15 Abs. 1 B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zusteht, so ist dies, wenn der Rechtssatz die Feststellung zusammenfaßt (§ 56 Abs. 4 VerfGG 1953) , nach dem Inhalt der kompetenzrechtlichen Entscheidung des Erk. zu verstehen.Der Ausdruck "Grundverkehrsrecht" ist vom VfGH nicht in dem Sinne von Vorschriften über den Verkehr mit Gründen (Grundstücken) schlechthin verstanden worden, sondern i. S. von Vorschriften, die sich auf solche Grundstücke beziehen, die ganz oder teilweise der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung (einem landwirtschaftlichem oder forstwirtschaftlichem Betrieb) gewidmet sind, und mit dem Inhalt des Schutzes der öffentlichen Interessen, wie sie im Grundverkehrsgesetz Bundesgesetzblatt 251 aus 1937, und Bundesgesetzblatt 123 aus 1946,, namentlich in den Paragraphen eins und 4 konkretisiert waren. Wenn es demnach im Rechtssatz (römisch zwei, 1) des Erk. Slg. 2658 aus 1954, heißt, daß die "Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht)" nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zusteht, so ist dies, wenn der Rechtssatz die Feststellung zusammenfaßt (Paragraph 56, Absatz 4, VerfGG 1953) , nach dem Inhalt der kompetenzrechtlichen Entscheidung des Erk. zu verstehen. An diesem Inhalt des Kompetenzbegriffes "Grundverkehr" hat der VfGH stets festgehalten. So hat er in seinem Erk. Slg. 2820/1955 ausgesprochen, daß der Grundverkehr wesentlich in Maßnahmen mit dem Ziele besteht, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden namentlich nach dem Ersten Weltkrieg erkennbar gewordenen Gefahren für die bäuerliche Siedlung dadurch nach Möglichkeit zu steuern, daß die Übertragung des Eigentums und die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an einem ganz oder teilweise dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück, aber auch die Verpachtung solcher Grundstücke auf gewisse längere Zeit grundsätzlich nur dann zulässig und von der Behörde gebilligt werden soll, wenn sie nach den im Gesetz näher aufgezählten Anhalten dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, soweit dies nicht in Frage kommt, an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht, ebenso die Erk. Slg. 5237/1966, 5302/1966, 5374/1966, 5375/1966, 5669/1968, 5751/1968, 6061/1969, 6063/1969 u. a. m.An diesem Inhalt des Kompetenzbegriffes "Grundverkehr" hat der VfGH stets festgehalten. So hat er in seinem Erk. Slg. 2820 aus 1955, ausgesprochen, daß der Grundverkehr wesentlich in Maßnahmen mit dem Ziele besteht, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden namentlich nach dem Ersten Weltkrieg erkennbar gewordenen Gefahren für die bäuerliche Siedlung dadurch nach Möglichkeit zu steuern, daß die Übertragung des Eigentums und die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an einem ganz oder teilweise dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück, aber auch die Verpachtung solcher Grundstücke auf gewisse längere Zeit grundsätzlich nur dann zulässig und von der Behörde gebilligt werden soll, wenn sie nach den im Gesetz näher aufgezählten Anhalten dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, soweit dies nicht in Frage kommt, an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht, ebenso die Erk. Slg. 5237 aus 1966,, 5302 aus 1966,, 5374 aus 1966,, 5375 aus 1966,, 5669 aus 1968,, 5751 aus 1968,, 6061 aus 1969,, 6063 aus 1969, u. a. m. Gegenstand des Erk. des VfGH Slg. 2820/1955 war ein Antrag der Bundesregierung auf Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des Vorarlberger GVG, LGBl. 15/1954. Schon in diesem Erk. hat der VfGH den Versuch einer unzulässigen Ausweitung des Begriffes "Grundverkehr" durch die Vlbg. Landesregierung zurückgewiesen. § 5 Abs. 1 GVG, LGBl. 20/1969, umschreibt zwar den für die Materie des Grundverkehrs charakteristischen Schutzgedanken und geht insoweit in seinem Wortlaut über den dargestellten Kompetenzbegriff nicht hinaus, wohl aber tut dies der § 1 Abs. 1 lit. a, der dem Gesetze den Verkehr mit Grundstücken unterwirft, "die landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nutzbar sind" . Diese beiden Regelungen sind miteinander unvereinbar. Wird der Verkehr mit Grundstücken, die nun nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt zu werden, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Verwendung und ohne Beziehung zu einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb, Beschränkungen unterworfen, so liegt keine Regelung des Grundverkehrs vor, die der Kompetenz der Länder nach {
15 Abs. 1 B-VG} zugeordnet werden kann, denn diese Grundstücke und der Verkehr mit ihnen stehen außerhalb jeden Zusammenhanges mit den Zielen, von denen § 5 Abs. 1 in Übereinstimmung mit der Kompetenzlage spricht.Gegenstand des Erk. des VfGH Slg. 2820 aus 1955, war ein Antrag der Bundesregierung auf Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des Vorarlberger GVG, Landesgesetzblatt 15 aus 1954,. Schon in diesem Erk. hat der VfGH den Versuch einer unzulässigen Ausweitung des Begriffes "Grundverkehr" durch die Vlbg. Landesregierung zurückgewiesen. Paragraph 5, Absatz eins, GVG, Landesgesetzblatt 20 aus 1969,, umschreibt zwar den für die Materie des Grundverkehrs charakteristischen Schutzgedanken und geht insoweit in seinem Wortlaut über den dargestellten Kompetenzbegriff nicht hinaus, wohl aber tut dies der Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,, der dem Gesetze den Verkehr mit Grundstücken unterwirft, "die landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nutzbar sind" . Diese beiden Regelungen sind miteinander unvereinbar. Wird der Verkehr mit Grundstücken, die nun nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt zu werden, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Verwendung und ohne Beziehung zu einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb, Beschränkungen unterworfen, so liegt keine Regelung des Grundverkehrs vor, die der Kompetenz der Länder nach {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} zugeordnet werden kann, denn diese Grundstücke und der Verkehr mit ihnen stehen außerhalb jeden Zusammenhanges mit den Zielen, von denen Paragraph 5, Absatz eins, in Übereinstimmung mit der Kompetenzlage spricht. Der VfGH hält die Erwägungen, die in der RV,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.