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{'item': 'B381/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1970 GeschäftszahlB381/69 Sammlungsnummer6332 RechtssatzDurch § 2 GSKVG werden weder die seinerzeitigen Satzungen noch die Pflichtbeschlüsse als Verordnungen neu erlassen, noch sind diese mittelbarer Gesetzesinhalt geworden. Die Absicht des Gesetzgebers ging nämlich offensichtlich dahin, Nachforschungen nach dem seinerzeitigen Inhalt von Satzungen, von Pflichtbeschlüssen, nach der Frage der Rechtmäßigkeit anläßlich der Fassung eines solchen Beschlusses auf jeden Fall auszuschließen. Bei den in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 GSKVG aufgezählten gewerblichen Interessenvertretungen gilt kraft Gesetzes der Pflichtbeschluß mit dem Inhalt als gefaßt, daß die Inhaber von Berechtigungen, die die Mitgliedschaft zu einer der genannten Interessenvertretungen begründen, der Pflichtversicherung unterliegen.Durch Paragraph 2, GSKVG werden weder die seinerzeitigen Satzungen noch die Pflichtbeschlüsse als Verordnungen neu erlassen, noch sind diese mittelbarer Gesetzesinhalt geworden. Die Absicht des Gesetzgebers ging nämlich offensichtlich dahin, Nachforschungen nach dem seinerzeitigen Inhalt von Satzungen, von Pflichtbeschlüssen, nach der Frage der Rechtmäßigkeit anläßlich der Fassung eines solchen Beschlusses auf jeden Fall auszuschließen. Bei den in der Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz 3, GSKVG aufgezählten gewerblichen Interessenvertretungen gilt kraft Gesetzes der Pflichtbeschluß mit dem Inhalt als gefaßt, daß die Inhaber von Berechtigungen, die die Mitgliedschaft zu einer der genannten Interessenvertretungen begründen, der Pflichtversicherung unterliegen. In der Aufzählung des § 2 Abs. 1 Z 1 GSKVG fehlen die Sektion Industrie und die Sektion Geldwesen, Kreditwesen und Versicherungswesen. Der Bf. behauptet, daß der Gesetzgeber die fehlenden Sektionen willkürlich von der Versicherungspflicht herausgenommen habe, obwohl auch deren Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß {Handelskammergesetz § 34, § 34 Handelskammergesetz} als Mitglieder angehören.In der Aufzählung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSKVG fehlen die Sektion Industrie und die Sektion Geldwesen, Kreditwesen und Versicherungswesen. Der Bf. behauptet, daß der Gesetzgeber die fehlenden Sektionen willkürlich von der Versicherungspflicht herausgenommen habe, obwohl auch deren Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß {Handelskammergesetz Paragraph 34,, Paragraph 34, Handelskammergesetz} als Mitglieder angehören. Der VfGH hält an dem Gedanken fest, daß der Gleichheitsgrundsatz keineswegs eine bundeseinheitliche Regelung des Krankenkassenwesens erfordert. Dies gilt nicht nur in territorialer Hinsicht, wie dies in dem Erk. Slg. 3897/1961 dargelegt ist, sondern auch hinsichtlich des Kreises der Versicherten. Hier sind die sachlichen Voraussetzungen (selbständig oder unselbständig, aber auch wegen der Vielfalt der Berufszweige) so verschieden, daß eine differenzierende Regelung nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten erscheint.Der VfGH hält an dem Gedanken fest, daß der Gleichheitsgrundsatz keineswegs eine bundeseinheitliche Regelung des Krankenkassenwesens erfordert. Dies gilt nicht nur in territorialer Hinsicht, wie dies in dem Erk. Slg. 3897 aus 1961, dargelegt ist, sondern auch hinsichtlich des Kreises der Versicherten. Hier sind die sachlichen Voraussetzungen (selbständig oder unselbständig, aber auch wegen der Vielfalt der Berufszweige) so verschieden, daß eine differenzierende Regelung nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten erscheint. Man kann auch nicht, um die bestehenden Unterschiede in den einzelnen Berufszweigen zu widerlegen, je aus einem Berufszweig eine bestimmte Beschäftigung herausheben und diese dann vergleichen. Es genügt darauf zu verweisen, daß bei Abwägen der durchschnittlichen Verhältnisse bei den einzelnen Berufen und Beschäftigungen, die durch die Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft erfaßt sind, und jenen, die der Sektion Industrie oder der Sektion Geldwesen, Kreditwesen und Versicherungswesen unterstehen, diese in ihrer Gesamtheit gesehen so verschieden sind, daß auch hinsichtlich der Krankenversicherung eine differenzierende Regelung nicht unsachlich ist. Gegen die Einbeziehung der Berufsgruppe, der der Bf. angehört, als solche, bestehen ebenfalls keine sachlichen Bedenken. In den Schreiben des Bf. vom 18. August 1966, 15. September 1966 und 7. Oktober 1966, mit denen das Verfahren betreffend die Pflichtversicherung des Bf. nach den Bestimmungen des GSKVG ausgelöst wurde, ist kein ausdrücklicher Antrag auf Aussetzung der Beitragsleistung enthalten. Eine einseitige Erklärung, vorgeschriebene Beiträge "bis zur befriedigenden Rückäußerung" nicht zu bezahlen, stellt keinen solchen Antrag dar. Dementsprechend enthält auch der Bescheid der Selbständigenkrankenkasse des Handels vom 28. Oktober 1966 keinen Abspruch in dieser Frage. Erst die Berufung des Bf. gegen diesen Bescheid enthält auch den Antrag "..... und die Beitragseinhebung ..... bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen" . War aber die hiefür zuständige erste Instanz (Krankenkasse) mit dieser Frage noch gar nicht befaßt, und wurde sie daher in ihrem Bescheid noch nicht behandelt, so mußte der Landeshauptmann den Berufungsantrag in diesem Umfange zurückweisen, weil eine erstinstanzliche Entscheidung in dieser Frage gar nicht vorlag. Die Verweigerung der Sachentscheidung war daher nicht rechtswidrig. Der Bf. ist in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden. Wenn sich aus dem Berufungsantrag ergibt, daß der Bf. jenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides, der über die bei der Krankenkasse der Kaufmannschaft bestandene Pflichtversicherung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abspricht, nicht bekämpft hat, der Bf. aber trotzdem den letztinstanzlichen Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen hat, kann er durch jenen Teil des letztinstanzlichen Bescheides, der den Abspruch der Vorinstanz über den in Frage stehenden Zeitpunkt bestätigt hat, in seinen Rechten nicht verletzt sein. Daraus folgt, daß die Beschwerde, insoweit sie den genannten Zeitraum betrifft, gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 lit. c VerfGG 1953 (Fassung BGBl. 185/1964) zurückzuweisen ist.Wenn sich aus dem Berufungsantrag ergibt, daß der Bf. jenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides, der über die bei der Krankenkasse der Kaufmannschaft bestandene Pflichtversicherung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abspricht, nicht bekämpft hat, der Bf. aber trotzdem den letztinstanzlichen Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen hat, kann er durch jenen Teil des letztinstanzlichen Bescheides, der den Abspruch der Vorinstanz über den in Frage stehenden Zeitpunkt bestätigt hat, in seinen Rechten nicht verletzt sein. Daraus folgt, daß die Beschwerde, insoweit sie den genannten Zeitraum betrifft, gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, VerfGG 1953 (Fassung Bundesgesetzblatt 185 aus 1964,) zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B381.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.