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{'item': 'B126/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1971 GeschäftszahlB126/70 Sammlungsnummer6395 Rechtssatz§ 25 Abs. 1 GSKVG enthält im wesentlichen die gleichen Begriffe wie {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 72, § 72 Abs. 2 letzter Satz ASVG}. Auch hier ist das durch Beiträge zu deckende Einnahmenerfordernis durch das Gesetz in einer dem Art. 18 B-VG entsprechenden Weise inhaltlich bestimmt (vgl. Slg. 3846/1960) . Hier kommt dazu, daß das Gesetz für die Höhe des Grundbeitrages eine Höchstgrenze gesetzt hat. Für den Beschwerdefall ist von Bedeutung, daß von der Ermächtigung des § 22 Abs. 4 GSKVG Gebrauch gemacht wurde, mit der Folge - über § 23 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 - einer Beitragsgrundlage von 2000 S im Monat (nach der für die Beschwerde relevanten Gesetzeslage vor der

  1. Novelle) und dem im Gesetz genannten Höchsthundertsatz von 6 v. H. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Grundbeiträge sind nicht wegen Verstoßes gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} verfassungswidrig, denn im Zweifelsfall kann erhoben werden, ob die Beiträge in einer Höhe festgesetzt worden sind, die den Erfordernissen entspricht.Paragraph 25, Absatz eins, GSKVG enthält im wesentlichen die gleichen Begriffe wie {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 72,, Paragraph 72, Absatz 2, letzter Satz ASVG}. Auch hier ist das durch Beiträge zu deckende Einnahmenerfordernis durch das Gesetz in einer dem Artikel 18, B-VG entsprechenden Weise inhaltlich bestimmt vergleiche Slg. 3846 aus 1960,) . Hier kommt dazu, daß das Gesetz für die Höhe des Grundbeitrages eine Höchstgrenze gesetzt hat. Für den Beschwerdefall ist von Bedeutung, daß von der Ermächtigung des Paragraph 22, Absatz 4, GSKVG Gebrauch gemacht wurde, mit der Folge - über Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 3, - einer Beitragsgrundlage von 2000 S im Monat (nach der für die Beschwerde relevanten Gesetzeslage vor der
  2. Novelle) und dem im Gesetz genannten Höchsthundertsatz von 6 v. H. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Grundbeiträge sind nicht wegen Verstoßes gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} verfassungswidrig, denn im Zweifelsfall kann erhoben werden, ob die Beiträge in einer Höhe festgesetzt worden sind, die den Erfordernissen entspricht. Die im Gesetz enthaltene Ermächtigung, die Bemessungsgrundlage für den Grundbeitrag mit monatlich 2000 S festzusetzen, bedeutet keine Gleichbehandlung von unvereinbaren Verschiedenheiten, sondern stellt einen vertretbaren Mittelwert dar. Sie übersteigt die Mindestbeitragsgrundlage von jährlich 12.000 S um nur 1000 S monatlich und hat gegenüber den höheren Einkünften die Funktion einer Höchstbeitragsgrundlage. Auch in den übrigen Bereichen der Sozialversicherung findet sich die Einrichtung der Höchstbeitragsgrundlagen mit der Wirkung, daß alle Bezieher von Einkünften, mögen diese in welcher Höhe immer die Höchstbeitragsgrenze übersteigen, gleichhohe Beiträge zu entrichten haben. Da im GSKVG selbständig Erwerbstätige erfaßt werden - und nur um diese geht es -, kämen, wie es auch § 23 Abs. 1 lit. a als eine Möglichkeit vorsieht, als Beitragsgrundlage die aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte in Betracht, deren Feststellung jedoch einen nicht unbedeutenden Verwaltungsaufwand erfordern würde und den Einwand auslösen könnte, daß der Beitrag auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Verhältnissen entrichtet wird, die im Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung nicht mehr zutreffen. Der VfGH hat daher nicht finden können, daß die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit einer Pauschalierung den Vorwurf der Sachwidrigkeit begründet erscheinen läßt.Die im Gesetz enthaltene Ermächtigung, die Bemessungsgrundlage für den Grundbeitrag mit monatlich 2000 S festzusetzen, bedeutet keine Gleichbehandlung von unvereinbaren Verschiedenheiten, sondern stellt einen vertretbaren Mittelwert dar. Sie übersteigt die Mindestbeitragsgrundlage von jährlich 12.000 S um nur 1000 S monatlich und hat gegenüber den höheren Einkünften die Funktion einer Höchstbeitragsgrundlage. Auch in den übrigen Bereichen der Sozialversicherung findet sich die Einrichtung der Höchstbeitragsgrundlagen mit der Wirkung, daß alle Bezieher von Einkünften, mögen diese in welcher Höhe immer die Höchstbeitragsgrenze übersteigen, gleichhohe Beiträge zu entrichten haben. Da im GSKVG selbständig Erwerbstätige erfaßt werden - und nur um diese geht es -, kämen, wie es auch Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, als eine Möglichkeit vorsieht, als Beitragsgrundlage die aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte in Betracht, deren Feststellung jedoch einen nicht unbedeutenden Verwaltungsaufwand erfordern würde und den Einwand auslösen könnte, daß der Beitrag auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Verhältnissen entrichtet wird, die im Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung nicht mehr zutreffen. Der VfGH hat daher nicht finden können, daß die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit einer Pauschalierung den Vorwurf der Sachwidrigkeit begründet erscheinen läßt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B126.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.