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{'item': 'B30/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1970 GeschäftszahlB30/70 Sammlungsnummer6352 RechtssatzBei der durch die Bfin. bekämpften Amtshandlung behördlicher Organe (Vollzug einer Ersatzarreststrafe im unmittelbaren Anschluß an eine Strafhaft) handelt es sich um eine sog. faktische Amtshandlung, gegen welche, da sie in einem Verwaltungsverfahren nicht bekämpfbar ist, der VfGH unmittelbar angerufen werden kann (Slg. 4281/1962 und zahlreiche andere) .Bei der durch die Bfin. bekämpften Amtshandlung behördlicher Organe (Vollzug einer Ersatzarreststrafe im unmittelbaren Anschluß an eine Strafhaft) handelt es sich um eine sog. faktische Amtshandlung, gegen welche, da sie in einem Verwaltungsverfahren nicht bekämpfbar ist, der VfGH unmittelbar angerufen werden kann (Slg. 4281 aus 1962, und zahlreiche andere) . Unbestritten ist, daß die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso ist unbestritten, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf Grund einer Anordnung der Bezirkshauptmannschaft M im Anschluß an die Verbüßung einer Arreststrafe im Gefangenhaus II Wien nach Überstellung in das Polizeigefangenhaus Wien IX vollstreckt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 1 und 4 VStG ist jedoch die Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) Voraussetzung für deren Vollzug (Slg. 5529/1967) . Eine solche Aufforderung ist an die Bfin. nie ergangen. Sie wurde einfach anläßlich ihrer Entlassung aus der gerichtlichen Haft unmittelbar zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in das Polizeigefangenhaus Wien IX überstellt.Unbestritten ist, daß die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso ist unbestritten, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf Grund einer Anordnung der Bezirkshauptmannschaft M im Anschluß an die Verbüßung einer Arreststrafe im Gefangenhaus römisch zwei Wien nach Überstellung in das Polizeigefangenhaus Wien römisch neun vollstreckt worden ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 4 VStG ist jedoch die Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) Voraussetzung für deren Vollzug (Slg. 5529 aus 1967,) . Eine solche Aufforderung ist an die Bfin. nie ergangen. Sie wurde einfach anläßlich ihrer Entlassung aus der gerichtlichen Haft unmittelbar zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in das Polizeigefangenhaus Wien römisch neun überstellt. Schon aus diesem Grunde ist die Ersatzfreiheitsstrafe gesetzwidrigerweise in Vollzug gesetzt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist als bel. Beh. jene Behörde dem Verfahren beizuziehen, die dem Bf. gegenüber handelnd aufgetreten ist, mag dies auch im Rechtshilfeweg auf Ersuchen einer anderen Behörde geschehen sein (vgl. Slg. 3449/1958) . Die Beschwerde gegen einen Bescheid kann sich nämlich nur gegen jene Behörde richten, die ihn erlassen hat. Im Fall einer faktischen Amtshandlung ist bescheiderlassende und daher bel. Beh. jene, der das amtshandelnde Organ angehört (Slg. 3784/1960) .Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist als bel. Beh. jene Behörde dem Verfahren beizuziehen, die dem Bf. gegenüber handelnd aufgetreten ist, mag dies auch im Rechtshilfeweg auf Ersuchen einer anderen Behörde geschehen sein vergleiche Slg. 3449 aus 1958,) . Die Beschwerde gegen einen Bescheid kann sich nämlich nur gegen jene Behörde richten, die ihn erlassen hat. Im Fall einer faktischen Amtshandlung ist bescheiderlassende und daher bel. Beh. jene, der das amtshandelnde Organ angehört (Slg. 3784 aus 1960,) . Da der Bf. nur den Bescheid zu bezeichnen hat, den er bekämpft (hier demnach die faktische Amtshandlung) , hat der VfGH die Behörde zu ermitteln, der er zuzurechnen ist. In den Fällen, in denen sich ein Bf. in der Benennung der bel. Beh. vergreift, ist daher die Beschwerde nicht wegen eines Mangels der passiven Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, es ist vielmehr das Verfahren mit der richtigen Behörde durchzuführen (Slg. 4449/1963) .Da der Bf. nur den Bescheid zu bezeichnen hat, den er bekämpft (hier demnach die faktische Amtshandlung) , hat der VfGH die Behörde zu ermitteln, der er zuzurechnen ist. In den Fällen, in denen sich ein Bf. in der Benennung der bel. Beh. vergreift, ist daher die Beschwerde nicht wegen eines Mangels der passiven Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, es ist vielmehr das Verfahren mit der richtigen Behörde durchzuführen (Slg. 4449 aus 1963,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B30.1970

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