14 Abs. 1 B-VG} und keine Angelegenheit des Kindergartenwesens i. S. des Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG.a) Das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen ist keine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens i. S. des {
,, Artikel 14, Absatz eins, B-VG} und keine Angelegenheit des Kindergartenwesens i. S. des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, B-VG. b) Soweit nicht die Sonderbestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. d und des Art. 14 Abs. 5 lit. c B-VG gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen handelt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Art. 12 Abs. 1 Z 8 und {
21 B-VG}) , liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung.b) Soweit nicht die Sonderbestimmungen des Artikel 14, Absatz 3, Litera d und des Artikel 14, Absatz 5, Litera c, B-VG gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen handelt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 8 und {
,, Artikel 21, B-VG}) , liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung. aa) Beim Bund: Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen; gemäß {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stehenden Kindergärtnerinnen; bb) Bei den Ländern: Gemäß {
15 Abs. 1 B-VG} hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen.aa) Beim Bund: Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen; gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stehenden Kindergärtnerinnen; bb) Bei den Ländern: Gemäß {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen. § 4 des Entwurfes verpflichtet die Landesregierung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den in den §§ 2 und 3 zit. Gesetzen, wobei von der Voraussetzung ausgegangen ist, daß es sich bei diesen Gesetzen um landesgesetzliche Normen handelt. Zu einer solchen Regelung ist der Landesgesetzgeber zuständig. Der Umstand, daß es verfassungswidrig ist, eine solche Verpflichtung der Landesregierung auch bezüglich der Durchführung gesetzlicher Bestimmungen zu normieren, für deren Erlassung das Land nicht zuständig ist, berührt nicht die Kompetenz zur Erlassung von Normen, sondern deren Inhalt.Paragraph 4, des Entwurfes verpflichtet die Landesregierung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den in den Paragraphen 2 und 3 zit. Gesetzen, wobei von der Voraussetzung ausgegangen ist, daß es sich bei diesen Gesetzen um landesgesetzliche Normen handelt. Zu einer solchen Regelung ist der Landesgesetzgeber zuständig. Der Umstand, daß es verfassungswidrig ist, eine solche Verpflichtung der Landesregierung auch bezüglich der Durchführung gesetzlicher Bestimmungen zu normieren, für deren Erlassung das Land nicht zuständig ist, berührt nicht die Kompetenz zur Erlassung von Normen, sondern deren Inhalt. Bei Auslegung des {
14 Abs. 9 B-VG} ist vorerst klarzustellen, inwieweit in den Abs. 1 - 8 dieses Artikels Sonderbestimmungen gegenüber den Art. 10, 12 und 15 B-VG enthalten sind.Bei Auslegung des {
,, Artikel 14, Absatz 9, B-VG} ist vorerst klarzustellen, inwieweit in den Absatz eins, - 8 dieses Artikels Sonderbestimmungen gegenüber den Artikel 10, 12 und 15 B-VG enthalten sind. Dabei ist zu klären, ob aus der Systematik des Art. 14 abgeleitet werden kann, daß das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen eine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens i. S. des Abs. 1 dieses Artikels ist. In diesem Falle würde sich die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung in dieser Angelegenheit, soweit in den folgenden Abs. 2 - 11 nichts anderes bestimmt ist, nach Abs. 1 richten und dem Bunde zukommen.Dabei ist zu klären, ob aus der Systematik des Artikel 14, abgeleitet werden kann, daß das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen eine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens i. S. des Absatz eins, dieses Artikels ist. In diesem Falle würde sich die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung in dieser Angelegenheit, soweit in den folgenden Absatz 2, - 11 nichts anderes bestimmt ist, nach Absatz eins, richten und dem Bunde zukommen. Eine solche Auffassung verbietet sich aber nach Ansicht des VfGH deshalb, weil Art. 14 Abs. 9 in seinem Hauptsatz für das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen hinsichtlich des Dienstverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu Gemeindeverbänden die allgemeinen Regeln der Art. 10, 12 und 15 für gültig erklärt und der folgende Nebensatz ("soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist") nur den Sinn haben kann, hievon teilweise Ausnahmen zu normieren, nicht aber den Sinn, eine von der soeben im Hauptsatz getroffenen Kompetenzregel abweichende andere allgemeine Kompetenzregel aufzustellen. Würde sich der in diesem Nebensatz enthaltene Verweis auf besondere Bestimmungen in den vorhergehenden Absätzen auch auf die Generalklausel des Abs. 1 beziehen, so würde die im Hauptsatz des Abs. 9 normierte Kompetenzbestimmung zugleich mit ihrer Normierung durch den Nebensatz zur Gänze wirkungslos. Die Erlassung einer Norm solchen Inhaltes kann aber dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden.Eine solche Auffassung verbietet sich aber nach Ansicht des VfGH deshalb, weil Artikel 14, Absatz 9, in seinem Hauptsatz für das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen hinsichtlich des Dienstverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu Gemeindeverbänden die allgemeinen Regeln der Artikel 10, 12 und 15 für gültig erklärt und der folgende Nebensatz ("soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist") nur den Sinn haben kann, hievon teilweise Ausnahmen zu normieren, nicht aber den Sinn, eine von der soeben im Hauptsatz getroffenen Kompetenzregel abweichende andere allgemeine Kompetenzregel aufzustellen. Würde sich der in diesem Nebensatz enthaltene Verweis auf besondere Bestimmungen in den vorhergehenden Absätzen auch auf die Generalklausel des Absatz eins, beziehen, so würde die im Hauptsatz des Absatz 9, normierte Kompetenzbestimmung zugleich mit ihrer Normierung durch den Nebensatz zur Gänze wirkungslos. Die Erlassung einer Norm solchen Inhaltes kann aber dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden. Es ist weiters zu klären, ob das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen eine Angelegenheit des Kindergartenwesens i. S. des Art. 14 Abs. 4 lit. d B-VG ist.Es ist weiters zu klären, ob das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen eine Angelegenheit des Kindergartenwesens i. S. des Artikel 14, Absatz 4, Litera d, B-VG ist. Nach Ansicht des VfGH verbietet sich eine solche Auffassung aus den gleichen Gründen, die eine Unterstellung des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen unter die Begriffe des Schulwesens und des Erziehungswesens i. S. des Abs. 1 ausschließen. Wäre das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen dem in Abs. 4 lit. b verwendeten Kompetenzbegriff des Kindergartenwesens als einer "anderen Bestimmung" i. S. des Nebensatzes in Art. 14 Abs. 9 zuzuordnen, dann würde dadurch die im vorangehenden Hauptsatz normierte Kompetenzregel zur Gänze wirkungslos.Nach Ansicht des VfGH verbietet sich eine solche Auffassung aus den gleichen Gründen, die eine Unterstellung des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen unter die Begriffe des Schulwesens und des Erziehungswesens i. S. des Absatz eins, ausschließen. Wäre das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen dem in Absatz 4, Litera b, verwendeten Kompetenzbegriff des Kindergartenwesens als einer "anderen Bestimmung" i. S. des Nebensatzes in Artikel 14, Absatz 9, zuzuordnen, dann würde dadurch die im vorangehenden Hauptsatz normierte Kompetenzregel zur Gänze wirkungslos. Aus diesen Überlegungen ergibt sich also, daß die Bestimmungen des Abs. 1 und des Abs. 4 lit. b im {
14 B-VG} nicht als Sonderbestimmungen (i. S. des Abs. 9 dieses Artikels) gegenüber den allgemeinen Regelungen der Art. 10, 12 und 15 in Betracht kommen.Aus diesen Überlegungen ergibt sich also, daß die Bestimmungen des Absatz eins und des Absatz 4, Litera b, im {
S. des Absatz 9, dieses Artikels) gegenüber den allgemeinen Regelungen der Artikel 10, 12 und 15 in Betracht kommen. Die angestellten Überlegungen beziehen sich allerdings nur auf das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen, soweit es dem Art. 14 Abs. 9 zuzuordnen ist, also hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden. Aus der Systematik des Art. 14 B-VG ist aber zu erkennen, daß die Bestimmungen dieses Artikels das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen nur insoweit betreffen, als sie es ausdrücklich regeln. Bezüglich des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu anderen als im Abs. 9 genannten Dienstgebern stehen, enthält nun {
14 B-VG} keine ausdrücklichen Bestimmungen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Dienstrecht solche Kindergärtnerinnen - anders als das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu den im Abs. 9 genannten Dienstgebern stehen - von den Kompetenztatbeständen des Abs. 1 und des Abs. 4 lit. b erfaßt werden und kompetenzrechtlich als eine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens i. S. des Abs. 1 oder des Kindergartenwesens i. S. des Abs. 4 lit. b zu gelten hätten.Die angestellten Überlegungen beziehen sich allerdings nur auf das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen, soweit es dem Artikel 14, Absatz 9, zuzuordnen ist, also hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden. Aus der Systematik des Artikel 14, B-VG ist aber zu erkennen, daß die Bestimmungen dieses Artikels das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen nur insoweit betreffen, als sie es ausdrücklich regeln. Bezüglich des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu anderen als im Absatz 9, genannten Dienstgebern stehen, enthält nun {
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Dienstrecht solche Kindergärtnerinnen - anders als das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu den im Absatz 9, genannten Dienstgebern stehen - von den Kompetenztatbeständen des Absatz eins und des Absatz 4, Litera b, erfaßt werden und kompetenzrechtlich als eine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens i. S. des Absatz eins, oder des Kindergartenwesens i. S. des Absatz 4, Litera b, zu gelten hätten. Sonderbestimmungen i. S. des {
14 Abs. 9 B-VG} für die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen sind also nur enthalten: In Abs. 3 lit. d, wonach in der Angelegenheit "fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erziehern an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für die Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind" , Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung ist; in Abs. 5 lit. c, wonach Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung ist, in der Angelegenheit des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die öffentlichen Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, ausschließlich oder überwiegend für Schüler der öffentlichen Übungsschulen bestimmt sind. Diese Bestimmung kommt jedoch für die kompetenzrechtliche Beurteilung des Gesetzentwurfes der Kärnter Landesregierung nicht in Betracht, weil durch dessen § 1 Abs. 2 die Kindergärtnerinnen für "Übungskindergärten und Übungshorte (Art. 14 Abs. 5 lit. c B-VG)" ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.Sonderbestimmungen i. S. des {
,, Artikel 14, Absatz 9, B-VG} für die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen sind also nur enthalten: In Absatz 3, Litera d,, wonach in der Angelegenheit "fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erziehern an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für die Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind" , Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung ist; in Absatz 5, Litera c,, wonach Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung ist, in der Angelegenheit des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die öffentlichen Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, ausschließlich oder überwiegend für Schüler der öffentlichen Übungsschulen bestimmt sind. Diese Bestimmung kommt jedoch für die kompetenzrechtliche Beurteilung des Gesetzentwurfes der Kärnter Landesregierung nicht in Betracht, weil durch dessen Paragraph eins, Absatz 2, die Kindergärtnerinnen für "Übungskindergärten und Übungshorte (Artikel 14, Absatz 5, Litera c, B-VG)" ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. I. S. des {
14 Abs. 9 B-VG} kommen für die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu Gemeindeverbänden neben den in Art. 14 enthaltenen Sonderbestimmungen von den allgemeinen Regelungen der Art. 10, 12 und 15 B-VG in Betracht: Art. 10 Abs. 1 Z 16 (Dienstrecht der Bundesangestellten) für das Dienstrecht der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen, gleichgültig, ob dieses ein öffentlichrechtliches oder ein privatrechtliches ist.römisch eins. S. des {
,, Artikel 14, Absatz 9, B-VG} kommen für die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu Gemeindeverbänden neben den in Artikel 14, enthaltenen Sonderbestimmungen von den allgemeinen Regelungen der Artikel 10, 12 und 15 B-VG in Betracht: Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, (Dienstrecht der Bundesangestellten) für das Dienstrecht der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen, gleichgültig, ob dieses ein öffentlichrechtliches oder ein privatrechtliches ist. Art. 10 Abs. 1 Z 6 i. d. F. BGBl. 27/1969 (Zivilrechtswesen) für das Dienstrecht der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen (vgl. z. B. Slg. 2168//1951, 4553/1963) .Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, i. d. F. Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, (Zivilrechtswesen) für das Dienstrecht der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen vergleiche z. B. Slg. 2168//1951, 4553 aus 1963,) . Die in der Äußerung der Bundesregierung als möglich erachtete Meinung, daß diese Fälle auf Grund einer historischen und teleologischen Interpretation des {
GH nicht geteilt.Die in der Äußerung der Bundesregierung als möglich erachtete Meinung, daß diese Fälle auf Grund einer historischen und teleologischen Interpretation des {
GH nicht geteilt. Als weitere allgemeine Regelung kommt in Betracht: Art. 15 Abs. 1 (Generalkompetenz der Länder) für das Dienstrecht der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen (vgl. z. B. Slg. 2180/1951) .Als weitere allgemeine Regelung kommt in Betracht: Artikel 15, Absatz eins, (Generalkompetenz der Länder) für das Dienstrecht der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen vergleiche z. B. Slg. 2180 aus 1951,) . Die in § 2 Abs. 1 des Entwurfes vorgesehene Übernahme des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962 bezieht sich auf die in BGBl. 245/1962 kundgemachte Stammfassung des Gesetzes. Das Gesetz wird somit in dieser Fassung - ohne Berücksichtigung späterer Novellierungen - zur landesgesetzlichen Norm. Von der Übernahme ist auch § 7 erfaßt, der die besonderen Anstellungserfordernisse regelt und auf § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes verweist. Die spätere Aufhebung dieser Gesetzesstelle mit Wirkung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.