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{'item': 'B433/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1971 GeschäftszahlB433/70 Sammlungsnummer6375 Rechtssatz§ 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz schreibt zwar vor, daß auf das Verfahren in Angelegenheiten des Dienstverhältnisses zu den Gemeinden das AVG 1950 gilt. Diese Bestimmung findet aber gemäß {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 1, § 1 Abs. 3 DVG} keine Anwendung auf das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben. Die Gemeindebeamtendienstordnung 1969 schreibt im Rahmen der §§ 102 bis 174 ein besonderes Verfahren vor (vergleichbar mit den entsprechenden Regelungen in der für die Bundesbeamten geltenden Dienstpragmatik) . § 133 GemeindebeamtendienstO 1969 lautet aber: "Für die Durchführung des Disziplinarverfahrens gelten, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. 54/1958, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. 298/1960, sinngemäß." Bezüglich der Anwendung des § 73 AVG 1950 wird in der GemeindebeamtendienstO 1969 nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die Vorschrift ist also im Bereiche des § 133 GemeindebeamtendienstO 1969 in Verbindung mit {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 1, § 1 Abs. 1 DVG} hier als Rechtsgrundlage heranzuziehen.Paragraph eins, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz schreibt zwar vor, daß auf das Verfahren in Angelegenheiten des Dienstverhältnisses zu den Gemeinden das AVG 1950 gilt. Diese Bestimmung findet aber gemäß {Dienstrechtsverfahrensgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3, DVG} keine Anwendung auf das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben. Die Gemeindebeamtendienstordnung 1969 schreibt im Rahmen der Paragraphen 102 bis 174 ein besonderes Verfahren vor (vergleichbar mit den entsprechenden Regelungen in der für die Bundesbeamten geltenden Dienstpragmatik) . Paragraph 133, GemeindebeamtendienstO 1969 lautet aber: "Für die Durchführung des Disziplinarverfahrens gelten, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt 54 aus 1958,, i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 298 aus 1960,, sinngemäß." Bezüglich der Anwendung des Paragraph 73, AVG 1950 wird in der GemeindebeamtendienstO 1969 nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die Vorschrift ist also im Bereiche des Paragraph 133, GemeindebeamtendienstO 1969 in Verbindung mit {Dienstrechtsverfahrensgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins, DVG} hier als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Keine Bedenken gegen § 153 Abs. 2; die Ahndung von Verstößen gegen Standespflichten und Berufspflichten fällt nicht unter {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} (vgl. Slg. 5059/1965) .Keine Bedenken gegen Paragraph 153, Absatz 2,; die Ahndung von Verstößen gegen Standespflichten und Berufspflichten fällt nicht unter {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} vergleiche Slg. 5059 aus 1965,) . Keine Bedenken gegen § 164; denkmögliche Anwendung des § 164.Keine Bedenken gegen Paragraph 164,; denkmögliche Anwendung des Paragraph 164, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B433.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.