RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1970 GeschäftszahlWI-11/70 Sammlungsnummer6334 RechtssatzDie Wahlzahl ist nach dem d'Hondt'schen Verfahren eine rein mathematisch zu errechnende Größe. Es sind demnach grundsätzlich auch die Dezimalzahlen, die sich allenfalls ergeben, bei Vergleich der Größe zu berücksichtigen. Der VfGH hält an seiner Rechtsprechung (vgl. Slg. 39/1921) fest, wonach kein Hindernis besteht, daß eine Wahlordnung um der Einfachheit willen die Dezimalzahlen vernachlässigt.Die Wahlzahl ist nach dem d'Hondt'schen Verfahren eine rein mathematisch zu errechnende Größe. Es sind demnach grundsätzlich auch die Dezimalzahlen, die sich allenfalls ergeben, bei Vergleich der Größe zu berücksichtigen. Der VfGH hält an seiner Rechtsprechung vergleiche Slg. 39 aus 1921,) fest, wonach kein Hindernis besteht, daß eine Wahlordnung um der Einfachheit willen die Dezimalzahlen vernachlässigt. Die Wahlzahl ist nach dem d'Hondt'schen System eine rein mathematisch zu errechnende Größe. Es sind demnach grundsätzlich auch die Dezimalzahlen, die sich allenfalls ergeben, bei Vergleich der Größe zu berücksichtigen. Der VfGH hält an seiner Rechtsprechung - vgl. Slg. 39/1921 - fest, wonach kein Hindernis besteht, daß eine Wahlordnung um der Einfachheit willen die Dezimalzahlen vernachlässigt. Das Vorarlberger Gemeindewahlgesetz, LGBl. 31/1969 ( GWG) , sieht nun eine solche ausdrückliche Bestimmung, wonach Dezimalzahlen zu vernachlässigen sind, nicht vor. Doch beruft sich die bel. Beh. auf die Bestimmung des § 35 Abs. 5 GWG, wonach dann, wenn zwei oder mehrer Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, das Mandat derjenigen Partei zufallen soll, die die größere Reststimmenanzahl aufweist. Als Reststimmen könnten aber immer nur ganze Zahlen in Betracht kommen. Das wirke auf die Berechnung der Wahlzahl insofern zurück, daß eben nur eine Wahlzahl mit ganzen Zahlen errechnet werden dürfe; dann sei die Weiterberechnung des Quotienten abzubrechen. Die bei der vorzeitig beendeten Division verbliebenen Restziffern wurden von der bel. Beh. als Reststimmen gewertet.Die Wahlzahl ist nach dem d'Hondt'schen System eine rein mathematisch zu errechnende Größe. Es sind demnach grundsätzlich auch die Dezimalzahlen, die sich allenfalls ergeben, bei Vergleich der Größe zu berücksichtigen. Der VfGH hält an seiner Rechtsprechung - vergleiche Slg. 39 aus 1921, - fest, wonach kein Hindernis besteht, daß eine Wahlordnung um der Einfachheit willen die Dezimalzahlen vernachlässigt. Das Vorarlberger Gemeindewahlgesetz, Landesgesetzblatt 31 aus 1969, ( GWG) , sieht nun eine solche ausdrückliche Bestimmung, wonach Dezimalzahlen zu vernachlässigen sind, nicht vor. Doch beruft sich die bel. Beh. auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, GWG, wonach dann, wenn zwei oder mehrer Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, das Mandat derjenigen Partei zufallen soll, die die größere Reststimmenanzahl aufweist. Als Reststimmen könnten aber immer nur ganze Zahlen in Betracht kommen. Das wirke auf die Berechnung der Wahlzahl insofern zurück, daß eben nur eine Wahlzahl mit ganzen Zahlen errechnet werden dürfe; dann sei die Weiterberechnung des Quotienten abzubrechen. Die bei der vorzeitig beendeten Division verbliebenen Restziffern wurden von der bel. Beh. als Reststimmen gewertet. Der von der bel. Beh. vorgenommenen Auslegung des § 35 GWG kann nicht beigepflichtet werden. Das Gesetz enthält weder eine ausdrückliche Bestimmung noch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich die Wahlbehörde bei Berechnung der Wahlzahl auf ganze Zahlen zu beschränken hätte. Ein Anwendungsfall des § 35 Abs. 5 GWG ist hier nicht gegeben. Die Materialien enthalten keine Hinweise, inwiefern es beim d'Hondt'schen Verfahren zu Reststimmen i. S. des Abs. 5 kommen kann. Keinesfalls aber ist aus dem Wortlaut des Abs. 5 der Schluß zu ziehen, daß die in den Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Berechnung der Wahlzahl nicht zu Ende geführt werden dürfen, um das Zustandekommen von Reststimmen verschiedenen Ausmaßes zu ermöglichen. Einer unklaren, möglicherweise gar nicht anwendbaren Bestimmung darf nicht die Bedeutung einer so wesentlichen Beschränkung der in den Abs. 2 und 3 klar und eindeutig nach dem d'Hondt'schen Verfahren vorzunehmenden Berechnung der Wahlzahl beigemessen werden.Der von der bel. Beh. vorgenommenen Auslegung des Paragraph 35, GWG kann nicht beigepflichtet werden. Das Gesetz enthält weder eine ausdrückliche Bestimmung noch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich die Wahlbehörde bei Berechnung der Wahlzahl auf ganze Zahlen zu beschränken hätte. Ein Anwendungsfall des Paragraph 35, Absatz 5, GWG ist hier nicht gegeben. Die Materialien enthalten keine Hinweise, inwiefern es beim d'Hondt'schen Verfahren zu Reststimmen i. S. des Absatz 5, kommen kann. Keinesfalls aber ist aus dem Wortlaut des Absatz 5, der Schluß zu ziehen, daß die in den Absatz 2 und 3 vorgeschriebene Berechnung der Wahlzahl nicht zu Ende geführt werden dürfen, um das Zustandekommen von Reststimmen verschiedenen Ausmaßes zu ermöglichen. Einer unklaren, möglicherweise gar nicht anwendbaren Bestimmung darf nicht die Bedeutung einer so wesentlichen Beschränkung der in den Absatz 2 und 3 klar und eindeutig nach dem d'Hondt'schen Verfahren vorzunehmenden Berechnung der Wahlzahl beigemessen werden. Nach § 36 Abs. 5 GWG sind alle gewählten Ersatzmänner in der Verlautbarung anzuführen.Nach Paragraph 36, Absatz 5, GWG sind alle gewählten Ersatzmänner in der Verlautbarung anzuführen. Der Wahlanfechtung wird stattgegeben: Der Bescheid der Landeswahlbehörde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 14. Mai 1970, Z. I b-60/70, wird aufgehoben. Das Wahlverfahren wird, beginnend mit der Verlautbarung der gewählten Mandatare und Ersatzmänner, aufgehoben.Der Wahlanfechtung wird stattgegeben: Der Bescheid der Landeswahlbehörde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 14. Mai 1970, Z. römisch eins b-60/70, wird aufgehoben. Das Wahlverfahren wird, beginnend mit der Verlautbarung der gewählten Mandatare und Ersatzmänner, aufgehoben. Aus dem Fehlen jeglicher die Überprüfung einschränkender Bestimmungen folgt, daß der VfGH die Rechtslage nach jeder Richtung hin zu untersuchen und zu beurteilen hat (Slg. 2890/1955) . Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der gegenständliche Mangel im vorangegangenen Wahlverfahren bereits geltend gemacht worden war oder nicht (Slg. 1410/1931) . Der VfGH hält an dieser Auslegung fest.Aus dem Fehlen jeglicher die Überprüfung einschränkender Bestimmungen folgt, daß der VfGH die Rechtslage nach jeder Richtung hin zu untersuchen und zu beurteilen hat (Slg. 2890 aus 1955,) . Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der gegenständliche Mangel im vorangegangenen Wahlverfahren bereits geltend gemacht worden war oder nicht (Slg. 1410 aus 1931,) . Der VfGH hält an dieser Auslegung fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:WI_11.1970
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