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{'item': 'B86/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1971 GeschäftszahlB86/70 Sammlungsnummer6355 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 23 Abs. 3 Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. 129/1964. Nach dieser Bestimmung ist die Abänderung und die Behebung der Entscheidungen von Amts wegen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes nicht mehr zulässig. Die Bindung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens an eine Frist, innerhalb welcher ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Auch die Antragstellung nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist nach Abs. 2 und 3 an eine Frist gebunden. Der Bund konnte jedoch im vorliegenden Fall eine sachlich begründete Sonderregelung treffen. Die Bestimmung, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes nicht mehr zulässig ist, ist sachlich gerechtfertigt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Konstruktion des VerteilungsG. Da die gesamte Pauschalsumme auf alle Anspruchsberechtigten entsprechend dem von ihnen erlittenen Verlust aufzuteilen ist, kann kein Zweifel über die Notwendigkeit bestehen, die Verfahren zur Feststellung der Anspruchsberechtigten, einschließlich der Behebung von Amts wegen und der Wiederaufnahme des Verfahrens, an eine Endfrist zu knüpfen. Es wäre sonst nicht möglich, die Verteilung der gesamten Pauschalsumme an alle Anspruchsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.Keine Bedenken gegen Paragraph 23, Absatz 3, Verteilungsgesetz Bulgarien, Bundesgesetzblatt 129 aus 1964,. Nach dieser Bestimmung ist die Abänderung und die Behebung der Entscheidungen von Amts wegen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes nicht mehr zulässig. Die Bindung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens an eine Frist, innerhalb welcher ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Auch die Antragstellung nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 ist nach Absatz 2 und 3 an eine Frist gebunden. Der Bund konnte jedoch im vorliegenden Fall eine sachlich begründete Sonderregelung treffen. Die Bestimmung, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes nicht mehr zulässig ist, ist sachlich gerechtfertigt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Konstruktion des VerteilungsG. Da die gesamte Pauschalsumme auf alle Anspruchsberechtigten entsprechend dem von ihnen erlittenen Verlust aufzuteilen ist, kann kein Zweifel über die Notwendigkeit bestehen, die Verfahren zur Feststellung der Anspruchsberechtigten, einschließlich der Behebung von Amts wegen und der Wiederaufnahme des Verfahrens, an eine Endfrist zu knüpfen. Es wäre sonst nicht möglich, die Verteilung der gesamten Pauschalsumme an alle Anspruchsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Zeitpunkt (Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes) , bis zu dem eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, erscheint sachlich begründet. Der Entschädigungsanspruch ist öffentlichrechtlicher Natur. Nach § 17 Abs. 2 Verteilungsgesetz Rumänien, BGBl. 71/1965, sind die §§ 18 bis 24 VerteilungsG Bulgarien, BGBl. 129/1964, sinngemäß anzuwenden. Es ist verfassungsgesetzlich nicht bedenklich, wenn eine gesetzliche Bestimmung auf den Inhalt eines ordnungsgemäß publizierten anderen Gesetzes verweist und auf diese Weise dessen Bestimmungen übernimmt. Durch den Gebrauch des Wortes" sinngemäß " wird im vorliegenden Fall die Eindeutigkeit des auch für Rumänien geltenden Textes nicht gemindert. Wenn z. B. § 23 Abs. 4 VerteilungsG Bulgarien, BGBl. 129/1964, auf" Unterlagen der Volksrepublik Bulgarien "verweist, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß bei Anwendung des VerteilungsG Rumänien an Stelle des Wortes " Bulgarien "das Wort" Rumänien "zu treten hat. Was insbesondere die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 23 Abs. 3 VerteilungsG Bulgarien betrifft, so ist bei dieser Bestimmung überhaupt eine sinngemäße Anpassung nicht erforderlich: es gilt der gleiche unveränderte Wortlaut.Nach Paragraph 17, Absatz 2, Verteilungsgesetz Rumänien, Bundesgesetzblatt 71 aus 1965,, sind die Paragraphen 18 bis 24 VerteilungsG Bulgarien, Bundesgesetzblatt 129 aus 1964,, sinngemäß anzuwenden. Es ist verfassungsgesetzlich nicht bedenklich, wenn eine gesetzliche Bestimmung auf den Inhalt eines ordnungsgemäß publizierten anderen Gesetzes verweist und auf diese Weise dessen Bestimmungen übernimmt. Durch den Gebrauch des Wortes" sinngemäß " wird im vorliegenden Fall die Eindeutigkeit des auch für Rumänien geltenden Textes nicht gemindert. Wenn z. B. Paragraph 23, Absatz 4, VerteilungsG Bulgarien, Bundesgesetzblatt 129 aus 1964,, auf" Unterlagen der Volksrepublik Bulgarien "verweist, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß bei Anwendung des VerteilungsG Rumänien an Stelle des Wortes " Bulgarien "das Wort" Rumänien "zu treten hat. Was insbesondere die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, VerteilungsG Bulgarien betrifft, so ist bei dieser Bestimmung überhaupt eine sinngemäße Anpassung nicht erforderlich: es gilt der gleiche unveränderte Wortlaut. Durch einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verweigert wird, kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur in das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden (Slg. 5769/1968 u. a.) .Durch einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verweigert wird, kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur in das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden (Slg. 5769 aus 1968, u. a.) . Durch Eingriffe in ein öffentliches Recht kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht nicht verletzt werden (Slg. 5563/1967, 5838/1968 u. a.) .Durch Eingriffe in ein öffentliches Recht kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht nicht verletzt werden (Slg. 5563 aus 1967,, 5838 aus 1968, u. a.) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B86.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.