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{'item': 'B95/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.1971 GeschäftszahlB95/70 Sammlungsnummer6398 RechtssatzDer Bf. hat sich in seinem Antrag vom

  1. November 1969 damit begnügt, gemäß Art. III Abs. 3 der
  2. GehG-Nov. die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu begehren. Die Finanzlandesdirektion hat mit dem erstinstanzlichen Bescheid gemäß Art. III Abs. 4 und 8 der Geh-Nov. 1969, BGBl. 198, einen Vorrückungsstichtag festgesetzt, der günstiger ist, als der sich nach dem Abs. 2 ergebende. Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 wurde gemäß Abs. 8 mit Wirksamkeit vom
  3. Jänner 1970 durchgeführt. Wie sich aus dem Wortlaut des Abs. 6 ergibt, handelt es sich um eine amtswegig anzuwendende Bestimmung. Beantragt also ein Beamter lediglich die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und wird dieser nach Abs. 4 neu festgesetzt, so hat die Behörde zu prüfen - gleichgültig, ob das der Antragsteller ausdrücklich begehrt hat oder nicht -, ob sich unter der Annahme des günstigeren Vorrückungsstichtages eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Ergibt nun die Prüfung, daß dies zutrifft, so muß die Behörde auch ohne besonderen Antrag die besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse dementsprechend neu festsetzen. Ein Antragsteller i. S. des Abs. 3 kann und muß sogar damit rechnen, daß bei Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages die Behörde ex lege prüft und auch die besoldungsrechtliche Stellung nach dem Ergebnis der Prüfung neu festsetzt.Der Bf. hat sich in seinem Antrag vom
  4. November 1969 damit begnügt, gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, der
  5. GehG-Nov. die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu begehren. Die Finanzlandesdirektion hat mit dem erstinstanzlichen Bescheid gemäß Artikel römisch drei, Absatz 4 und 8 der Geh-Nov. 1969, Bundesgesetzblatt 198, einen Vorrückungsstichtag festgesetzt, der günstiger ist, als der sich nach dem Absatz 2, ergebende. Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, wurde gemäß Absatz 8, mit Wirksamkeit vom
  6. Jänner 1970 durchgeführt. Wie sich aus dem Wortlaut des Absatz 6, ergibt, handelt es sich um eine amtswegig anzuwendende Bestimmung. Beantragt also ein Beamter lediglich die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und wird dieser nach Absatz 4, neu festgesetzt, so hat die Behörde zu prüfen - gleichgültig, ob das der Antragsteller ausdrücklich begehrt hat oder nicht -, ob sich unter der Annahme des günstigeren Vorrückungsstichtages eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Ergibt nun die Prüfung, daß dies zutrifft, so muß die Behörde auch ohne besonderen Antrag die besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse dementsprechend neu festsetzen. Ein Antragsteller i. S. des Absatz 3, kann und muß sogar damit rechnen, daß bei Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages die Behörde ex lege prüft und auch die besoldungsrechtliche Stellung nach dem Ergebnis der Prüfung neu festsetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B95.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.