RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1971 GeschäftszahlB103/70 Sammlungsnummer6366 RechtssatzDie Auferlegung einer Geldzahlung, wie sie in der Vorschreibung einer Geldstrafe und eines Verfahrenskostenbeitrages liegt, stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar (vgl. Slg. 1559/1947, 2706/1960, 4667/1963, 6074/1969, 6128/1970) . Ein solcher Eingriff ist dann verfassungswidrig, wenn er sich überhaupt nicht auf ein Gesetz stützt, wenn er auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht oder wenn ein Gesetz denkunmöglich angewendet worden ist (vgl. Slg. 3080/1956, 5515/1967, 5577/1967) .Die Auferlegung einer Geldzahlung, wie sie in der Vorschreibung einer Geldstrafe und eines Verfahrenskostenbeitrages liegt, stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar vergleiche Slg. 1559 aus 1947,, 2706 aus 1960,, 4667 aus 1963,, 6074 aus 1969,, 6128 aus 1970,) . Ein solcher Eingriff ist dann verfassungswidrig, wenn er sich überhaupt nicht auf ein Gesetz stützt, wenn er auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht oder wenn ein Gesetz denkunmöglich angewendet worden ist vergleiche Slg. 3080 aus 1956,, 5515 aus 1967,, 5577 aus 1967,) . Denkmögliche Anwendung des Abschnittes A Post 8 des Tarifs zum Wiener Gebrauchsabgabegesetz
- Keine Bedenken gegen § 16 Abs. 1 GebrauchsabgabeG 1966: In dieser Gesetzesstelle ist für die Bemessung der Geldstrafe ein zwar nicht betragsmäßig, aber mit einem Vielfachen des verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Abgabenbetrages bestimmter Strafsatz normiert. Im Rahmen dieses Strafsatzes hat die Behörde die Strafe nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 21 VStG 1950 (Fassung BGBl. 275/1964) zu bemessen. Es sind dabei außer den mildernden und erschwerenden Umständen im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG 1950, d. h. also, soweit es sich nicht um Strafverfügungen gemäß §§ 47 bis 49 oder um eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 handelt) auch die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Unter den Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG 1950 kann eine Strafe auch außerhalb des gesetzlichen Strafsatzes verhängt werden. Mit diesen Bestimmungen ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt (vgl. Slg. 6293/1970) .Keine Bedenken gegen Paragraph 16, Absatz eins, GebrauchsabgabeG 1966: In dieser Gesetzesstelle ist für die Bemessung der Geldstrafe ein zwar nicht betragsmäßig, aber mit einem Vielfachen des verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Abgabenbetrages bestimmter Strafsatz normiert. Im Rahmen dieses Strafsatzes hat die Behörde die Strafe nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 21 VStG 1950 (Fassung Bundesgesetzblatt 275 aus 1964,) zu bemessen. Es sind dabei außer den mildernden und erschwerenden Umständen im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG 1950, d. h. also, soweit es sich nicht um Strafverfügungen gemäß Paragraphen 47 bis 49 oder um eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG 1950 handelt) auch die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Unter den Voraussetzungen der Paragraphen 20 und 21 VStG 1950 kann eine Strafe auch außerhalb des gesetzlichen Strafsatzes verhängt werden. Mit diesen Bestimmungen ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt vergleiche Slg. 6293 aus 1970,) . Für die Handhabung des Ermessens sind im Gesetz Richtlinien enthalten. Zur Frage der mildernden und erschwerenden Umstände enthält zwar das VStG nur die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 55 Abs. 2, jedoch kommen hier sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht geltenden Bestimmungen der §§ 263 und 264 StG zur Anwendung (vgl. VwGH vom
- Juni 1964, Z 2384/63) . Es ist ferner ein aus dem Wesen einer solchen Strafbemessung abzuleitender Rechtsgrundsatz, daß sich die Behörde auch von Gedanken der Spezialprävention und der Generalprävention leiten läßt (vgl. VwGH vom
- Mai 1964, Z 2004/63,
- Oktober 1964, Z 1598/1963 und
- Jänner 1966, Z 599/1965) , so daß auch in dieser Hinsicht eine Richtlinie für die Handhabung des Ermessens gegeben ist. Es hat deshalb auch der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung gegen Strafbestimmungen, die bezüglich des Strafsatzes lediglich einen Strafrahmen enthalten, keine Bedenken (vgl. z. B. Slg. 6107/1969, 6291/1970) .Für die Handhabung des Ermessens sind im Gesetz Richtlinien enthalten. Zur Frage der mildernden und erschwerenden Umstände enthält zwar das VStG nur die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2 und 55 Absatz 2,, jedoch kommen hier sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht geltenden Bestimmungen der Paragraphen 263 und 264 StG zur Anwendung vergleiche VwGH vom
- Juni 1964, Ziffer 2384 /, 63,) . Es ist ferner ein aus dem Wesen einer solchen Strafbemessung abzuleitender Rechtsgrundsatz, daß sich die Behörde auch von Gedanken der Spezialprävention und der Generalprävention leiten läßt vergleiche VwGH vom
- Mai 1964, Ziffer 2004 /, 63, 15, Oktober 1964, Ziffer 1598 /, 1963 und 27, Jänner 1966, Ziffer 599 /, 1965,) , so daß auch in dieser Hinsicht eine Richtlinie für die Handhabung des Ermessens gegeben ist. Es hat deshalb auch der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung gegen Strafbestimmungen, die bezüglich des Strafsatzes lediglich einen Strafrahmen enthalten, keine Bedenken vergleiche z. B. Slg. 6107 aus 1969,, 6291 aus 1970,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B103.1971