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{'item': 'B178/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1971 GeschäftszahlB178/70 Sammlungsnummer6405 RechtssatzBei Sonderteilungen nach § 41 Abs. 3 lit. b Tiroler Flurverfassungs- Landesgesetz 1969 ist der Antrag von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu stellen (§ 42 Abs. 5) , während Einzelteilungen nach § 41 Abs. 3 lit. c leg. cit. des Antrages mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft bedürfen (§ 42 Abs. 4) . § 41 Abs. 3 lit. b verlangt für die Einzelteilung in Form der Sonderteilung das Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern. Der VfGH hält die Meinung der bel. Beh. für richtig, daß diese Bestimmungen nur auf Fälle anzuwenden sind, in denen eine Person als Mitglied überhaupt ausscheidet, also bei einer auf dem Eigentum an mehreren Stammsitzliegenschaften beruhenden Mitgliedschaft alle damit verbundenen Anteilsrechte aufgibt. Ein Vergleich der Bestimmungen des § 41 Abs. 3 lit. b mit jenen der nachfolgenden lit. c Tir. FLG 1969 zeigt, daß die Sonderteilung nach lit. b das personenbezogene Element des Ausscheidens von Mitgliedern aus der Agrargemeinschaft in den Vordergrund stellt, während die Teilung nach lit. c allein auf das sachbezogene Element des Ausscheidens agrargemeinschaftlicher Grundstücke bei unverändertem Mitgliederstand (aber allfälliger Änderung von deren Anteilsrechten) abstellt. § 41 Abs. 3 lit. b unterscheidet nicht nach dem Rechtsgrund der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft. Diese kann nach §§ 32 ff. Tir. FLG 1969 mit dem Eigentum an einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbunden sein oder auf persönlichen (walzenden) Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken beruhen. Im ersten Fall kann die Mitgliedschaft ihre Wurzel auch im Eigentum an mehreren Stammsitzliegenschaften haben. Im § 41 Abs. 3 lit. b geht es allein um das Ausscheiden eines Mitgliedes, gleichgültig, wie groß die Anteilsrechte sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß z. B. bei der Agrargemeinschaft Hintertuxer Galtalpe mit einer einzigen Stammsitzliegenschaft 16/64 Anteilsrechte verbunden sind, während mit den beiden Stammsitzliegenschaften des Bf. zusammen nur 10/64 Anteile verbunden sind.Bei Sonderteilungen nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera b, Tiroler Flurverfassungs- Landesgesetz 1969 ist der Antrag von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu stellen (Paragraph 42, Absatz 5,) , während Einzelteilungen nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera c, leg. cit. des Antrages mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft bedürfen (Paragraph 42, Absatz 4,) . Paragraph 41, Absatz 3, Litera b, verlangt für die Einzelteilung in Form der Sonderteilung das Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern. Der VfGH hält die Meinung der bel. Beh. für richtig, daß diese Bestimmungen nur auf Fälle anzuwenden sind, in denen eine Person als Mitglied überhaupt ausscheidet, also bei einer auf dem Eigentum an mehreren Stammsitzliegenschaften beruhenden Mitgliedschaft alle damit verbundenen Anteilsrechte aufgibt. Ein Vergleich der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 3, Litera b, mit jenen der nachfolgenden Litera c, Tir. FLG 1969 zeigt, daß die Sonderteilung nach Litera b, das personenbezogene Element des Ausscheidens von Mitgliedern aus der Agrargemeinschaft in den Vordergrund stellt, während die Teilung nach Litera c, allein auf das sachbezogene Element des Ausscheidens agrargemeinschaftlicher Grundstücke bei unverändertem Mitgliederstand (aber allfälliger Änderung von deren Anteilsrechten) abstellt. Paragraph 41, Absatz 3, Litera b, unterscheidet nicht nach dem Rechtsgrund der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft. Diese kann nach Paragraphen 32, ff. Tir. FLG 1969 mit dem Eigentum an einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbunden sein oder auf persönlichen (walzenden) Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken beruhen. Im ersten Fall kann die Mitgliedschaft ihre Wurzel auch im Eigentum an mehreren Stammsitzliegenschaften haben. Im Paragraph 41, Absatz 3, Litera b, geht es allein um das Ausscheiden eines Mitgliedes, gleichgültig, wie groß die Anteilsrechte sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß z. B. bei der Agrargemeinschaft Hintertuxer Galtalpe mit einer einzigen Stammsitzliegenschaft 16/64 Anteilsrechte verbunden sind, während mit den beiden Stammsitzliegenschaften des Bf. zusammen nur 10/64 Anteile verbunden sind. Der dargelegte Inhalt des Tir. FLG 1969 enthält keine unsachlichen Differenzierungen. Die im § 41 Abs. 3 lit. b geregelte Sonderteilung ist ebenso wie die Teilung nach lit. c nur eine Form der im § 41 Abs. 3 normierten Einzelteilung. Bei der Einzelteilung geht es, wie sich aus § 41 Abs. 1 (und für die Sonderteilung noch besonders aus § 49 Abs. 1 und 3) des Gesetzes ergibt, in jedem Fall um die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen. Eine Teilung ist in allen Fällen nur zulässig, wenn sie nach den näheren Bestimmungen des § 41 Abs. 4 Tir. FLG 1969 wirtschaftlich vertretbar ist, wobei für Sonderteilungen noch zu beachten ist, daß die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Agrargemeinschaft weiterhin gesichert bleibt.Der dargelegte Inhalt des Tir. FLG 1969 enthält keine unsachlichen Differenzierungen. Die im Paragraph 41, Absatz 3, Litera b, geregelte Sonderteilung ist ebenso wie die Teilung nach Litera c, nur eine Form der im Paragraph 41, Absatz 3, normierten Einzelteilung. Bei der Einzelteilung geht es, wie sich aus Paragraph 41, Absatz eins, (und für die Sonderteilung noch besonders aus Paragraph 49, Absatz eins und 3) des Gesetzes ergibt, in jedem Fall um die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen. Eine Teilung ist in allen Fällen nur zulässig, wenn sie nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 4, Tir. FLG 1969 wirtschaftlich vertretbar ist, wobei für Sonderteilungen noch zu beachten ist, daß die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Agrargemeinschaft weiterhin gesichert bleibt. Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 42 Abs. 4, wonach eine Einzelteilung nach § 41 Abs. 3 lit. c des Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft bedarf, während gemäß § 42 Abs. 5 bei Sonderteilungen der Antrag von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des VfGH im Erk. Slg. 5975/1969 zu § 3 Abs. 1 Z 2 Flurverfassungs-Landesgesetz, Tir. LGBl. 32/1952 (Fassung vor der Nov. Tir. LGBl. 33/1969) , hingewiesen. Es handelt sich dabei um eine Regelung im Rahmen der Agrarpolitik, die, da sie keinen Exzess darstellt, selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden kann und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegt (vgl. Slg. 5692/1968, 5862/1968, 6030/1969, 6152/1970) .Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 4,, wonach eine Einzelteilung nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera c, des Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft bedarf, während gemäß Paragraph 42, Absatz 5, bei Sonderteilungen der Antrag von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des VfGH im Erk. Slg. 5975 aus 1969, zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Flurverfassungs-Landesgesetz, Tir. Landesgesetzblatt 32 aus 1952, (Fassung vor der Nov. Tir. Landesgesetzblatt 33 aus 1969,) , hingewiesen. Es handelt sich dabei um eine Regelung im Rahmen der Agrarpolitik, die, da sie keinen Exzess darstellt, selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden kann und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegt vergleiche Slg. 5692 aus 1968,, 5862 aus 1968,, 6030 aus 1969,, 6152 aus 1970,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B178.1971

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