RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.1971 GeschäftszahlG11/70; G29/70 Sammlungsnummer6390 RechtssatzDem Antrag auf Aufhebung des letzten Halbsatzes des § 7 Abs. 1 Mietengesetz (Fassung BGBl. 281/1967) wird keine Folge gegeben.Dem Antrag auf Aufhebung des letzten Halbsatzes des Paragraph 7, Absatz eins, Mietengesetz (Fassung Bundesgesetzblatt 281 aus 1967,) wird keine Folge gegeben. Gegenstand der Regelung des § 7 Abs. 1 MietenG ist die Bedeckung eines Fehlbetrages, der sich aus dem Mehrbetrag der zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses erforderlichen Auslagen gegenüber dem für diesen Erhaltungsaufwand zu verrechnenden Betrag ergibt. Wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, daß für diesen Fehlbetrag grundsätzlich die Mieter in Form der Erhöhung des Hauptmietzinses aufzukommen haben, so ist dies nicht unsachlich, weil nur die zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses erforderlichen Auslagen in Rechnung gestellt werden und die Vorteile aus diesem Erhaltungsaufwand in erster Linie den Mietern zugute kommen. Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber meint, die Regelung der Bedeckung dieses Mehraufwandes in erster Linie der freien Vereinbarung zwischen Vermieter und Mietern überlassen zu sollen. Es ist ferner nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, daß die Mieter des Hauses bei Abschluß einer solchen Vereinbarung insbesondere im Hinblick auf den ihnen vom Gesetz gewährten Kündigungsschutz ihre eigenen Interessen genügend zu vertreten imstande sind. Es ist schließlich auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung annimmt, daß eine solche Vereinbarung in vollem Umfang der wahren Interessenlage beider Seiten Rechnung trägt, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Mieter (im gegebenen Fall: Zweidrittelmehrheit) freiwillig abgeschlossen wird und er sie daher auch für den Rest der Mieter verbindlich erklärt. Dazu kommt, daß er für die Berechnung der Mehrheit nicht die wirtschaftliche Stärke (Anteile im Verhältnis zum Jahresmietzins 1914) , sondern die Zahl der vermieteten Mietgegenstände für maßgebend erklärt und überdies die überstimmte Minderheit noch dadurch schützt, daß er als weitere Voraussetzung verlangt, daß durch die Vereinbarung eine im Verhältnis zum Jahresmietzins (Jahresmietwert) für 1914 gleichmäßige Belastung aller Mieter des Hauses vorgesehen ist. Bei dieser Betrachtungsweise kommt den auf einer ganz anderen Grundauffassung beruhenden Überlegungen des OGH (bloße Tatsachengemeinschaft der Mieter, Abweichung von den Regeln des ABGB durch Mehrheitsberechnung nach der Zahl der vermieteten Gegenstände statt nach Anteilen) keine juristische Relevanz zu, weil es dem Gesetzgeber bei Beachtung der von der Verfassung geforderten und im vorliegenden Fall gegebenen Sachlichkeit der Regelung freisteht, bei einer konkreten Regelung von den traditionellen Gestaltungsformen abweichende Vorschriften zu schaffen. Die Regelung des § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz MietenG steht somit nicht im Widerspruch zu dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot.Gegenstand der Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, MietenG ist die Bedeckung eines Fehlbetrages, der sich aus dem Mehrbetrag der zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses erforderlichen Auslagen gegenüber dem für diesen Erhaltungsaufwand zu verrechnenden Betrag ergibt. Wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, daß für diesen Fehlbetrag grundsätzlich die Mieter in Form der Erhöhung des Hauptmietzinses aufzukommen haben, so ist dies nicht unsachlich, weil nur die zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses erforderlichen Auslagen in Rechnung gestellt werden und die Vorteile aus diesem Erhaltungsaufwand in erster Linie den Mietern zugute kommen. Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber meint, die Regelung der Bedeckung dieses Mehraufwandes in erster Linie der freien Vereinbarung zwischen Vermieter und Mietern überlassen zu sollen. Es ist ferner nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, daß die Mieter des Hauses bei Abschluß einer solchen Vereinbarung insbesondere im Hinblick auf den ihnen vom Gesetz gewährten Kündigungsschutz ihre eigenen Interessen genügend zu vertreten imstande sind. Es ist schließlich auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung annimmt, daß eine solche Vereinbarung in vollem Umfang der wahren Interessenlage beider Seiten Rechnung trägt, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Mieter (im gegebenen Fall: Zweidrittelmehrheit) freiwillig abgeschlossen wird und er sie daher auch für den Rest der Mieter verbindlich erklärt. Dazu kommt, daß er für die Berechnung der Mehrheit nicht die wirtschaftliche Stärke (Anteile im Verhältnis zum Jahresmietzins 1914) , sondern die Zahl der vermieteten Mietgegenstände für maßgebend erklärt und überdies die überstimmte Minderheit noch dadurch schützt, daß er als weitere Voraussetzung verlangt, daß durch die Vereinbarung eine im Verhältnis zum Jahresmietzins (Jahresmietwert) für 1914 gleichmäßige Belastung aller Mieter des Hauses vorgesehen ist. Bei dieser Betrachtungsweise kommt den auf einer ganz anderen Grundauffassung beruhenden Überlegungen des OGH (bloße Tatsachengemeinschaft der Mieter, Abweichung von den Regeln des ABGB durch Mehrheitsberechnung nach der Zahl der vermieteten Gegenstände statt nach Anteilen) keine juristische Relevanz zu, weil es dem Gesetzgeber bei Beachtung der von der Verfassung geforderten und im vorliegenden Fall gegebenen Sachlichkeit der Regelung freisteht, bei einer konkreten Regelung von den traditionellen Gestaltungsformen abweichende Vorschriften zu schaffen. Die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, letzter Halbsatz MietenG steht somit nicht im Widerspruch zu dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot. Nach der Rechtsprechung des VfGH setzt eine Enteignung eine Vermögensverschiebung i. S. des Entzuges oder einer Belastung des Eigentums und seiner Übertragung oder der Einräumung von Rechten an Dritte voraus (vgl. z. B. Slg. 2934/1955, 4908/1965, 5105/1965, 5208/1966, 5378/1966 u. a.) . Eine solche Maßnahme sieht § 7 Abs. 1 Mietengesetz nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine vermögensrechtliche Regelung der Rechtsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter. Derartige Regelungen fallen nicht unter den Enteignungsbegriff, wie er durch die am Tag des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen des B-VG (1. Oktober 1925) gegebene Rechtslage umschrieben war. Einer solchen Regelung steht Art. 5 StGG nicht entgegen, auch dann nicht, wenn die Regelung einen Eingriff in bestehende Verträge durch Mehrheitsentscheidungen ermöglicht.Nach der Rechtsprechung des VfGH setzt eine Enteignung eine Vermögensverschiebung i. S. des Entzuges oder einer Belastung des Eigentums und seiner Übertragung oder der Einräumung von Rechten an Dritte voraus vergleiche z. B. Slg. 2934 aus 1955,, 4908 aus 1965,, 5105 aus 1965,, 5208 aus 1966,, 5378 aus 1966, u. a.) . Eine solche Maßnahme sieht Paragraph 7, Absatz eins, Mietengesetz nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine vermögensrechtliche Regelung der Rechtsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter. Derartige Regelungen fallen nicht unter den Enteignungsbegriff, wie er durch die am Tag des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen des B-VG (1. Oktober 1925) gegebene Rechtslage umschrieben war. Einer solchen Regelung steht Artikel 5, StGG nicht entgegen, auch dann nicht, wenn die Regelung einen Eingriff in bestehende Verträge durch Mehrheitsentscheidungen ermöglicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G11.1971
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