GH ausgeschlossen. Demzufolge sei für diesen Bereich auch die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht nach {
GH in der betreffenden Angelegenheit Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Mit Beschluß vom 9. März 1971, Ziffer 309 /, 1971,, hat der VwGH die Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, daß, wie der VfGH im Erk. Slg. 2002 aus 1950, ausgesprochen habe und worauf der VwGH in seinem Beschluß Slg. 1776 A/1950, Bezug genommen habe, jede Verletzung des Versammlungsgesetzes, RGBl. 135 aus 1867, (nunmehr wiederverlautbart als VersammlungsG 1953) , insbesondere eine nicht durch Paragraph 6, des VersammlungsG gedeckte Untersagung, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Artikel 12, StGG geschützte Grundrecht bedeute und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Versammlungsfreiheit sei. Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, seien daher gemäß Artikel 133, Ziffer eins und {
GH ausgeschlossen. Demzufolge sei für diesen Bereich auch die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht nach {
GH zur Entscheidung über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht für unzuständig erklären sollte, wird vom Verein beantragt, der VfGH möge" i. S. des {
138 B-VG} erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist und den gegenständlichen Akt i. S. des {
GH abtreten ".Für den Fall, daß sich der VfGH zur Entscheidung über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht für unzuständig erklären sollte, wird vom Verein beantragt, der VfGH möge" i. S. des {
,, Artikel 138, B-VG} erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist und den gegenständlichen Akt i. S. des {
GH abtreten ". Diesen Formulierungen kann immerhin entnommen werden, daß an einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem VwGH und dem VfGH i. S. des Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG und § 46 VerfGG 1953 gedacht wird. Ein solcher Kompetenzkonflikt war aber im Zeitpunkt der Antragstellung keinesfalls gegeben. Ein solcher könnte, wenn überhaupt, erst dann entstanden sein, wenn dieser Beschluß zugestellt sein wird.Diesen Formulierungen kann immerhin entnommen werden, daß an einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem VwGH und dem VfGH i. S. des Artikel 138, Absatz eins, Litera b, B-VG und Paragraph 46, VerfGG 1953 gedacht wird. Ein solcher Kompetenzkonflikt war aber im Zeitpunkt der Antragstellung keinesfalls gegeben. Ein solcher könnte, wenn überhaupt, erst dann entstanden sein, wenn dieser Beschluß zugestellt sein wird. Gegenwärtig ist ein Kompetenzkonflikt allein schon aus diesem Grunde nicht gegeben. Der VfGH ist nicht zuständig, über eine Beschwerde zu entscheiden, die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:KI_1.1971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.