139 B-VG} kann nämlich nur der Sinn beigemessen werden, daß über die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung im Hinblick auf einen bestimmten Anfechtungsgrund (bestimmt umschriebene Bedenken) lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann; eine Entscheidung in bezug auf diese Bedenken (§ 57 Abs. 1 VerfGG 1953) schafft nach allen Seiten hin Rechtskraft.Wenn ein neuerlicher Gerichtsantrag lediglich die Bedenken wiederholt, die bereits in einem früheren Verfahren vorgebracht wurden und in dem dieses Verfahren abschließenden Erk. behandelt wurden, liegt entschiedene Sache vor. Dem {
,, Artikel 139, B-VG} kann nämlich nur der Sinn beigemessen werden, daß über die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung im Hinblick auf einen bestimmten Anfechtungsgrund (bestimmt umschriebene Bedenken) lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann; eine Entscheidung in bezug auf diese Bedenken (Paragraph 57, Absatz eins, VerfGG 1953) schafft nach allen Seiten hin Rechtskraft. Es ist die Annahme unvorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß Art. 139 (Art. 89 Abs. 2) B-VG - ein vom VfGH von Amts wegen gefaßter Beschluß, das Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten, ist in diesem Zusammenhang einem Antrag gleichzustellen -, über den der VfGH schon einmal entschieden hat, mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte.Es ist die Annahme unvorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß Artikel 139, (Artikel 89, Absatz 2,) B-VG - ein vom VfGH von Amts wegen gefaßter Beschluß, das Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten, ist in diesem Zusammenhang einem Antrag gleichzustellen -, über den der VfGH schon einmal entschieden hat, mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte. Wenn in diesem Sinne Rechtskraft gegeben ist, liegt entschiedene Sache (§ 19 Abs. 3 lit. d VerfGG 1953 i. d. F. der Nov. BGBl. 185/1964) vor; vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu {
140 B-VG} im Erk. Slg. 5872/1968.Wenn in diesem Sinne Rechtskraft gegeben ist, liegt entschiedene Sache (Paragraph 19, Absatz 3, Litera d, VerfGG 1953 i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt 185 aus 1964,) vor; vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen zu {
ECLI:AT:VFGH:1971:V27.1971
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