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{'item': ['G34/70', 'G35/70', 'V30/70', 'V32/70']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1971 GeschäftszahlG34/70; G35/70; V30/70; V32/70 Sammlungsnummer6462 Rechtssatz§ 12 Abs. 3 erster Satz und zwei Worte aus Abs. 5 Betriebsrätegesetz BRG sind nicht verfassungswidrig.Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz und zwei Worte aus Absatz 5, Betriebsrätegesetz BRG sind nicht verfassungswidrig. § 21 Abs. 4 und 5 und zwei Worte in § 33 Abs. 5 und Anlage 5 der Betriebsrats-Wahlordnung sind nicht gesetzwidrig.Paragraph 21, Absatz 4 und 5 und zwei Worte in Paragraph 33, Absatz 5 und Anlage 5 der Betriebsrats-Wahlordnung sind nicht gesetzwidrig. In seinem Erk. Slg. 1932/1950 hat der VfGH der Meinung Ausdruck gegeben, daß ein Gesetz bereits dann selbst alle wesentlichen Grundsätze für die Durchführung von Wahlen festlege und daher die näheren Anordnungen bezüglich der Gestaltung des Wahlverfahrens der Verordnungsgewalt überlassen könne, wenn es bindende Anordnungen über Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit enthalte, die Durchführung der Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes festlege und die Funktionsdauer der gewählten Vertretung bestimmte. Der VfGH war der Ansicht, daß durch die gesetzliche Bindung an die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes im Hinblick auf dessen Regelung in anderen Gesetzen, insbesondere in den Wahlordnungen für den Nationalrat und für die Landtage, der in diesem Punkte wesentliche Inhalt der zu erlassenden Verordnung festgelegt werde (vgl. diesbezüglich auch Slg. 5308/1966) . Der VfGH sieht keinen Anlaß von der in seinem Erk. Slg. 1932/1950 umschriebenen Meinung abzugeben. Die im einzelnen mögliche Verschiedenheit der Regelung der Ermittlung des Wahlergebnisses im Rahmen der Grundsätze des Verhältniswahlrechtes ist nicht wesentlich i. S. der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}, die nur verlangt, daß die wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung durch das Gesetz vorgegeben sein müssen. Diese unwesentliche Einzelheit zu regeln, kann das Gesetz also der Verordnung überlassen.In seinem Erk. Slg. 1932 aus 1950, hat der VfGH der Meinung Ausdruck gegeben, daß ein Gesetz bereits dann selbst alle wesentlichen Grundsätze für die Durchführung von Wahlen festlege und daher die näheren Anordnungen bezüglich der Gestaltung des Wahlverfahrens der Verordnungsgewalt überlassen könne, wenn es bindende Anordnungen über Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit enthalte, die Durchführung der Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes festlege und die Funktionsdauer der gewählten Vertretung bestimmte. Der VfGH war der Ansicht, daß durch die gesetzliche Bindung an die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes im Hinblick auf dessen Regelung in anderen Gesetzen, insbesondere in den Wahlordnungen für den Nationalrat und für die Landtage, der in diesem Punkte wesentliche Inhalt der zu erlassenden Verordnung festgelegt werde vergleiche diesbezüglich auch Slg. 5308 aus 1966,) . Der VfGH sieht keinen Anlaß von der in seinem Erk. Slg. 1932 aus 1950, umschriebenen Meinung abzugeben. Die im einzelnen mögliche Verschiedenheit der Regelung der Ermittlung des Wahlergebnisses im Rahmen der Grundsätze des Verhältniswahlrechtes ist nicht wesentlich i. S. der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}, die nur verlangt, daß die wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung durch das Gesetz vorgegeben sein müssen. Diese unwesentliche Einzelheit zu regeln, kann das Gesetz also der Verordnung überlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1971:G34.1971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.