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{'item': 'B119/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1971 GeschäftszahlB119/70 Sammlungsnummer6423 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 10 Abs. 1 Z 5 EStG

  1. Der VfGH geht davon aus, daß § 10 Abs. 1 Z.5 EStG 1953 einen Inhalt hat, gemäß dem der durch den Ausgleich (Ersparnis der Ausgaben) entstehende Sanierungsgewinn steuerfrei bleibt und Verluste nicht auf Ausgaben zuürckgeführt werden können, die infolge eines Ausgleiches nicht getätigt zu werden brauchen.Keine Bedenken gegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EStG
  2. Der VfGH geht davon aus, daß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1953 einen Inhalt hat, gemäß dem der durch den Ausgleich (Ersparnis der Ausgaben) entstehende Sanierungsgewinn steuerfrei bleibt und Verluste nicht auf Ausgaben zuürckgeführt werden können, die infolge eines Ausgleiches nicht getätigt zu werden brauchen. Dieser Gesetzesinhalt ergibt sich bei teleologischer Auslegung des Gesetzestextes. Der Gesetzesinhalt gemäß lit. b erscheint - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - unbedenklich im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Die sachliche Begründung für die in der Vorschrift gemäß lit. b liegende Differenzierung ist aus dem Umstand der Steuerfreihheit des Sanierungsgewinnes abzuleiten. Die Regelung ist nicht deswegen unsachlich, weil sie nur Steuerpflichtige trifft, die ansonsten einen Verlust vortragen könnten, nicht aber solche, bei denen ein Verlustvortrag auch ohne die durch den Sanierungsgewinn bedingte Einschränkung von vornherein gar nicht möglich wäre; diese Verschiedenheit entspricht dem differenten Sachverhalt. Nur dann, wenn die ungleiche Behandlung der Steuerpflichtigen sachlich nicht begründbar erschiene, wären Bedenken gegen die Vorschrift im Hinblick auf das Gleichheitsgebot angezeigt.Dieser Gesetzesinhalt ergibt sich bei teleologischer Auslegung des Gesetzestextes. Der Gesetzesinhalt gemäß Litera b, erscheint - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - unbedenklich im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Die sachliche Begründung für die in der Vorschrift gemäß Litera b, liegende Differenzierung ist aus dem Umstand der Steuerfreihheit des Sanierungsgewinnes abzuleiten. Die Regelung ist nicht deswegen unsachlich, weil sie nur Steuerpflichtige trifft, die ansonsten einen Verlust vortragen könnten, nicht aber solche, bei denen ein Verlustvortrag auch ohne die durch den Sanierungsgewinn bedingte Einschränkung von vornherein gar nicht möglich wäre; diese Verschiedenheit entspricht dem differenten Sachverhalt. Nur dann, wenn die ungleiche Behandlung der Steuerpflichtigen sachlich nicht begründbar erschiene, wären Bedenken gegen die Vorschrift im Hinblick auf das Gleichheitsgebot angezeigt. Denkunmögliche Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1953: Es ist denkunmöglich, Ausgaben (Schulden) des Jahres 1963, soweit sie vom Sanierungsgewinn überhaupt nicht berührt werden, als nicht abzugsfähig i. S. des § 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1953 zu qualifizieren. Es ist denkunmöglich, alle Ausgaben (Schulden) des Jahres 1963 - also auch jene, die durch den Sanierungsgewinn nicht wirtschaftlich beseitigt worden sind - unter Berufung auf § 2 Abs. 1 und 5 EStG 1953 als keinen Verlust i. S. des § 10 Abs. 1 Z 5 leg. cit. bildend anzusehen. Die Spezialvorschrift des § 10 Abs. 1 Z 5 leg. cit. schließt es völlig aus, dieses Ergebnis aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 und 5 leg. cit., gemäß der sich die Einkommensteuer nach den innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Einkünften bemißt, abzuleiten.Denkunmögliche Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1953: Es ist denkunmöglich, Ausgaben (Schulden) des Jahres 1963, soweit sie vom Sanierungsgewinn überhaupt nicht berührt werden, als nicht abzugsfähig i. S. des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1953 zu qualifizieren. Es ist denkunmöglich, alle Ausgaben (Schulden) des Jahres 1963 - also auch jene, die durch den Sanierungsgewinn nicht wirtschaftlich beseitigt worden sind - unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz eins und 5 EStG 1953 als keinen Verlust i. S. des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. bildend anzusehen. Die Spezialvorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. schließt es völlig aus, dieses Ergebnis aus der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins und 5 leg. cit., gemäß der sich die Einkommensteuer nach den innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Einkünften bemißt, abzuleiten. Denkunmögliche Anwendung des § 6 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz 1953.Denkunmögliche Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, Gewerbesteuergesetz
  3. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B119.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.