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{'item': 'A9/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1970 GeschäftszahlA9/70 Sammlungsnummer6326 RechtssatzBegehren auf Auszahlung einer Leiterzulage gemäß {

§ 59, § 59 Abs.

1

}.Begehren auf Auszahlung einer Leiterzulage gemäß {

Paragraph 59,, Paragraph 59, Absatz eins,

}. Der Kläger ist der Meinung, er sei i. S. des {

§ 59

, § 59

} mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut gewesen, es stehe ihm daher - ohne daß es eines diesbezüglichen Bescheides bedürfe - unmittelbar auf Grund der zit. Gesetzesstelle der begehrte Dienstzulagenbetrag zu, dessen Liquidierung er fordert. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist das Klagebegehren nicht auf die bescheidmäßige Schaffung eines Rechtstitels gerichtet. Verlangt wird lediglich die Liquidierung eines unbestimmten Betrages auf Grund eines nach Ansicht des Klägers bereits bestehenden Rechtstitels. Es handelt sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch an den Bund. Der Anspruch ist weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch ist er durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Das Vorliegen eines Titelbescheides und eines Bemessungsbescheides ist nicht Voraussetzung der Zuständigkeit; das Vorliegen dieser Bescheide kann nur im Rahmen der Sachentscheidung von Bedeutung sein (vgl. die Rechtsprechung; z. B. Slg. 4235/1962) . Auf Beamtenbezugsliquidierungsklagen - um eine solche Klage handelt es sich hier - treffen also die Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} zu (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH; z. B. Slg. 3259/1957, 4893/1964, 5586/1967, 5987/1969) .Der Kläger ist der Meinung, er sei i. S. des {

Paragraph 59,, Paragraph 59,

} mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut gewesen, es stehe ihm daher - ohne daß es eines diesbezüglichen Bescheides bedürfe - unmittelbar auf Grund der zit. Gesetzesstelle der begehrte Dienstzulagenbetrag zu, dessen Liquidierung er fordert. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist das Klagebegehren nicht auf die bescheidmäßige Schaffung eines Rechtstitels gerichtet. Verlangt wird lediglich die Liquidierung eines unbestimmten Betrages auf Grund eines nach Ansicht des Klägers bereits bestehenden Rechtstitels. Es handelt sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch an den Bund. Der Anspruch ist weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch ist er durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Das Vorliegen eines Titelbescheides und eines Bemessungsbescheides ist nicht Voraussetzung der Zuständigkeit; das Vorliegen dieser Bescheide kann nur im Rahmen der Sachentscheidung von Bedeutung sein vergleiche die Rechtsprechung; z. B. Slg. 4235 aus 1962,) . Auf Beamtenbezugsliquidierungsklagen - um eine solche Klage handelt es sich hier - treffen also die Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} zu vergleiche die ständige Rechtsprechung des VfGH; z. B. Slg. 3259 aus 1957,, 4893 aus 1964,, 5586 aus 1967,, 5987 aus 1969,) . Der VfGH nimmt als erwiesen an, daß der Kläger vom Jahresbeginn 1969 bis 4. Mai 1969 durch den Landesschulrat (mündlich) ausgesprochen durch den Landesschulinspektor mit der Leitung der Schule betraut gewesen ist. Er ist weiters der Meinung, daß es sich dabei um eine Betrauung i. S. des § 59 Abs. 1

handelte. Weder aus der genannten Gesetzesstelle noch aus irgendeiner anderen Norm ergibt sich, daß die Betrauung in der Form, in der sie hier erfolgte, nicht ausreichen würde, eine Betrauung i. S. des § 59 Abs. 1 GehG 1956 zu begründen. Ob die Betrauung als "provisorisch" bezeichnet wird oder nicht, unterscheidet das Gesetz nicht. Sollten Formfehler begangen worden sein, würden sie nicht die Nichtigkeit des Betrauungsaktes bewirkt haben. Dem Kläger gebührt daher gemäß {

§ 59, § 59 Abs. 1 Geh

G} 1956 für die umschriebene Dauer seiner Verwendung als Leiter der Schule eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen des {

§ 57, § 57 Geh

G} 1956 richtet. Da die Dienstzulage ein Teil des Monatsbezuges ist ({

§ 3, § 3 Abs. 2 Geh

G} 1956) , betrifft diese Feststellung auch die Sonderzahlung gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit.Der VfGH nimmt als erwiesen an, daß der Kläger vom Jahresbeginn 1969 bis 4. Mai 1969 durch den Landesschulrat (mündlich) ausgesprochen durch den Landesschulinspektor mit der Leitung der Schule betraut gewesen ist. Er ist weiters der Meinung, daß es sich dabei um eine Betrauung i. S. des Paragraph 59, Absatz eins,

handelte. Weder aus der genannten Gesetzesstelle noch aus irgendeiner anderen Norm ergibt sich, daß die Betrauung in der Form, in der sie hier erfolgte, nicht ausreichen würde, eine Betrauung i. S. des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 zu begründen. Ob die Betrauung als "provisorisch" bezeichnet wird oder nicht, unterscheidet das Gesetz nicht. Sollten Formfehler begangen worden sein, würden sie nicht die Nichtigkeit des Betrauungsaktes bewirkt haben. Dem Kläger gebührt daher gemäß {

Paragraph 59,, Paragraph 59, Absatz eins, GehG} 1956 für die umschriebene Dauer seiner Verwendung als Leiter der Schule eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen des {

Paragraph 57,, Paragraph 57, GehG} 1956 richtet. Da die Dienstzulage ein Teil des Monatsbezuges ist ({

Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 2, GehG} 1956) , betrifft diese Feststellung auch die Sonderzahlung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:A9.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.