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{'item': 'G21/70'}

gesetz 1969 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 14, Grundverkehrsgesetz 1969 wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Niederösterreichische Landesregierung hat im Verfahren der Meinung A

Art 15, Art.

15 Abs. 9 B-VG} berechtigt, wenn zwei oder mehrere Institute der dem Zivilrecht zugehörigen Materie zur Verfügung stehen, sich aus sachlichen Erwägungen für eines dieser Institute zu entscheiden, wenn die Regelung nicht über den Zweck der gemäß {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder fallenden Materie hinausgeht.Die Niederösterreichische Landesregierung hat im Verfahren der Meinung Ausdruck gegeben, es sei Zweck der Materie Grundverkehr, die Eigentumsübertragung an landwirtschaftlichen Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung zu verhindern. Es stehe daher mit dem Zweck des Grundverkehrs nach Ansicht der NÖ Landesregierung auch im Einklang, im Hinblick auf den Schutz der damit verbundenen Interessen, den Eigentumsübergang schon beim Bieten und nicht erst bei Erteilung des Zuschlages zu beschränken. Es scheine der Landesgesetzgeber durch {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} berechtigt, wenn zwei oder mehrere Institute der dem Zivilrecht zugehörigen Materie zur Verfügung stehen, sich aus sachlichen Erwägungen für eines dieser Institute zu entscheiden, wenn die Regelung nicht über den Zweck der gemäß {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in die Zuständigkeit der Länder fallenden Materie hinausgeht. Dieser Meinung vermag der VfGH nicht zuzustimmen. Das NÖ GVG 1969 geht nämlich über seinen Zweck, nicht geeignete Personen vom Eigentumserwerb auszuschließen, hinaus; es verhindert nicht bloß den Eigentumserwerb durch nichtgeeignete Personen und das Bieten nichtgeeigneter Personen, sondern auch das Bieten geeigneter Personen. Dieser Fall tritt dann ein, wenn ein Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission, mit dem der Antrag auf Erteilung der Bietgenehmigung abgewiesen worden ist, durch den VfGH gemäß {

Art 144, Art.

144 B-VG} erst aufgehoben wird, nachdem die Versteigerung schon stattgefunden hat. Eine solche Gestaltung des Exekutionsverfahrens ist nicht erforderlich i. S. des Art. 15 Abs. 9 B-VG; es handelt sich nicht um eine für die Regelung des landwirtschaftlichen Grundverkehrs unerläßliche Bestimmung. Der Landesgesetzgeber hat damit seine ihm gemäß {

Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG} zukommende Kompetenz überschritten.Dieser Meinung vermag der Vf

GH nicht zuzustimmen. Das NÖ GVG 1969 geht nämlich über seinen Zweck, nicht geeignete Personen vom Eigentumserwerb auszuschließen, hinaus; es verhindert nicht bloß den Eigentumserwerb durch nichtgeeignete Personen und das Bieten nichtgeeigneter Personen, sondern auch das Bieten geeigneter Personen. Dieser Fall tritt dann ein, wenn ein Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission, mit dem der Antrag auf Erteilung der Bietgenehmigung abgewiesen worden ist, durch den VfGH gemäß {

Artikel 144

,, Artikel 144, B-VG} erst aufgehoben wird, nachdem die Versteigerung schon stattgefunden hat. Eine solche Gestaltung des Exekutionsverfahrens ist nicht erforderlich i. S. des Artikel 15, Absatz 9, B-VG; es handelt sich nicht um eine für die Regelung des landwirtschaftlichen Grundverkehrs unerläßliche Bestimmung. Der Landesgesetzgeber hat damit seine ihm gemäß {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} zukommende Kompetenz überschritten. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1970:G21.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.