnung durch das Erk. Slg. 5670 aus 1968, aufgehoben worden war, gemäß {
Paragraph 89,, Paragraph 89, Absatz 4, B-VG} (der für den VfGH auch in einem Verfahren nach Artikel 137, B-VG gilt) so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des Falles aufgehoben gewesen wäre. Ist aber - wie im vorliegenden Fall - Verpflichtungsgrund nicht die aufgehobene Verordnung, sondern ein auf ihrer Grundlage erlassener und auch nach ihrer Aufhebung unverändert geltender Bescheid, so ist die Rechtslage anders. Ein solcher Bescheid kann zwar unter den in den Verfahrensgesetzen normierten Voraussetzungen (insbesondere Paragraphen 68, 69,, 71 AVG 1950) im Verwaltungswege sowie unter den Voraussetzungen der Artikel 129, ff. B-VG vom VwGH und des {
GH behoben werden, im übrigen ist er aber für Verwaltungsbehörden und Gerichte bindend. In einem Verfahren nach {
GH keine Möglichkeit gegeben, einen rechtskräftigen Bescheid zu beheben oder unbeachtet zu lassen. Vielmehr ist ein solcher Bescheid, soweit sich seine Rechtskraft erstreckt, ein Sachverhaltselement der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:A7.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.