RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1971 GeschäftszahlB118/70 Sammlungsnummer6368 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Kundmachung des Wiener Magistrates vom
- August 1951, betreffend Schutz der Gartenanlagen im Gebiet der Stadt Wien, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien 76/
- Diese Kundmachung beruht auf §§ 77 und 111 der Verfassung der Stadt Wien und weist sich dadurch als eine selbständige, gesetzesvertretende Verordnung aus. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung seitens des Bundesverfassungsgesetzgebers war im Art. II § 8 VÜG 1929 gegeben.Keine Bedenken gegen die Kundmachung des Wiener Magistrates vom
- August 1951, betreffend Schutz der Gartenanlagen im Gebiet der Stadt Wien, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien 76 aus 1951,. Diese Kundmachung beruht auf Paragraphen 77 und 111 der Verfassung der Stadt Wien und weist sich dadurch als eine selbständige, gesetzesvertretende Verordnung aus. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung seitens des Bundesverfassungsgesetzgebers war im Artikel römisch zwei, Paragraph 8, VÜG 1929 gegeben. Art. II § 8 VÜG 1929 ist zwar gemäß § 5 Abs. 2 der B-VGNov. 1962, BGBl. 205, am
- Dezember 1965 außer Kraft getreten. Die Geltung der Kundmachung wurde hiedurch nicht berührt. Sie steht weiter in Kraft.Artikel römisch zwei, Paragraph 8, VÜG 1929 ist zwar gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der B-VGNov. 1962, Bundesgesetzblatt 205, am
- Dezember 1965 außer Kraft getreten. Die Geltung der Kundmachung wurde hiedurch nicht berührt. Sie steht weiter in Kraft. Es ist zwar richtig, daß mit der Verordnung LGBl. 27/1968 auf Grund des § 115 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Fassung LGBl. 26/1965) die Vollziehung in den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei der Bundespolizeidirektion Wien mit Ausnahme des Verordnungsrechtes nach § 111 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, übertragen wurde.Es ist zwar richtig, daß mit der Verordnung Landesgesetzblatt 27 aus 1968, auf Grund des Paragraph 115, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 1965,) die Vollziehung in den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei der Bundespolizeidirektion Wien mit Ausnahme des Verordnungsrechtes nach Paragraph 111, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, übertragen wurde. Durch die Übertragung wird jedoch die Ausübung der Strafgewalt nicht erfaßt. Wie der VfGH im Erk. Slg. 4410/1963 ausführlich dargelegt hat, fällt diese nicht in den eigenen, sondern in den übertragenen Wirkungsbereich, und zwar als Verwaltungsstrafverfahren auf dem Gebiete der örtlichen Sicherheitspolizei in den übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Somit war die Wr. Landesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig (Slg. 4410/1963) .Durch die Übertragung wird jedoch die Ausübung der Strafgewalt nicht erfaßt. Wie der VfGH im Erk. Slg. 4410 aus 1963, ausführlich dargelegt hat, fällt diese nicht in den eigenen, sondern in den übertragenen Wirkungsbereich, und zwar als Verwaltungsstrafverfahren auf dem Gebiete der örtlichen Sicherheitspolizei in den übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Somit war die Wr. Landesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig (Slg. 4410 aus 1963,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B118.1971
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.