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{'item': 'V29/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1971 GeschäftszahlV29/70 Sammlungsnummer6412 RechtssatzDer vom Gemeinderat der Gemeinde Laab im Walde am

  1. März 1967 beschlossene Regulierungsplan wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der Text des § 59 Abs. 1 Niederösterreichische Gemeindeordnung zwingt nicht zur Annahme, daß die Gesetzmäßigkeit der Verordnung von der Einhaltung der 2-Wochen-Frist gemäß dem zweiten Satz der Gesetzesstelle abhängt. Allein schon aus dem Umstand, daß die Frist gar nicht eingehalten werden kann, wenn die Verordnung etwa der Zustimmung anderer Stellen bedarf, ergibt sich, daß die in Rede stehende Fristanordnung nur den Sinn einer an den Bürgermeister gerichteten Ordnungsvorschrift haben kann. Dieses Ergebnis wird durch die Tatsache unterstrichen, daß der Mangel der Einhaltung der Frist gemäß dem zweiten Satz nie saniert werden könnte, würde diese Einhaltung wesentliches Erfordernis der Kundmachung sein; hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Maßnahme treffen wollen, so hätte er dem besonderen Ausdruck gegeben.Der Text des Paragraph 59, Absatz eins, Niederösterreichische Gemeindeordnung zwingt nicht zur Annahme, daß die Gesetzmäßigkeit der Verordnung von der Einhaltung der 2-Wochen-Frist gemäß dem zweiten Satz der Gesetzesstelle abhängt. Allein schon aus dem Umstand, daß die Frist gar nicht eingehalten werden kann, wenn die Verordnung etwa der Zustimmung anderer Stellen bedarf, ergibt sich, daß die in Rede stehende Fristanordnung nur den Sinn einer an den Bürgermeister gerichteten Ordnungsvorschrift haben kann. Dieses Ergebnis wird durch die Tatsache unterstrichen, daß der Mangel der Einhaltung der Frist gemäß dem zweiten Satz nie saniert werden könnte, würde diese Einhaltung wesentliches Erfordernis der Kundmachung sein; hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Maßnahme treffen wollen, so hätte er dem besonderen Ausdruck gegeben. Die Kundmachung, daß der Regulierungsplan für das Ortsgebiet Laab im Walde nach Behandlung der vorgebrachten Einwendungen vom Gemeinderat mit Beschluß vom
  2. März 1967 endgültig erlassen wurde, war am
  3. August 1968 bis zum
  4. August 1968 an der Amtstafel angeschlagen. Der Regulierungsplan war, offenbar weil Umfang und Art der Verordnung den Anschlag nicht zuließen, nicht an der Amtstafel angeschlagen. Daher hätte gemäß der Vorschrift des § 59 Abs. 2 NÖ GemeindeO kundgemacht werden müssen, daß der Regulierungsplan im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Weil dieser Vorschrift des § 59 Abs. 2 leg. cit. nicht entsprochen worden ist, war die Kundmachung nicht gesetzmäßig; die Verordnung ist aus diesem Grunde gesetzwidrig und infolgedessen aufzuheben. Der bloße Hinweis auf § 59 NÖ GemeindeO, der im Kundmachungstext enthalten ist, konnte die Kundmachung der Auflegung, wie sie im § 59 Abs. 2 leg. cit. vorgeschrieben ist, nicht ersetzen.Die Kundmachung, daß der Regulierungsplan für das Ortsgebiet Laab im Walde nach Behandlung der vorgebrachten Einwendungen vom Gemeinderat mit Beschluß vom
  5. März 1967 endgültig erlassen wurde, war am
  6. August 1968 bis zum
  7. August 1968 an der Amtstafel angeschlagen. Der Regulierungsplan war, offenbar weil Umfang und Art der Verordnung den Anschlag nicht zuließen, nicht an der Amtstafel angeschlagen. Daher hätte gemäß der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, NÖ GemeindeO kundgemacht werden müssen, daß der Regulierungsplan im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Weil dieser Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, leg. cit. nicht entsprochen worden ist, war die Kundmachung nicht gesetzmäßig; die Verordnung ist aus diesem Grunde gesetzwidrig und infolgedessen aufzuheben. Der bloße Hinweis auf Paragraph 59, NÖ GemeindeO, der im Kundmachungstext enthalten ist, konnte die Kundmachung der Auflegung, wie sie im Paragraph 59, Absatz 2, leg. cit. vorgeschrieben ist, nicht ersetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:V29.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.