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{'item': 'B91/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1971 GeschäftszahlB91/70 Sammlungsnummer6365 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Anlage zu § 12 (Fassung der

  1. GehG-Nov.) . Bei der Frage des Höchstausmaßes der anzurechnenden Hochschulstudienzeit ist jede Studienrichtung für sich selbst zu beurteilen und daher ein Vergleich mit anderen Studienrichtungen nicht möglich. Wenn nun der Gesetzgeber bei Erlassung der
  2. GehG-Nov. auf Grund neuerlicher Überlegungen zu einer Änderung der Anlage zu {Gehaltsgesetz 1956 § 12, § 12 Gehaltsgesetz 1956} gekommen ist und das Höchstausmaß für die Studienrichtung Elektrotechnik nunmehr auf drei Jahre erhöht hat, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber ist aber durch den Gleichheitssatz nicht verpflichtet, die gegenüber dem bisherigen Rechtszustand dadurch getroffene Verbesserung rückwirkend zu verfügen (vgl. Slg. 5169/1965) Keine Bedenken gegen die Anlage zu Paragraph 12, (Fassung der
  3. GehG-Nov.) . Bei der Frage des Höchstausmaßes der anzurechnenden Hochschulstudienzeit ist jede Studienrichtung für sich selbst zu beurteilen und daher ein Vergleich mit anderen Studienrichtungen nicht möglich. Wenn nun der Gesetzgeber bei Erlassung der
  4. GehG-Nov. auf Grund neuerlicher Überlegungen zu einer Änderung der Anlage zu {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 12,, Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956} gekommen ist und das Höchstausmaß für die Studienrichtung Elektrotechnik nunmehr auf drei Jahre erhöht hat, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber ist aber durch den Gleichheitssatz nicht verpflichtet, die gegenüber dem bisherigen Rechtszustand dadurch getroffene Verbesserung rückwirkend zu verfügen vergleiche Slg. 5169 aus 1965,) Was aber die Differenzierung im Beginn der Wirksamkeit der Verbesserung (
  5. Jänner 1970 und
  6. Jänner 1972) anlangt, so ist zunächst festzustellen, daß diese Regelung nicht nur die Verbesserung für Beamte, die die Studienrichtung Elektrotechnik zurückgelegt haben, betrifft, sondern sämtliche Verbesserungen des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung. In den EB zu Art. III Abs. 8 und 9 der
  7. GehG-Nov. 1968 BlgNR XI. GP, wird ausgeführt, daß im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten die Auswirkungen einer Stichtagsverbesserung auf mehrere Jahre verteilt werden. Eine auf Grund solcher Überlegungen getroffene Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn dabei auf das Alter (den Geburtsjahrgang) in der Form Bezug genommen wird, daß ältere Jahrgänge früher in den Genuß der Verbesserung kommen als jüngere Jahrgänge, so ist dies gleichfalls im gegenständlichen Zusammenhang verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Slg. 5799/1968) .Was aber die Differenzierung im Beginn der Wirksamkeit der Verbesserung (
  8. Jänner 1970 und
  9. Jänner 1972) anlangt, so ist zunächst festzustellen, daß diese Regelung nicht nur die Verbesserung für Beamte, die die Studienrichtung Elektrotechnik zurückgelegt haben, betrifft, sondern sämtliche Verbesserungen des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung. In den EB zu Artikel römisch drei, Absatz 8 und 9 der
  10. GehG-Nov. 1968 BlgNR römisch elf. GP, wird ausgeführt, daß im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten die Auswirkungen einer Stichtagsverbesserung auf mehrere Jahre verteilt werden. Eine auf Grund solcher Überlegungen getroffene Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn dabei auf das Alter (den Geburtsjahrgang) in der Form Bezug genommen wird, daß ältere Jahrgänge früher in den Genuß der Verbesserung kommen als jüngere Jahrgänge, so ist dies gleichfalls im gegenständlichen Zusammenhang verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche Slg. 5799 aus 1968,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B91.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.