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{'item': 'B154/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1971 GeschäftszahlB154/70 Sammlungsnummer6404 RechtssatzDer Aufteilungsschlüssel "nach Maßgabe der Benützung" im § 23 Landesstraßengesetz (Fassung LGBl. 379/1969) ist zwar ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, der VfGH hat aber keine Bedenken dahingehend, daß damit das Verhalten der Verwaltungsbehörde nicht hinlänglich vorausbestimmt wäre. Daß es sich hier um eine nach Art und Maß durchschnittliche Benützung handelt, wie sie der allgemeine Verkehr mit sich bringt, ergibt sich daraus, daß der letzte Satz des § 23 die Bestimmungen der §§ 18 und 19 (die von der Vergütung von Mehrkosten für eine besondere Art oder ein besonderes Maß der Benützung handeln) für unberührt erklärt. Die Aufteilung der von den einzelnen Beteiligten zu tragenden Kosten "nach Maßgabe der Benützung" ist dem Wortsinne nach eine Aufteilung gemäß der individuellen Benützung. Daß auch der Gesetzgeber von diesem Begriffsinhalt ausgeht, zeigt die Bestimmung, wonach die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels "auf Grund einer örtlichen Verhandlung" vorgenommen wird. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine solche Regelung überflüssigerweise getroffen zu haben, ergibt sich daraus also, daß der Aufteilungsschlüssel auf einer Grundlage beruht, die nur nach vorheriger örtlicher Verhandlung bestimmt werden kann. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - Art, Ausmaß und Intensität der durchschnittlichen Benützung individuell für jeden Beteiligten zu ermitteln ist. Das Erfordernis derartiger Ermittlungen schließt nicht aus, daß die Behörde je nach den örtlichen Verhältnissen einen objektiven Maßstab für die individuelle Benützung festlegt. Als solcher kann unter der Voraussetzung gleichförmiger Verhältnisse innerhalb der Beitragsgemeinschaft auch die Grundstücksgröße in Betracht kommen. Der im Gesetz normierte " " Aufteilungsschlüssel nach Maßgebe der Benützung "ist also einer Konkretisierung durchaus zugänglich. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} bestehen nicht.Der Aufteilungsschlüssel "nach Maßgabe der Benützung" im Paragraph 23, Landesstraßengesetz (Fassung Landesgesetzblatt 379 aus 1969,) ist zwar ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, der VfGH hat aber keine Bedenken dahingehend, daß damit das Verhalten der Verwaltungsbehörde nicht hinlänglich vorausbestimmt wäre. Daß es sich hier um eine nach Art und Maß durchschnittliche Benützung handelt, wie sie der allgemeine Verkehr mit sich bringt, ergibt sich daraus, daß der letzte Satz des Paragraph 23, die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 19 (die von der Vergütung von Mehrkosten für eine besondere Art oder ein besonderes Maß der Benützung handeln) für unberührt erklärt. Die Aufteilung der von den einzelnen Beteiligten zu tragenden Kosten "nach Maßgabe der Benützung" ist dem Wortsinne nach eine Aufteilung gemäß der individuellen Benützung. Daß auch der Gesetzgeber von diesem Begriffsinhalt ausgeht, zeigt die Bestimmung, wonach die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels "auf Grund einer örtlichen Verhandlung" vorgenommen wird. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine solche Regelung überflüssigerweise getroffen zu haben, ergibt sich daraus also, daß der Aufteilungsschlüssel auf einer Grundlage beruht, die nur nach vorheriger örtlicher Verhandlung bestimmt werden kann. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - Art, Ausmaß und Intensität der durchschnittlichen Benützung individuell für jeden Beteiligten zu ermitteln ist. Das Erfordernis derartiger Ermittlungen schließt nicht aus, daß die Behörde je nach den örtlichen Verhältnissen einen objektiven Maßstab für die individuelle Benützung festlegt. Als solcher kann unter der Voraussetzung gleichförmiger Verhältnisse innerhalb der Beitragsgemeinschaft auch die Grundstücksgröße in Betracht kommen. Der im Gesetz normierte " " Aufteilungsschlüssel nach Maßgebe der Benützung "ist also einer Konkretisierung durchaus zugänglich. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} bestehen nicht. Keine willkürliche Anwendung des § 23.Keine willkürliche Anwendung des Paragraph 23, Welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, darüber läßt sich keine allgemeine Aussage machen. Ob Willkür vorliegt, kann nur aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (Slg. 5491/1967) .Welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, darüber läßt sich keine allgemeine Aussage machen. Ob Willkür vorliegt, kann nur aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (Slg. 5491 aus 1967,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B154.1971

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