RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.1971 GeschäftszahlB175/70 Sammlungsnummer6392 RechtssatzEin Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Abgabepflicht ist sowohl nach dem ersten Dienstgeberabgabegesetz (erstes DAG, LGBl. für Wien 32/1969) als auch nach dem zweiten DAG (LGBl. für Wien 17/1970) zulässig. Dies aus folgenden Gründen: Die Dienstgeberabgabe ist im Wege der Selbstbemessung zu entrichten.Ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Abgabepflicht ist sowohl nach dem ersten Dienstgeberabgabegesetz (erstes DAG, Landesgesetzblatt für Wien 32 aus 1969,) als auch nach dem zweiten DAG Landesgesetzblatt für Wien 17 aus 1970,) zulässig. Dies aus folgenden Gründen: Die Dienstgeberabgabe ist im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. Der Abgabepflichtige hat in der Regel bis zum
- Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten (§ 6 Abs. 1 erstes und zweites DAG) und vierteljährlich (nach dem ersten Gesetz monatlich) die entstandene Abgabenschuld zu erklären (§ 6 Abs. 2 zweites DAG, § 6 Abs. 1 erstes DAG) . Nach den ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen des § 149 Abs. 1 Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien 21/1962, gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung die Abgabe als festgesetzt. Eine bescheidmäßige Festsetzung wird nur unter den Voraussetzungen des § 149 Abs. 3 WAO vorgenommen, also nur, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als zu niedrig erweist und nur unter der weiteren Voraussetzung, daß der Abgabepflichtige nicht nachträglich die Mängel behebt. Wird die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§§ 164 und 166 WAO) ein. Wird die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht gewahrt, kann, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist, die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen (§ 104 WAO) . Die Nichtentrichtung der Abgabe und die Unterlassung der Abgabenerklärung bilden überdies den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 8 erstes und zweites DAG.Der Abgabepflichtige hat in der Regel bis zum
- Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten (Paragraph 6, Absatz eins, erstes und zweites DAG) und vierteljährlich (nach dem ersten Gesetz monatlich) die entstandene Abgabenschuld zu erklären (Paragraph 6, Absatz 2, zweites DAG, Paragraph 6, Absatz eins, erstes DAG) . Nach den ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz eins, Wiener Abgabenordnung - WAO, Landesgesetzblatt für Wien 21 aus 1962,, gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung die Abgabe als festgesetzt. Eine bescheidmäßige Festsetzung wird nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 149, Absatz 3, WAO vorgenommen, also nur, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als zu niedrig erweist und nur unter der weiteren Voraussetzung, daß der Abgabepflichtige nicht nachträglich die Mängel behebt. Wird die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Paragraphen 164 und 166 WAO) ein. Wird die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht gewahrt, kann, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist, die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen (Paragraph 104, WAO) . Die Nichtentrichtung der Abgabe und die Unterlassung der Abgabenerklärung bilden überdies den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, erstes und zweites DAG. Der VfGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dessen Gegenstand ein Recht oder ein Rechtsverhältnis ist, nicht nur dann für zulässig anerkannt, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt (vgl. Slg. 6050/1969 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) . Im besondern hat der VfGH im Erk. Slg. 4563/1963 ausgeführt, daß ein Feststellungsantrag dann ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist, wenn sich die Bf. im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, was ihnen nicht zugemutet werden kann.Der VfGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dessen Gegenstand ein Recht oder ein Rechtsverhältnis ist, nicht nur dann für zulässig anerkannt, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt vergleiche Slg. 6050 aus 1969, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) . Im besondern hat der VfGH im Erk. Slg. 4563 aus 1963, ausgeführt, daß ein Feststellungsantrag dann ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist, wenn sich die Bf. im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, was ihnen nicht zugemutet werden kann. Ist ein Abgabepflichtiger der Meinung, er sei nach dem Gesetz zur Entrichtung der Dienstgeberabgabe verpflichtet, dieses Gesetz sei aber verfassungswidrig, so kann er diese Frage nur im Wege der Bekämpfung eines Bescheides zur Klärung bringen. Zu dem in der WAO vorgesehenen Festsetzungsbescheid kommt es nur, wenn der Abgabepflichtige die Abgabe nicht in der vom Gesetz bestimmten Höhe entrichtet oder wenn er die Erklärung nicht oder unvollständig einreicht. In beiden Fällen setzt er sich aber der Gefahr aus, eine Mehrbelastung auf sich nehmen zu müssen (Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag) und ein Verwaltungsstrafverfahren gegen sich in Gang zu setzen. Da ihm dies nicht zugemutet werden kann, ist der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Der Feststellungsantrag des Bf. wurde damit erledigt, daß ihm mitgeteilt wurde, die Dienstgeberabgabepflicht trete ex lege ein und es bedürfe keiner bescheidmäßigen Feststellung der Abgabepflicht. Der Inhalt dieser Erledigung muß im Zusammenhang mit dem Antrag, auf den sie ergangen ist, verstanden werden. Es wird damit ausgesprochen, daß die begehrte Feststellung nicht vorgenommen wird, weil sich die Verpflichtung, auf die sich der Feststellungsantrag bezog, aus dem Gesetz unmittelbar ergebe und ein Bedarf nach einer bescheidmäßigen Feststellung nicht bestehe. Darin liegt die Verweigerung einer Sachentscheidung in einer Form, die inhaltlich einer Zurückweisung des Feststellungsantrages aus dem Grunde gleichkommt, daß eine solche Feststellung im Gesetz nicht vorgesehen und ein darauf zielender Antrag nicht zulässig sei. Die Erledigung hat somit einen individuell-normativen Inhalt und ist daher ein Bescheid. Bemerkt wird, daß die Ausführungen der bel. Beh., wonach die Erstbehörde überhaupt nicht gewillt gewesen sei, einen Bescheid zu erlassen, nicht zutreffen. Die zu dieser Meinung veranlassenden Worte "..... und es keiner bescheidmäßigen Feststellung der Abgabepflicht bedarf" , besagen zwar, daß die Erstbehörde eine Sachentscheidung über die Abgabepflicht nicht treffen wollte, sagen aber nichts darüber aus, ob in der Erledigung des Magistrates ein bescheidmäßiger Abspruch über die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit des Antrages liegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B175.1971