RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1970 GeschäftszahlB172/70 Sammlungsnummer6336 RechtssatzDer bekämpfte Bescheid ist in Anwendung des {Bundesabgabenordnung § 299, § 299 Abs. 2 BAO} ergangen. Der Bescheid hat nur kassatorische Wirkung, sohin keinen meritorischen Inhalt. Ein Bescheid dieses Inhaltes ist nicht geeignet, in das Eigentum einzugreifen. Erst ein neuerlicher Bescheid könnte einen solchen Eingriff verursachen. Auch wenn die Auffassung der Behörde über die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides in keiner Weise als richtig anzusehen wäre, bliebe das Eigentum unberührt (Slg. 5006/1965, 6150/1970) .Der bekämpfte Bescheid ist in Anwendung des {Bundesabgabenordnung Paragraph 299,, Paragraph 299, Absatz 2, BAO} ergangen. Der Bescheid hat nur kassatorische Wirkung, sohin keinen meritorischen Inhalt. Ein Bescheid dieses Inhaltes ist nicht geeignet, in das Eigentum einzugreifen. Erst ein neuerlicher Bescheid könnte einen solchen Eingriff verursachen. Auch wenn die Auffassung der Behörde über die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides in keiner Weise als richtig anzusehen wäre, bliebe das Eigentum unberührt (Slg. 5006 aus 1965,, 6150 aus 1970,) . {Bundesabgabenordnung § 299, § 299 Abs. 2 BAO} widerspricht weder dem Gleichheitsgebot noch dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}. Es widerspricht nämlich nicht den Grundprinzipien der Verfassung, wenn durch aufsichtsrechtliche Verfügungen formell und materiell rechtskräftige Entscheidungen aufgehoben werden (Slg. 4986/1965, 6150/1970) .{Bundesabgabenordnung Paragraph 299,, Paragraph 299, Absatz 2, BAO} widerspricht weder dem Gleichheitsgebot noch dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Es widerspricht nämlich nicht den Grundprinzipien der Verfassung, wenn durch aufsichtsrechtliche Verfügungen formell und materiell rechtskräftige Entscheidungen aufgehoben werden (Slg. 4986 aus 1965,, 6150 aus 1970,) . Die Regelung des § 67 Abs. 1 bis 3 EStG 1967 betrifft die Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen, gilt also nicht für die Bemessung der veranlagten Einkommensteuer. Davon ist durch § 67 Abs. 10 leg. cit. eine Ausnahme geschaffen worden. Sie betrifft die Veranlagung gewisser im Inland beschäftigter Arbeitnehmer, deren Einkommensteuer nicht durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Die Bestimmung wäre nur dann wegen der Nichteinbeziehung der Veranlagung von im Ausland beschäftigten, im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern bedenklich im Hinblick auf das Gleihheitsgebot, wenn die Abgrenzung der Ausnahnme diesbezüglich unsachlich wäre. Dies ist nicht der Fall.Die Regelung des Paragraph 67, Absatz eins bis 3 EStG 1967 betrifft die Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen, gilt also nicht für die Bemessung der veranlagten Einkommensteuer. Davon ist durch Paragraph 67, Absatz 10, leg. cit. eine Ausnahme geschaffen worden. Sie betrifft die Veranlagung gewisser im Inland beschäftigter Arbeitnehmer, deren Einkommensteuer nicht durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Die Bestimmung wäre nur dann wegen der Nichteinbeziehung der Veranlagung von im Ausland beschäftigten, im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern bedenklich im Hinblick auf das Gleihheitsgebot, wenn die Abgrenzung der Ausnahnme diesbezüglich unsachlich wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Lohnsteuerregelungen sind auf die Beschäftigungsverhältnisse im Inland abgestellt. Es gibt Unterschiede zu den Beschäftigungsverhältnissen in anderen Staaten. Aus dieser Tatsache ist ableitbar, daß Einkünfte von in Österreich unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit im Ausland nicht der Lohnsteuer unterworfen werden und daß somit die Bestimmung des § 10 Abs. 1 bis 3 EStG 1967 hinsichtlich dieser Einkünfte - auch zum Unterschied von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Inland, die vom § 10 Abs. 10 leg. cit. erfaßt werden - nicht gilt (vgl. Slg. 4848/1964, in dem der VfGH zum Ausdruck gebracht hat, daß dem Gesetzgeber im Hinblick auf das Gleichheitsgebot kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er die die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffenden einkommensteuerrechtlichen Regelungen auf inländische Dienstverhältnisse abstellt) . Die in Rede stehende Differenzierung ist also sachlich begründbar. Sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen, ist dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der im § 67 Abs. 10 leg. cit. liegenden Abgrenzung gegenüber der Veranlagung von in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Dienstnehmern, die im Ausland beschäftigt sind, bestehen also keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Die Lohnsteuerregelungen sind auf die Beschäftigungsverhältnisse im Inland abgestellt. Es gibt Unterschiede zu den Beschäftigungsverhältnissen in anderen Staaten. Aus dieser Tatsache ist ableitbar, daß Einkünfte von in Österreich unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit im Ausland nicht der Lohnsteuer unterworfen werden und daß somit die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins bis 3 EStG 1967 hinsichtlich dieser Einkünfte - auch zum Unterschied von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Inland, die vom Paragraph 10, Absatz 10, leg. cit. erfaßt werden - nicht gilt vergleiche Slg. 4848 aus 1964,, in dem der VfGH zum Ausdruck gebracht hat, daß dem Gesetzgeber im Hinblick auf das Gleichheitsgebot kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er die die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffenden einkommensteuerrechtlichen Regelungen auf inländische Dienstverhältnisse abstellt) . Die in Rede stehende Differenzierung ist also sachlich begründbar. Sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen, ist dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der im Paragraph 67, Absatz 10, leg. cit. liegenden Abgrenzung gegenüber der Veranlagung von in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Dienstnehmern, die im Ausland beschäftigt sind, bestehen also keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B172.1970
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