RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1971 GeschäftszahlB32/70 Sammlungsnummer6389 RechtssatzMit einem Bescheid, mit dem einem Antrag auf Zuweisung der Verkaufsplätze für die Ausübung des Kommissionshandels mit Wild und geschlachtetem Geflügel keine Folge gegeben wird, wird in ein privates Vermögensrecht des Antragstellers nicht eingegriffen. Der angefochtene Bescheid wurde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VfGH fiel die Zuweisung von Marktständen sowie der Widerruf von Marktständen nicht in den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde (Slg. 3998/1961, 4109/1961, 4119/1961 u. a.) . Die Zuweisung von Marktständen falle nämlich unter den Begriff Marktverkehr i. S. des V. Hauptstückes der GewO. Marktverkehr sei aber nicht Marktpolizei.Der angefochtene Bescheid wurde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VfGH fiel die Zuweisung von Marktständen sowie der Widerruf von Marktständen nicht in den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde (Slg. 3998 aus 1961,, 4109 aus 1961,, 4119 aus 1961, u. a.) . Die Zuweisung von Marktständen falle nämlich unter den Begriff Marktverkehr i. S. des römisch fünf. Hauptstückes der GewO. Marktverkehr sei aber nicht Marktpolizei. In dieser bisher gegebenen Rechtslage ist jedoch eine grundlegende Änderung eingetreten: Gemäß § 70 GewO i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. 305/1968 hat jede Gemeinde, in der Märkte abgehalten werden, nach Maßgabe der Vorschriften des V. Hauptstückes die Marktordnung nach den örtlichen Bedürfnissen festzusetzen ..... Die Marktordnung bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes ..... Gemäß § 146 a GewO i. d. F. der Nov. 1968 sind die in § .... § 69, § 70 und § 71 geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Somit ergibt sich zweifelsfrei, daß nunmehr nicht nur die örtliche Marktpolizei, sondern der Marktverkehr überhaupt Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind.In dieser bisher gegebenen Rechtslage ist jedoch eine grundlegende Änderung eingetreten: Gemäß Paragraph 70, GewO i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 305 aus 1968, hat jede Gemeinde, in der Märkte abgehalten werden, nach Maßgabe der Vorschriften des römisch fünf. Hauptstückes die Marktordnung nach den örtlichen Bedürfnissen festzusetzen ..... Die Marktordnung bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes ..... Gemäß Paragraph 146, a GewO i. d. F. der Nov. 1968 sind die in Paragraph .... Paragraph 69,, Paragraph 70 und Paragraph 71, geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Somit ergibt sich zweifelsfrei, daß nunmehr nicht nur die örtliche Marktpolizei, sondern der Marktverkehr überhaupt Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Oktober 1969, womit eine Marktordnung für die Stadt Wien (Marktordnung 1969) erlassen wird, stützt sich ausdrücklich auf die §§ 69, 70 und 146 a GewO und wurde mit Genehmigung des Landeshauptmannes vom 24. Oktober 1969 erlassen. Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken; denkmögliche Auslegung ihres § 7.Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Oktober 1969, womit eine Marktordnung für die Stadt Wien (Marktordnung 1969) erlassen wird, stützt sich ausdrücklich auf die Paragraphen 69, 70 und 146 a GewO und wurde mit Genehmigung des Landeshauptmannes vom 24. Oktober 1969 erlassen. Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken; denkmögliche Auslegung ihres Paragraph 7, Wenn sich die Behörde auf Grund einer neuen Rechtsvorschrift verpflichtet fühlt, der nunmehr gegebenen Rechtslage entsprechend vorzugehen, so kann jedenfalls von einem Willkürakt der Behörde nicht gesprochen werden. War die Behörde bemüht, dem Gesetz (Verordnung) die von ihr als richtig erkannte Geltung zu verschaffen, so kann ihr - selbst wenn ihre Auslegung dem Gesetz widersprechen sollte - nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoßen zu haben (vgl. Slg. 3879/1961)Wenn sich die Behörde auf Grund einer neuen Rechtsvorschrift verpflichtet fühlt, der nunmehr gegebenen Rechtslage entsprechend vorzugehen, so kann jedenfalls von einem Willkürakt der Behörde nicht gesprochen werden. War die Behörde bemüht, dem Gesetz (Verordnung) die von ihr als richtig erkannte Geltung zu verschaffen, so kann ihr - selbst wenn ihre Auslegung dem Gesetz widersprechen sollte - nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoßen zu haben vergleiche Slg. 3879 aus 1961,) European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B32.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.