RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.1971 GeschäftszahlB196/70 Sammlungsnummer6402 RechtssatzDurch die gesetzlose Beschränkung des Gebrauches des Kraftfahrzeuges als Fahrzeug durch Abnahme der Kennzeichentafeln, des Zulassungsscheines und der Steuerkarte ist der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt worden. Die in der Amtshandlung der Behörde gelegene Verfügung war als verfassungswidrig aufzuheben. Die vom Bf. bekämpfte Amtshandlung ist ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren und ohne Erlassung eines die behördliche Maßnahme anordnenden Bescheides vorgenommen worden. Der Instanzenzug ist erschöpft, weil die behördliche Maßnahme mangels eines diese Amtshandlung anordnenden behördlichen Bescheides durch ein administratives Rechtsmittel nicht bekämpft werden kann. {Kraftfahrgesetz 1967 § 123, § 123 Abs. 1 Kraftfahrgesetz} regelt nur die Zuständigkeit der zur Entscheidung über Rechtsmittel berufenen Behörden. Das Recht auf Berufung ist darin nicht geregelt. Das KFG enthält keine konkrete Bestimmung, die der Partei eine Berufung gegen eine Maßnahme dieser Art einräumt. I. S. der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z. B. Slg. 2137/1951, 3848/1960, 5720/1968 u. a.) liegt somit eine gemäß Art. 144 B-VG unmittelbar bekämpfbare faktische Amtshandlung vor.Der Instanzenzug ist erschöpft, weil die behördliche Maßnahme mangels eines diese Amtshandlung anordnenden behördlichen Bescheides durch ein administratives Rechtsmittel nicht bekämpft werden kann. {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 123,, Paragraph 123, Absatz eins, Kraftfahrgesetz} regelt nur die Zuständigkeit der zur Entscheidung über Rechtsmittel berufenen Behörden. Das Recht auf Berufung ist darin nicht geregelt. Das KFG enthält keine konkrete Bestimmung, die der Partei eine Berufung gegen eine Maßnahme dieser Art einräumt. römisch eins. S. der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z. B. Slg. 2137 aus 1951,, 3848 aus 1960,, 5720 aus 1968, u. a.) liegt somit eine gemäß Artikel 144, B-VG unmittelbar bekämpfbare faktische Amtshandlung vor. Die Behörde hat gegen den ausdrücklich ausgesprochenen Willen des Bf. die Kennzeichentafeln abmontieren lassen sowie die Übergabe des Zulassungsscheines sowie der Steuerkarte verlangt. Die Dokumente sind daraufhin ausgefolgt worden. Durch die geschilderte, gegen den Willen des Bf. erfolgte Amtshandlung ist ein zwangsweiser Eingriff an dem im Eigentum des Bf. stehenden Kraftfahrzeug erfolgt. Kennzeichentafeln, Zulassungsschein und Steuerkarte sind Urkunden des Bf., die die Benützung des im Eigentum des Bf. stehenden Kraftfahrzeuges als Fahrzeug überhaupt auf öffentlichen Straßen erst ermöglichen. Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln, des Zulassungsscheines und der Steuerkarte wird der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug dem Eigentümer unmöglich gemacht. Es liegt somit ein wesentlicher Eingriff in das Eigentum des Bf. am Kraftfahrzeug, somit in ein privates Vermögensrecht, vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B196.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.