RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1971 GeschäftszahlB418/70 Sammlungsnummer6374 RechtssatzDurch Art. 75 Abs. 1 GewONov. 1934, BGBl. II 322, wurde dem {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 142, § 142 Abs. 2 GewO} ein Halbsatz eingefügt. Durch diesen wurde der BM für Handel und Verkehr ermächtigt, mit Verordnung für die Genehmigung bestimmter Arten von Betriebsanlagen die Zuständigkeit des Landeshauptmannes festzusetzen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Verordnung BGBl. 379/1936 erlassen. Diese Verordnung gehört - wenn auch die gesetzliche Ermächtigung zu ihrer Erlassung wegen ihres formalgesetzlichen Charakters mit
- Dezember 1945 weggefallen ist - weiterhin dem Rechtsbestand an (vgl. Slg. 5120/1965, 5477/1967) . Die GewONov. 1957, BGBl. 178, hat die Verordnungsermächtigung ausdrücklich aufgehoben; auch das änderte aber nichts am Bestand der Verordnung BGBl. 379/1936 . Die durch diese Verordnung im Jahre 1936 in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise begründete Zuständigkeit des Landeshauptmannes gehört daher auch noch in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem Rechtsbestand an.Durch Artikel 75, Absatz eins, GewONov. 1934, BGBl. römisch zwei 322, wurde dem {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 142,, Paragraph 142, Absatz 2, GewO} ein Halbsatz eingefügt. Durch diesen wurde der BM für Handel und Verkehr ermächtigt, mit Verordnung für die Genehmigung bestimmter Arten von Betriebsanlagen die Zuständigkeit des Landeshauptmannes festzusetzen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Verordnung Bundesgesetzblatt 379 aus 1936, erlassen. Diese Verordnung gehört - wenn auch die gesetzliche Ermächtigung zu ihrer Erlassung wegen ihres formalgesetzlichen Charakters mit
- Dezember 1945 weggefallen ist - weiterhin dem Rechtsbestand an vergleiche Slg. 5120 aus 1965,, 5477 aus 1967,) . Die GewONov. 1957, BGBl. 178, hat die Verordnungsermächtigung ausdrücklich aufgehoben; auch das änderte aber nichts am Bestand der Verordnung Bundesgesetzblatt 379 aus 1936, . Die durch diese Verordnung im Jahre 1936 in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise begründete Zuständigkeit des Landeshauptmannes gehört daher auch noch in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem Rechtsbestand an. Wenn es auch zutreffen sollte, daß die von den Bf. behaupteten Widersprüche und gesetzwidrigen Gedankengänge in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegeben sind, ist dies für sich allein noch kein Anzeichen von Willkür, insbesondere wenn man darauf Bedacht nimmt, daß es sich um einen sehr umfangreichen Bescheid in einer Materie handelt, für die im Hinblick auf die Vielzahl der Komponenten noch keine absolut sicheren naturwissenschaftlichen Feststellungen erzielbar sind. Der Bescheid läßt vielmehr erkennen, daß die Behörde bemüht war, eingehend die Gründe für und gegen die Betriebsbewilligung sachlich abzuwägen. Ob sie dabei das Gesetz richtig angewendet hat, war nicht zu beurteilen, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Anwendung von Bestimmungen eines einfachen Gesetzes handelt, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des VfGH, sondern in die des VwGH fällt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B418.1971