RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1970 GeschäftszahlB63/70 Sammlungsnummer6337 RechtssatzKeine Bedenken gegen §§ 34 bis 42 Wiener Krankenanstaltengesetz.Keine Bedenken gegen Paragraphen 34 bis 42 Wiener Krankenanstaltengesetz. Die öffentlichen Krankenanstalten sind Anstalten zur Verwaltung der öffentlichen Krankenfürsorge, welche einen Zweig der staatlichen Verwaltung bildet. Forderungen von Verpflegskosten öffentlicher Krankenanstalten tragen daher einen öffentlichrechtlichen Charakter (vgl. Slg. 2388/1952 und auch VwGH Slg. Budw. 886 A/1902 und Slg. 17958 A/1934) .Die öffentlichen Krankenanstalten sind Anstalten zur Verwaltung der öffentlichen Krankenfürsorge, welche einen Zweig der staatlichen Verwaltung bildet. Forderungen von Verpflegskosten öffentlicher Krankenanstalten tragen daher einen öffentlichrechtlichen Charakter vergleiche Slg. 2388 aus 1952, und auch VwGH Slg. Budw. 886 A/1902 und Slg. 17958 A/1934) . Die Bereiche des privaten und des öffentlichen Rechts sind der Sache nach verschieden, so daß aus dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz nicht folgt, das Rechtsinstitut der Verjährung müsse in beiden Bereichen vorgesehen sein. Der VfGH ist der Meinung, daß die für die Einbringung von Pflegegebühren und Sondergebühren beim Pflegling geltenden Bestimmungen des § 41 Wr. KAG auch für die Einbringung solcher Gebühren beim Erben des Pfleglings anzuwenden sind. Bei dem Erben handelt es sich nicht um eine Person i. S. des § 39 Abs. 1 leg. cit., die für Pflegegebühren und Sondergebühren Ersatz zu leisten hat, vielmehr stellt der Erbe gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 547, § 547 ABGB}, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf diese den Erblasser vor und wird mit dem Erblasser in Beziehung auf einen Dritten (hier den Rechtsträger der Krankenanstalt) für eine Person gehalten.Der VfGH ist der Meinung, daß die für die Einbringung von Pflegegebühren und Sondergebühren beim Pflegling geltenden Bestimmungen des Paragraph 41, Wr. KAG auch für die Einbringung solcher Gebühren beim Erben des Pfleglings anzuwenden sind. Bei dem Erben handelt es sich nicht um eine Person i. S. des Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit., die für Pflegegebühren und Sondergebühren Ersatz zu leisten hat, vielmehr stellt der Erbe gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 547,, Paragraph 547, ABGB}, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf diese den Erblasser vor und wird mit dem Erblasser in Beziehung auf einen Dritten (hier den Rechtsträger der Krankenanstalt) für eine Person gehalten. Das Wr. KAG enthält keine Bestimmung über die Verjährung von Forderungen an Pflegegebühren und Sondergebühren. Die bel. Beh. konnte sich auf eine langjährige Rechtsprechung des VwGH stützen; wenn nach dem Wr. KAG bei öffentlichen Krankenanstalten aufgelaufene Pflegegebühren nicht verjähren können, hat die bel. Beh. jedenfalls das Gesetz nicht denkunmöglich i. S. einer Gesetzlosigkeit angewendet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B63.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.