RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.1971 GeschäftszahlA12/70 Sammlungsnummer6425 RechtssatzAbweisung einer Klage auf Zahlung eines Entgelts für die Mitwirkung eines Arbeitgebers an der Einhebung der Lohnsteuer. Aus den Tatsachen, auf welche der Kläger seinen Anspruch stützt (Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Einhebung der Lohnsteuer) , ergibt sich, daß er ein Entgelt für Leistungen begehrt, die er auf Grund der von ihm zit. Vorschriften des Einkommensteuerrechtes erbracht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er selbst der Meinung ist, es handle sich zunächst um ein Schadenersatzbegehren. Er begehrt nämlich eine" Entschädigung "für" seine Tätigkeit im staatlichen Auftrage "als eine Abgeltung dieser Leistungen. Das gestellte Begehren auf Zahlung eines Entgeltes für die in Rede stehenden Leistungen hat seine Wurzel im öffentlichen Recht. Die Leistungen wurden nämlich auf Grund der öffentlichrechtlichen Verpflichtung, die sowohl im EStG 1953 als auch im EStG 1967 normiert ist, erbracht; das damit verknüpfte Begehren auf Entgelt kann daher nicht privatrechtlicher Natur sein. Der mit Klagebegehren geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch gegen den Bund ist somit nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen; es gibt keine Vorschrift, die eine Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über diesen Anspruch begründen würde. Der Anspruch ist aber mangels einer entsprechenden Vorschrift auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Klage ist demnach i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} zulässig.Das gestellte Begehren auf Zahlung eines Entgeltes für die in Rede stehenden Leistungen hat seine Wurzel im öffentlichen Recht. Die Leistungen wurden nämlich auf Grund der öffentlichrechtlichen Verpflichtung, die sowohl im EStG 1953 als auch im EStG 1967 normiert ist, erbracht; das damit verknüpfte Begehren auf Entgelt kann daher nicht privatrechtlicher Natur sein. Der mit Klagebegehren geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch gegen den Bund ist somit nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen; es gibt keine Vorschrift, die eine Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über diesen Anspruch begründen würde. Der Anspruch ist aber mangels einer entsprechenden Vorschrift auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Klage ist demnach i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} zulässig. Sowohl aus dem EStG 1953 als auch aus dem EStG 1967 ergibt sich, daß die Leistungen des Klägers (Mitwirkung als Arbeitgeber bei der Einhebung der Lohnsteuer) ohne Anspruch auf Entgelt erbracht werden müssen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzesinhaltes bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Wenn der Gesetzgeber die Verpflichtung zur unentgeltlichen Erbringung der in Rede stehenden Leistungen normiert, so kann ihm nämlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes deswegen nicht entgegengetreten werden, weil er dabei - ohne zu exzedieren - im Rahmen der Verfolgung von Zielen der Politik (etwa der Gesellschaftspolitik und der Wirtschaftspolitik) bleibt, die zur sachlichen Begründung der in der Norm liegenden Differenzierung herangezogen werden können. Sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen, ist dem Gesetzgeber aber durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt. Die Frage, ob die Regelung zweckmäßig ist, ist hier nicht erheblich. Das Gleichheitsgebot ist kein Maßstab für die Zweckmäßigkeit der Regelung. Bedenken sind aber auch nicht in der Richtung entstanden, daß ein Widerspruch zur Vorschrift des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 4, Art. 4 Abs. 2 MRK} vorliege, gemäß der niemand zur Verrichtung von Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit gezwungen werden darf. Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. d. der Konvention gilt nämlich nicht als Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit" jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört ". Der VfGH ist der Meinung, daß die Mitwirkung bei der Einhebung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber, wie sie im EStG 1953 und im EStG 1967 zur Pflicht gemacht ist, von dieser Bestimmung erfaßt ist.Bedenken sind aber auch nicht in der Richtung entstanden, daß ein Widerspruch zur Vorschrift des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 4,, Artikel 4, Absatz 2, MRK} vorliege, gemäß der niemand zur Verrichtung von Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit gezwungen werden darf. Gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera d, der Konvention gilt nämlich nicht als Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit" jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört ". Der VfGH ist der Meinung, daß die Mitwirkung bei der Einhebung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber, wie sie im EStG 1953 und im EStG 1967 zur Pflicht gemacht ist, von dieser Bestimmung erfaßt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:A12.1971
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