10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) fällt, soweit die Vorschrift nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Demnach ist im Zeitpunkt der Erlassung des Oberösterreichischen Ausländergrunderwerbsgesetzes der Landesgesetzgeber hiefür nicht zuständig gewesen. Seit dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) fällt, soweit die Vorschrift nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Demnach ist im Zeitpunkt der Erlassung des Oberösterreichischen Ausländergrunderwerbsgesetzes der Landesgesetzgeber hiefür nicht zuständig gewesen. Seit dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom
G über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes auf Grund des § 3 die Landesgrundverkehrskommission als erste und letzte Instanz zu entscheiden hat. Damit verkennt die Beschwerde die Verfassungsrechtslage, denn der Bundesverfassung ist eine Vorschrift, die einen mehrgliedrigen Instanzenzug gebietet, fremd (Slg. 4327/1962, 5396/1966 u. a. m.) .Einen Verstoß gegen {
,, Artikel 83, Absatz 2, B-VG} erblickte die Beschwerde darin, daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, OÖ AusländergrunderwerbsG über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes auf Grund des Paragraph 3, die Landesgrundverkehrskommission als erste und letzte Instanz zu entscheiden hat. Damit verkennt die Beschwerde die Verfassungsrechtslage, denn der Bundesverfassung ist eine Vorschrift, die einen mehrgliedrigen Instanzenzug gebietet, fremd (Slg. 4327 aus 1962,, 5396 aus 1966, u. a. m.) . Der VfGH konnte nicht finden, daß die Annahme der Behörde, dem Ankauf einer Liegenschaft am Traunsee durch Ausländer dem Zwecke ihrer Verwendung als Ferienbesitz mit Badeplatzbenützung, sei die Genehmigung zu versagen, denkunmöglich sei und damit einer Gesetzlosigkeit gleichkomme (ebenso Slg. 6259/1970 betreffend das OÖ AusländergrunderwerbsG) .Der VfGH konnte nicht finden, daß die Annahme der Behörde, dem Ankauf einer Liegenschaft am Traunsee durch Ausländer dem Zwecke ihrer Verwendung als Ferienbesitz mit Badeplatzbenützung, sei die Genehmigung zu versagen, denkunmöglich sei und damit einer Gesetzlosigkeit gleichkomme (ebenso Slg. 6259 aus 1970, betreffend das OÖ AusländergrunderwerbsG) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B170.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.