GH ausgesprochen, daß die Wirtschaftsgebietseinheit durch Maßnahmen der Marktordnung (§ 37 a Marktordnungsgesetz) nicht verletzt werde.Der Bf. ist der Meinung, daß die Verfassung dadurch verletzt sei, daß die Gesetzesstelle auf den im Ort des Verkaufes im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis abstelle. Sie verhindere dadurch eine einheitliche Preisgestaltung, wie sie der Bf. in seinem das ganze Bundesgebiet umfassenden Unternehmen durchführt, spalte das einheitliche Bundesgebiet in unzählige kleine und kleinste Teilgebiete auf und verstoße so gegen Artikel 4, B-VG. Der VfGH hat sich mit Paragraph eins, Absatz 3, PreistreibereiG bereits in seinem Erk. Slg. 3410 aus 1958, befaßt. Er hat im gegebenen Zusammenhang keine Bedenken gegen die Gesetzesstelle als gegeben erachtet und ausgeführt, daß die "Freiheit des Kaufmannes im Geschäftsleben" verfassungsgesetzlich nicht geschützt ist und daß das im Gesetz enthaltene Verbot, ein übermäßiges Entgelt zu fordern, und die damit verbundene gesetzliche Umschreibung, was als übermäßiges Entgelt anzusehen ist, keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz erwecke. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Er hat aber auch keine Bedenken, daß die Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, PreistreibereiG 1959 gegen den {
GH ausgesprochen, daß die Wirtschaftsgebietseinheit durch Maßnahmen der Marktordnung (Paragraph 37, a Marktordnungsgesetz) nicht verletzt werde. Denn durch die Marktbindung werden innerhalb Österreichs keine Gebiete mit der Wirkung abgegrenzt, daß über diese Grenzen der Warenverkehr nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen oder Erschwerungen fließen dürfte; schon aus diesem Grunde würden durch die Marktbindung keine verschiedenen Wirtschaftsgebiete i. S. des {
G 1959 auf den ortsüblichen Preis abstellt, innerhalb Österreichs keine Gebiete mit der Wirkung abgegrenzt, daß über diese Grenzen der Warenverkehr nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen oder Erschwerungen fließen dürfte.Denn durch die Marktbindung werden innerhalb Österreichs keine Gebiete mit der Wirkung abgegrenzt, daß über diese Grenzen der Warenverkehr nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen oder Erschwerungen fließen dürfte; schon aus diesem Grunde würden durch die Marktbindung keine verschiedenen Wirtschaftsgebiete i. S. des {
G 1959 auf den ortsüblichen Preis abstellt, innerhalb Österreichs keine Gebiete mit der Wirkung abgegrenzt, daß über diese Grenzen der Warenverkehr nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen oder Erschwerungen fließen dürfte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B361.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.