RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1970 GeschäftszahlB16/70 Sammlungsnummer6335 RechtssatzNach § 9 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1953 i. d. F. von Art. I Z 5 der EStGNov. 1965, BGBl. 202/1965, sind bei einem Gebäude, das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und das vor dem
- Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Einheitswert zum
- Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung oder Herstellung am
- Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen, zugrundezulegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Abgabepflichtige das Recht, zwischen den Kosten der Anschaffung und den (fiktiven) Kosten der Herstellung zu wählen (vgl. Slg. 5673/1968) . Die bel. Beh. hat im Beschwerdefall jedoch keine Entscheidung getroffen, daß den Bf. kein Recht auf Berücksichtigung des fiktiven Herstellungsaufwandes zukomme, sie hat vielmehr lediglich ausgesprochen, daß die Bf. bereits im Verfahren betreffend die Steuererklärung für das Jahr 1964 von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich für die Berechnung der AfA auf Grund der Anschaffungskosten entschieden hätten. Damit sei das Wahlrecht verbraucht, eine nachträgliche Änderung könne nicht mehr erfolgen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EStG 1953 i. d. F. von Artikel römisch eins, Ziffer 5, der EStGNov. 1965, Bundesgesetzblatt 202 aus 1965,, sind bei einem Gebäude, das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und das vor dem
- Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Einheitswert zum
- Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung oder Herstellung am
- Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen, zugrundezulegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Abgabepflichtige das Recht, zwischen den Kosten der Anschaffung und den (fiktiven) Kosten der Herstellung zu wählen vergleiche Slg. 5673 aus 1968,) . Die bel. Beh. hat im Beschwerdefall jedoch keine Entscheidung getroffen, daß den Bf. kein Recht auf Berücksichtigung des fiktiven Herstellungsaufwandes zukomme, sie hat vielmehr lediglich ausgesprochen, daß die Bf. bereits im Verfahren betreffend die Steuererklärung für das Jahr 1964 von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich für die Berechnung der AfA auf Grund der Anschaffungskosten entschieden hätten. Damit sei das Wahlrecht verbraucht, eine nachträgliche Änderung könne nicht mehr erfolgen. Der VfGH ist allerdings der Meinung, daß das Gesetz denkmöglicherweise dahin ausgelegt werden kann, daß ein willkürlicher (beliebiger) Wechsel der AfA-Beträge und der Bemessungsgrundlagen dem Wesen der AfA, wie es sich aus § 7 EStG 1953 ergibt, widerspreche. Es ist auch die Annahme denkmöglich, durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1953 i. d. F. der EStGNov. 1965, BGBl. 202/1965, sei dem Abgabepflichtigen ein einmaliges Wahlrecht zwischen den vorgesehenen Bemessungsgrundlagen (Einheitswert zum
- Jänner 1963, fiktive Anschaffungskosten am
- Jänner 1963, fiktive Herstellungskosten am
- Jänner 1963) zugestanden worden, daher sei eine Änderung der Abschreibungsart auf Grund dieses einmaligen Wahlrechtes nicht willkürlich (vgl. Slg. 6058/1969) .Der VfGH ist allerdings der Meinung, daß das Gesetz denkmöglicherweise dahin ausgelegt werden kann, daß ein willkürlicher (beliebiger) Wechsel der AfA-Beträge und der Bemessungsgrundlagen dem Wesen der AfA, wie es sich aus Paragraph 7, EStG 1953 ergibt, widerspreche. Es ist auch die Annahme denkmöglich, durch die Neufassung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EStG 1953 i. d. F. der EStGNov. 1965, Bundesgesetzblatt 202 aus 1965,, sei dem Abgabepflichtigen ein einmaliges Wahlrecht zwischen den vorgesehenen Bemessungsgrundlagen (Einheitswert zum
- Jänner 1963, fiktive Anschaffungskosten am
- Jänner 1963, fiktive Herstellungskosten am
- Jänner 1963) zugestanden worden, daher sei eine Änderung der Abschreibungsart auf Grund dieses einmaligen Wahlrechtes nicht willkürlich vergleiche Slg. 6058 aus 1969,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B16.1970