RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1971 GeschäftszahlB96/71 Sammlungsnummer6454 RechtssatzDie Zulassung zum medizinischen Studium bzw. zum weiteren Studium ist eine Studienangelegenheit der Fakultät, die in den autonomen Wirkungsbereich der Professorenkollegien i. S. des § 26 Abs. 2 lit. n des Hochschul-Organisationsgesetzes (H-OG) , BGBl. 154/1955, fällt, über die mangels anderweitiger Bestimmungen in den Studienvorschriften der akademische Senat endgültig entscheidet (§ 30 Abs. 2 lit. g in Zusammenhalt mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 H-OG) - vgl. Slg. 3168/1957, 3131/1957.Die Zulassung zum medizinischen Studium bzw. zum weiteren Studium ist eine Studienangelegenheit der Fakultät, die in den autonomen Wirkungsbereich der Professorenkollegien i. S. des Paragraph 26, Absatz 2, Litera n, des Hochschul-Organisationsgesetzes (H-OG) , Bundesgesetzblatt 154 aus 1955,, fällt, über die mangels anderweitiger Bestimmungen in den Studienvorschriften der akademische Senat endgültig entscheidet (Paragraph 30, Absatz 2, Litera g, in Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, H-OG) - vergleiche Slg. 3168 aus 1957,, 3131 aus 1957,. Für die Studienrichtung Medizin sind besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne i. S. des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes (AHStG) noch nicht erlassen worden. Die §§ 27 und 40 dieses Gesetzes sind im § 45 Abs. 7 leg. cit. nicht genannt.Für die Studienrichtung Medizin sind besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne i. S. des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes (AHStG) noch nicht erlassen worden. Die Paragraphen 27 und 40 dieses Gesetzes sind im Paragraph 45, Absatz 7, leg. cit. nicht genannt. Infolge der Übergangsregelung des § 45 Abs. 7 leg. cit. gilt also Art. III Abs. 4, BGBl. 329/1935, unberührt von den §§ 27 und 40 AHStG.Infolge der Übergangsregelung des Paragraph 45, Absatz 7, leg. cit. gilt also Artikel römisch drei, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt 329 aus 1935,, unberührt von den Paragraphen 27 und 40 AHStG. Der Bf. weist auch auf § 21 AHStG hin " Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen ) . Gemäß § 45 Abs. 7 leg. cit. tritt diese Regelung an die Stelle der in den weiter anzuwendenden besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen. Art. III Abs. 4, BGBl. 329/1935, regelt nicht die " Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen "; diese Bestimmung wird also vom § 21 im Bereiche des {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 45, § 45 Abs. 7 AHStG} nicht berührt.Der Bf. weist auch auf Paragraph 21, AHStG hin " Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen ) . Gemäß Paragraph 45, Absatz 7, leg. cit. tritt diese Regelung an die Stelle der in den weiter anzuwendenden besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen. Artikel römisch drei, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt 329 aus 1935,, regelt nicht die " Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen "; diese Bestimmung wird also vom Paragraph 21, im Bereiche des {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Paragraph 45,, Paragraph 45, Absatz 7, AHStG} nicht berührt. Keine Bedenken gegen Art. III Abs. 4 der Verordnung, BGBl. 329/1935, im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} und Art. 18 StGG.Keine Bedenken gegen Artikel römisch drei, Absatz 4, der Verordnung, Bundesgesetzblatt 329 aus 1935,, im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} und Artikel 18, StGG. Denkmögliche Anwendung des Art. III Abs. 4 dieser Verordnung.Denkmögliche Anwendung des Artikel römisch drei, Absatz 4, dieser Verordnung. Es besteht für den VfGH kein Anlaß, von seinem im Erk. Slg. 3191/1957 eingenommenen Rechtsstandpunkt, der sinngemäß auch für Art. III Abs. 4 BGBl. 329/1935 betreffend medizinisches Studium gilt, abzugehen.Es besteht für den VfGH kein Anlaß, von seinem im Erk. Slg. 3191 aus 1957, eingenommenen Rechtsstandpunkt, der sinngemäß auch für Artikel römisch drei, Absatz 4, Bundesgesetzblatt 329 aus 1935, betreffend medizinisches Studium gilt, abzugehen. Keine Verletzung des Rechtes auf Bildung und Bildungsfreiheit nach Art. 2 (1.) ZPMRK bei denkmöglicher Gesetzesanwendung.Keine Verletzung des Rechtes auf Bildung und Bildungsfreiheit nach Artikel 2, (1.) ZPMRK bei denkmöglicher Gesetzesanwendung. Selbst wenn befangene Organe bei der Erlassung des bekämpften Bescheides mitgewirkt haben sollten - ob dies zutrifft, braucht nicht geprüft zu werden -, würde dieser Umstand die Zuständigkeit der bel. Beh. nicht berühren (vgl. z. B. Slg. 5045/1965, 5054/1965, 5334/1966) .Selbst wenn befangene Organe bei der Erlassung des bekämpften Bescheides mitgewirkt haben sollten - ob dies zutrifft, braucht nicht geprüft zu werden -, würde dieser Umstand die Zuständigkeit der bel. Beh. nicht berühren vergleiche z. B. Slg. 5045 aus 1965,, 5054 aus 1965,, 5334 aus 1966,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:B96.1971
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