GH in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, V. Teil, 1922, S. 260; Adamovich, Die Prüfung der Gesetze und Verordnungen durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof, 1924, S. 306/307) in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (vgl. z. B. Slg. 1415/1931, 5412/1966) .Der Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH kommt im Punkte der Geltung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesvorschrift keine andere Wirkung zu wie der Aufhebung durch den Gesetzgeber. Die Verfassung hat dem VfGH die Vollmacht übertragen, der ferneren Geltung von verfassungswidrigen Gesetzen ein Ende zu setzen, dem Begriff" Aufhebung "im {
GH in Übereinstimmung mit der Literatur vergleiche Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, römisch fünf. Teil, 1922, S. 260; Adamovich, Die Prüfung der Gesetze und Verordnungen durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof, 1924, S. 306/307) in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht vergleiche z. B. Slg. 1415 aus 1931,, 5412 aus 1966,) . Die Ausführungen der Beschwerde über die von ihr sog. " Konkretisierungstheorie "beruhen auf der Prämisse der Nichtanwendbarkeit der wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesvorschrift. Gewiß wird es Fälle geben, bei denen es zweifelhaft sein wird, wann ein Sachverhalt in einem Maße konkretisiert ist, um ihn der ungeänderten Norm zu unterstellen. Auch die Antwort, wieweit der Anwendungsbereich einer vom VfGH aufgehobenen oder abgeänderten Gesetzesvorschrift reicht, wird nicht immer leicht zu finden sein. Das sind aber Probleme der Auslegung von einfachen Gesetzen. Auch wenn in dem einen oder anderen Fall diese Frage unrichtig gelöst worden wäre, so ergäbe sich hieraus nichts gegen die grundsätzliche Richtigkeit der Rechtsansicht, daß das frühere Recht für in der Vergangenheit vollendete Sachverhalte anzuwenden ist, oder anders ausgedrückt, daß Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken. Dasselbe gilt für den Vorwurf, daß die Literatur, aber auch die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes keine Klarstellung des Begriffes der" Konkretisierung "enthalten. Eine Stellungnahme zu dem Inhalt dieser Polemik erübrigt sich, weil von ihr keine Verbindung zu dem Grundthema des vorliegenden Beschwerdefalles führt. Aus Art. 140 a B-VG - eingeführt durch BGBl. 59/1964 - zieht die Beschwerde den Schluß, daß die vom VfGH vertretene Konkretisierungstheorie der österreichischen verfassungsrechtlichen Ordnung widerspricht. Nach dieser Verfassungsvorschrift sind Staatsverträge, deren Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit der VfGH feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erk. an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden, wenn der VfGH nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. In der Beschwerde wird nun die Ansicht vertreten, daß in der nunmehrigen Vorschrift des Art. 140 a B-VG der Begriff" Aufhebung "einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit und eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit und ihres" Außerkrafttretens "authentisch dahin interpretiert worden sei, daß mit der Wirksamkeit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit (Art. 139 und Art. 140) die von dieser Feststellung betroffene Norm (Verordnung oder Gesetz) von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden ist.Aus Artikel 140, a B-VG - eingeführt durch Bundesgesetzblatt 59 aus 1964, - zieht die Beschwerde den Schluß, daß die vom VfGH vertretene Konkretisierungstheorie der österreichischen verfassungsrechtlichen Ordnung widerspricht. Nach dieser Verfassungsvorschrift sind Staatsverträge, deren Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit der VfGH feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erk. an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden, wenn der VfGH nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. In der Beschwerde wird nun die Ansicht vertreten, daß in der nunmehrigen Vorschrift des Artikel 140, a B-VG der Begriff" Aufhebung "einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit und eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit und ihres" Außerkrafttretens "authentisch dahin interpretiert worden sei, daß mit der Wirksamkeit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit (Artikel 139 und Artikel 140,) die von dieser Feststellung betroffene Norm (Verordnung oder Gesetz) von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden ist. Staatsverträge sind keine Gesetze und keine Verordnungen i. S. von Art. 140 B-VG und Art. 139 B-VG und es ist verfehlt, die Unterschiede nicht in Rechnung zu stellen. Selbst wenn Art. 140 a B-VG so auszulegen wäre, wie es die Beschwerde im Sinn hat, so wäre dies für die Auslegung der {
139 B-VG} und 140 B-VG ohne Bedeutung.Staatsverträge sind keine Gesetze und keine Verordnungen i. S. von Artikel 140, B-VG und Artikel 139, B-VG und es ist verfehlt, die Unterschiede nicht in Rechnung zu stellen. Selbst wenn Artikel 140, a B-VG so auszulegen wäre, wie es die Beschwerde im Sinn hat, so wäre dies für die Auslegung der {
GH nicht anschließen. Das Recht, beim VfGH unmittelbar die Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen, steht nur den im {
140 Abs. 1 B-VG} genannten Regierungen und Gerichten zu. Dasselbe gilt infolge der in Art. 140 a Abs. 1 B-VG festgelegten entsprechenden Anwendung des {
140 B-VG} für die Antragsbefugnis hinsichtlich der Überprüfung von Staatsverträgen auf deren Verfassungsmäßigkeit.Das Recht, beim VfGH unmittelbar die Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen, steht nur den im {
Dasselbe gilt infolge der in Artikel 140, a Absatz eins, B-VG festgelegten entsprechenden Anwendung des {
,, Artikel 140, B-VG} für die Antragsbefugnis hinsichtlich der Überprüfung von Staatsverträgen auf deren Verfassungsmäßigkeit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B46.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.