RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.1971 GeschäftszahlB27/70 Sammlungsnummer6387 RechtssatzDa § 73 Finanzstrafgesetz den Beschuldigten das Recht zuerkennt, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde abzulehnen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit dieser Personen in Zweifel zu ziehen, wäre der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, wenn sein Ablehnungsantrag rechtswidrigerweise abgewiesen worden wäre.Da Paragraph 73, Finanzstrafgesetz den Beschuldigten das Recht zuerkennt, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde abzulehnen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit dieser Personen in Zweifel zu ziehen, wäre der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, wenn sein Ablehnungsantrag rechtswidrigerweise abgewiesen worden wäre. Die Bestimmung des § 74 Abs. 3 Finanzstrafgesetz, wonach gegen Entscheidungen über Ablehnungsanträge ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, bedeutet, daß eine zu Unrecht erfolgte Abweisung des Ablehnungsantrages nur mit dem Rechtsmittel bekämpft werden kann, das gegen den das Verfahren beendenden Bescheid erhoben werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, Finanzstrafgesetz, wonach gegen Entscheidungen über Ablehnungsanträge ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, bedeutet, daß eine zu Unrecht erfolgte Abweisung des Ablehnungsantrages nur mit dem Rechtsmittel bekämpft werden kann, das gegen den das Verfahren beendenden Bescheid erhoben werden kann. Wenn nun, wie im vorliegenden Falle, gegen die das Verfahren zweiter Instanz beendende Berufungsentscheidung ein administratives Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist und daher dieser Bescheid nur mehr mit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bekämpft werden kann, können mit einer solchen Beschwerde alle Rechtswidrigkeiten bekämpft werden, mit denen die Berufungsentscheidung nach Meinung des Bf. belastet ist, also auch eine Rechtswidrigkeit, die mit einer zu Unrecht erfolgten Abweisung eines Ablehnungsantrages allerdings begründet wird, mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde nur insoweit, als behauptet wird, daß zufolge dieser Rechtswidrigkeit des Bescheides ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist. Wenn die bel. Beh. stets ein bestimmtes Verhalten des Bf. im Zusammenhang mit einer konkreten Liegenschaftsübertragung verfolgt hat und dieses Verhalten im erstinstanzlichen Straferkentnis als Beihilfe und nach mehr als fünf Jahren seit der Straftat in der angefochtenen Berufungsentscheidung als Anstiftung zu einem Finanzvergehen qualifiziert wurde, liegt darin keine denkunmögliche Beurteilung der Frage der Verfolgungsverjährung. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend angenommen, daß der Bf. durch Zustellungsvereitelungen und Ausreden auf Erkrankungen anstatt zur Wahrheitsfindung beizutragen, die Verschleppung des Verfahrens bewirkte, vor allem aber auch seine" völlig unbegründeten, die Objektivität anzweifelnden Anschuldigungen gegen die an den Verfahren erster und zweiter Instanz beteiligten Beamten ". In der Beschwerde wird zu Recht gerügt, daß die Geltendmachung der Befangenheit einzelner Organe, die am Strafverfahren mitgewirkt haben, nicht als erschwerender Umstand gewertet werden kann. Der VfGH hält es für denkunmöglich, diese als erschwerende Umstände bei der Bemessung der Strafe in Anschlag zu bringen. Die festgestellte denkunmögliche Gesetzesanwendung betrifft zwar nur die Strafbemessung; da jedoch der Strafbescheid eine Einheit bildet, war die angefochtene Berufungsentscheidung zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B27.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.