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{'item': 'B164/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1971 GeschäftszahlB164/70 Sammlungsnummer6438 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 und {Studienförderungsgesetz 1983 § 9, § 9 Abs. 5 Studienförderungsgesetz}, BGBl. 421/1969. Der VfGH hält es nicht für erforderlich, die vom Bf. gewählten Beispiele in der Richtung zu untersuchen, ob es sich bei diesen Gegenüberstellungen tatsächlich um gleiche Verhältnisse handelt, die in gleicher Weise hätten geregelt werden müssen. Auf dem Weg einer Betrachtung von Einzelergebnissen des Gesetzes allein kann kein Urteil über die Verfassungsmäßigkeit des StudienförderungsG gewonnen werden. Die entscheidende Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende sozial bedürftig ist (§ 2 Abs. 1 lit. a) . Das Gesetz versucht diesen wegen seiner Unbestimmtheit unmittelbar nicht anwendbaren Begriff durch die Aufstellung von verschiedenen Determinanten zu konkretisieren, und zwar nach der Vermögenssituation der Eltern, der des Studierenden selbst, nach der Haushaltssituation, nach der Familienlage, nach dem Einkommen der Frau. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesetzes ist es ausschlaggebend, daß es, wie in dem Bericht des Unterrichtsausschusses (1410 BlgNR XI. GP) gesagt wird, tatsächlich versucht, der unterschiedlichen sozialen Lage der Studierenden unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes möglichst gerecht zu werden.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz eins und {Studienförderungsgesetz 1983 Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz 5, Studienförderungsgesetz}, Bundesgesetzblatt 421 aus 1969,. Der VfGH hält es nicht für erforderlich, die vom Bf. gewählten Beispiele in der Richtung zu untersuchen, ob es sich bei diesen Gegenüberstellungen tatsächlich um gleiche Verhältnisse handelt, die in gleicher Weise hätten geregelt werden müssen. Auf dem Weg einer Betrachtung von Einzelergebnissen des Gesetzes allein kann kein Urteil über die Verfassungsmäßigkeit des StudienförderungsG gewonnen werden. Die entscheidende Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende sozial bedürftig ist (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) . Das Gesetz versucht diesen wegen seiner Unbestimmtheit unmittelbar nicht anwendbaren Begriff durch die Aufstellung von verschiedenen Determinanten zu konkretisieren, und zwar nach der Vermögenssituation der Eltern, der des Studierenden selbst, nach der Haushaltssituation, nach der Familienlage, nach dem Einkommen der Frau. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesetzes ist es ausschlaggebend, daß es, wie in dem Bericht des Unterrichtsausschusses (1410 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode gesagt wird, tatsächlich versucht, der unterschiedlichen sozialen Lage der Studierenden unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes möglichst gerecht zu werden. Dieses Bemühen des Gesetzgebers um eine sachgerechte Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen schließt Bedenken gegen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus. Bedenken dieses Inhaltes wären nur bei einem Exzeß des Gesetzgebers berechtigt. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Weder das Vorbringen des Bf. noch auch der übrige Gesetzesinhalt rechtfertigen eine solche Beurteilung des Gesetzes. Der Vorwurf des Bf. richtet sich insbesondere dagegen, daß der Gesetzgeber für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit vom Einkommensbegriff des EStG ausgegangen ist. Er ist der Ansicht, daß die finanzrechtlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Begriffe des Einkommensteuerrechtes keine geeignete Grundlage für die Erfassung der sozialen Bedürftigkeit sind. Damit wird aber eine Gleichheitswidrigkeit des Gesetzes nicht dargetan. Es ist nicht unzulässig, daß der Gesetzgeber, um den Begriff der sozialen Bedürftigkeit meßbar zu machen, an den durch die Steuergesetzgebung formalisierten Einkommensbegriff angeknüpft hat. Um die sich daraus für das StudienförderungsG ergebenden Härten zu mildern, wurden an dem Begriff des Einkommens die im § 4 Abs. 2 aufgezählten Abänderungen vorgenommen. Aber auch wenn man der Ansicht wäre, daß noch weitere Änderungen hätten vorgenommen werden sollen, so verletzt das, was der Gesetzgeber gemacht hat, nicht das Gleichheitsgebot.Der Vorwurf des Bf. richtet sich insbesondere dagegen, daß der Gesetzgeber für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit vom Einkommensbegriff des EStG ausgegangen ist. Er ist der Ansicht, daß die finanzrechtlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Begriffe des Einkommensteuerrechtes keine geeignete Grundlage für die Erfassung der sozialen Bedürftigkeit sind. Damit wird aber eine Gleichheitswidrigkeit des Gesetzes nicht dargetan. Es ist nicht unzulässig, daß der Gesetzgeber, um den Begriff der sozialen Bedürftigkeit meßbar zu machen, an den durch die Steuergesetzgebung formalisierten Einkommensbegriff angeknüpft hat. Um die sich daraus für das StudienförderungsG ergebenden Härten zu mildern, wurden an dem Begriff des Einkommens die im Paragraph 4, Absatz 2, aufgezählten Abänderungen vorgenommen. Aber auch wenn man der Ansicht wäre, daß noch weitere Änderungen hätten vorgenommen werden sollen, so verletzt das, was der Gesetzgeber gemacht hat, nicht das Gleichheitsgebot. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B164.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.